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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des S in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Februar 2005, Zl. RV/0237-W/04, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Der Antrag, die Gebühr von EUR 180,-- im Nachsichtswege zu erlassen und von einer Exekution abzusehen, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte in diesem Zusammenhang den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
Mit hg. Beschluss vom 1. April 2005 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Prüfung des Beschwerdevorbringens sowie nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides aussichtslos erscheine. Dieser Beschluss wurde am 21. April 2005 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Verfügung vom 8. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Es wurde ihm aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, sowie die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Diese Verfügung wurde am 21. April 2005 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom 25. April 2005 legte der Beschwerdeführer zwei Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde sowie einen neuen ergänzenden Schriftsatz vor. Eine weitere Ausfertigung des ursprünglichen Schriftsatzes für den Bundesminister für Finanzen wurde nicht vorgelegt. Auch war keiner der Schriftsätze mit der Unterschrift eines berufsmäßigen Parteienvertreters versehen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, es sei ihm nicht möglich, die "Beschwerde von einem Rechtsanwalt einzubringen", da ihm nur eine Notstandshilfe von EUR 399,-- zur Verfügung stehe. Unter "I. Sachverhalt" enthält dieser Schriftsatz Ausführungen, deren Bezug zu dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht erkennbar ist. Dasselbe gilt für die Ausführungen hinsichtlich des Beschwerdepunktes und der Gründe der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Im selben Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge die "Einhebungsgebühr von EUR 180,-- im Nachsichtswege erlassen, eine mündliche Verhandlung betreffend die (seiner Beschwerde zu Grunde liegende) Gebührenschuld durchzuführen, sowie ihm Verfahrenshilfe zu gewähren "und diese nicht von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes abhängig" zu machen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleich lautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Die Beschwerden müssen gemäß § 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist für Beschwerden einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr in Höhe von EUR 180,-- zu entrichten.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung mit der aus § 33 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Rechtsfolge, dass die Beschwerde in einem solchen Fall in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Der Beschwerdeführer ist dem an ihn ergangenen Mängelbehebungsauftrag nur dahingehend nachgekommen, dass ein neuerlicher Schriftsatz (in dreifacher Ausfertigung) unter Vorlage der beiden Ausfertigungen des ursprünglichen Schriftsatzes beigebracht wurde. Die übrigen im Verbesserungsauftrag bezeichneten Mängel wurden von ihm jedoch nicht behoben.
Die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Behebung der einer Beschwerde anhaftenden Mängel ist jedoch der völligen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen und schließt demnach den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 1998, 98/09/0249, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Da das Verfahren über die Beschwerde einzustellen ist, erübrigt es sich, auf das Ansuchen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzugehen.
Der Antrag, die Gebühr von EUR 180,-- im Nachsichtswege zu erlassen und von einer Exekution abzusehen, war mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. August 2005
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160071.X00Im RIS seit
03.11.2005