Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Vormundschaftssache mj. Peter Gregor M***, geboren 9.Februar 1982, infolge Revisionsrekurses des unehelichen Vaters Peter N***, Autospengler, Salzburg, Haselbergerweg 18, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20.August 1986, GZ 33 R 616/86-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Juni 1986, GZ 4 P 339/85-35, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der mj. Peter Gregor M*** ist ein uneheliches Kind der Christina M***. Peter N*** hat die Vaterschaft zum Kind anerkannt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.12.1982, ON 3, wurde die Mutter zum Vormund des Kindes bestellt. Ein Antrag des unehelichen Vaters, der Mutter die Vormundschaft zu entziehen und sie ihm zu übertragen, wurde bisher noch nicht erledigt. Seit Dezember 1985 befindet sich der Aktenlage nach das Kind beim Vater und dessen Lebensgefährtin. Am 1.4.1986 beantragte der mütterliche Großvater Franz M***, ihm ein Besuchsrecht im Abstand von drei Wochen jeweils von Freitag 13 Uhr bis Sonntag 18 Uhr einzuräumen. Während sich die Mutter mit einem solchen Besuchsrecht einverstanden erklärte, sprach sich der uneheliche Vater dagegen aus. Das Kind solle sich erst in seinem Haushalt eingewöhnen.
Das Erstgericht gewährte das Besuchsrecht antragsgemäß. Gemäß § 148 Abs 2 ABGB haben die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört würden. Der Minderjährige habe zu seinem Großvater seit jeher eine sehr gute und intensive Beziehung, die lediglich in den letzten Monaten unterbrochen sei. Es sei zweifellos im Interesse des Kindes, die nach Angaben beider Elternteile bis Dezember 1985 vorhanden gewesene intensive Beziehung des Kindes zu seinem mütterlichen Großvater wieder aufleben zu lassen.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des unehelichen Vaters nicht Folge. Der Vater habe in seinem Rekursvorbringen eine Gefährdung des Kindeswohles durch die Besuchsrechtsgewährung an den mütterlichen Großvater nicht behauptet. Er äußere auch keine Befürchtungen einer negativen Beeinflussung des Kindes durch den mütterlichen Großvater gegen ihn als Erziehungsberechtigten. Seine Einwände gegen eine Besuchsrechtsgewährung beträfen nahezu ausschließlich den Umstand, daß dadurch der Mutter ein verstärkter Kontakt zu dem Kind ermöglicht werde. Der Vater übersehe jedoch, daß der Mutter ohnehin ein Besuchsrecht nach § 148 Abs 1 ABGB zustehe. Eine Besuchsrechtsausübung durch den mütterlichen Großvater läge im Interesse des Kindeswohles, da der Minderjährige von seiner Geburt bis ca. Mitte 1984 mit seinen Eltern im Haushalt des mütterlichen Großvaters gelebt und sich daraus ein intensiver regelmäßiger Kontakt ergeben habe, der erst Dezember 1985 abrupt beendet worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, daß das plötzliche Fehlen des gewohnten Kontaktes dem Kindeswohl widerstreite und vom mütterlichen Großvater kein nachteiliger erzieherischer Einfluß auf das Kind ausgehe; es sei auch keine Störung des Verhältnisses des Kindes zum erziehungsberechtigten Vater durch die Besuchsrechtsausübung des mütterlichen Großvaters zu besorgen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des unehelichen Vaters, der die Pflege und Erziehung tatsächlich ausübt, ist unzulässig. Da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist die Rechtsmittelwerberin auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG (offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit, Nullität) beschränkt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts wie etwa gegen das Wohl des Kindes verstoßen hat (EFSlg 47.208, 44.648, 42.327, 42.328 uva). Wurden im Fall einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien, insbesondere das Kindeswohl, in die Ermessenserwägungen einbezogen, kann schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen (EFSlg 44.656, 44.657 uva). In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs spricht sich der uneheliche Vater gegen ein Besuchsrecht des mütterlichen Großvaters grundsätzlich nicht mehr aus. Er führt nur aus, er würde wegen der Befürchtung einer Entfremdung des Kindes einen Besuch des mütterlichen Großvaters in seiner Wohnung vorziehen. Das Rekursgericht prüfte aber, ob solche Befürchtungen des Vaters zu Recht bestünden und verneinte dies nach der gegebenen Sachlage. Da diese Annahme des Rekursgerichtes durch konkrete Ausführungen des Rekurswerbers nicht bekämpft wird, wird von ihm das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht aufgezeigt.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E09944European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00685.86.1216.000Dokumentnummer
JJT_19861216_OGH0002_0010OB00685_8600000_000