TE OGH 1986/12/17 3Ob604/86

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin K***, Wein- und Sektkellerei, Schloß Raggendorf, 2215 Matzen-Raggendorf 18, vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Dr.Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr.Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Fa R*** & Co, 1010 Wien,

Sonnenfelsgasse 7/56, vertreten durch Dr.Rudolf Zach, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Fa T*** KG, 1150 Wien, Mariahilfergürtel 33, vertreten durch Dr.Christiane Bobek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 490.312,50 S s.A infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1986, GZ 1 R 71/86-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.Dezember 1985, GZ 17 Cg 116/83-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig binnen 14 Tagen der erstbeklagten Partei die mit 16.834,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.443,15 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) und der zweitbeklagten Partei die mit 12.293,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.030,35 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei bezog von der Firma Franz F*** Weinklärgelatine, welche diese Firma von der erstbeklagten Partei als Zwischenhändler und diese von der zweitbeklagten Partei als Importeur aus der Bundesrepublik Deutschland bezogen hatte, und verwendete sie zur Herstellung von Sekt. Weil diese Speisegelatine den gesetzlichen Bestimmungen über Farb-, Geruch- und Geschmacklosigkeit nicht entsprach, war der von der klagenden Partei in der Folge vertriebene Sekt als verdorben anzusehen. Dies führte dazu, daß der Kläger wegen Vergehens nach § 45 WeinG strafgerichtlich verurteilt wurde und durch Einziehung des unbrauchbaren Sekts einen mit einem Schilling der Höhe nach außer Streit stehenden Schaden erlitt.

Die klagende Partei begehrte ursprünglich von beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den Ersatz des mit 687.194,24 S bezifferten Schaden (darin 33.444,24 S Kosten des Strafverfahrens), anerkannte jedoch später ein 25 %iges Eigenverschulden und begehrte drei Viertel des nun mit 653.750,-- S (ohne die Kosten des Strafverfahrens) bezifferten Schaden, nämlich 490.312,50 S s.A (AS 45). Die klagende Partei machte geltend, daß die beklagten Parteien die Prüfungspflicht verletzt hätten.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung dieser Klage. Sie bestritten, daß die Ware schon bei Lieferung mangelhaft gewesen sei, verneinten ihre eigene Prüfungspflicht und wendeten ein, daß das Alleinverschulden beim Kläger selbst liege, dem die Prüfung am leichtesten möglich sei.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die erstbeklagte Partei ab. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei erkannte es mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach mit 25 % zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte das nur von der klagenden Partei bekämpfte Urteil des Erstgerichtes, wobei es den Spruch des Erstgerichtes dahin verdeutlichte, daß nicht der Klagsanspruch (= 75 % des Schadens) sondern der Schadenersatzanspruch (ausgehend von 100 % des Schadens) mit 25 % dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Die vom Kläger bezogene Gelatine entsprach schon im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen. Weder bei der zweitbeklagten Partei noch bei den Zwischenhändlern noch bei der klagenden Partei fanden Überprüfungen der Ware statt. Anhaltspunkte dafür, daß die zweitbeklagte Partei ihre Prüfungspflicht vernachlässigt habe, waren aber für die erstbeklagte Partei nicht gegeben. Eine solche Überprüfung wäre durch Sinnenprüfung der in Pulverform ausgelieferten Weinklärgelatine verläßlich aber durch eine Sinnenprüfung der mit heißem Wasser aufgequollenen Gelatine möglich gewesen. Die Lieferung durch die zweitbeklagte Partei erfolgte in 50 kg-Säcken. Der Kläger bezog insgesamt 100 kg (also zwei solcher Säcke). Pro Hektoliter Wein (Sekt) werden 10 bis 200 Gramm Gelatine verwendet.

Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß nur den Importeur und den Endverwerter, also die zweitbeklagte Partei und den Kläger eine Prüfungspflicht treffe, nicht hingegen die Zwischenhändler, also die erstbeklagte Partei. Das Verschulden der klagenden Partei überwiege hier gegenüber dem Verschulden der zweitbeklagten Partei jedoch im Verhältnis von 3 : 1. Das Berufungsgericht verwies vor allem darauf, daß die beklagten Parteien nicht Produzenten sondern Händler seien. Die erstbeklagte Partei sei zu einer besonderen Prüfung nicht verpflichtet gewesen, weil es sich nicht um eine besonders gefahrenträchtige Ware gehandelt habe und auch keine Verletzung bestimmter Sicherungsvorschriften erkennbar gewesen sei. Von ihr eine Öffnung der weitergelieferten Säcke zu verlangen würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der zweitklagenden Partei sei die Schadensteilung des Erstgerichtes angemessen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag es aufzuheben oder es dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, der Klagsanspruch bestehe gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach zu Recht, oder der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bestehe gegenüber beiden Beklagten mit 75 % zu Recht. Die beiden beklagten Parteien beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zur Haftung der erstbeklagten Partei:

Wie der Oberste Gerichtshof im SO2-Reagenz-Fall

(SZ 52/74 = JBl 1979,653 = EvBl 1980/2) ausgesprochen hat, haftet der Händler, der nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, sondern die Ware von einem Produzenten bezieht nicht schlechthin für jedes Verschulden des Produzenten (oder deren Leute), sondern nur für die ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung und dergleichen). Diese Ansicht würde auch im Rhepanol-Dachhaut-Fall (SZ 54/13 = EvBl 1981/159) und im R-Anhänger-Kupplung-Fall (SZ 54/116 =JBl 1981,534 = EvBl 1982/3) aufrechterhalten. Im Schrifttum wurde dieser Rechtsprechung überwiegend zugestimmt (vgl etwa Purtscheller in Kramer-Mayerhofer Konsumentenschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht S 71 ff besonders 74, Schilcher, Versicherungsrundschau 1982, 46 besonders 58, Posch, Gutachten zum 9.Österreichischen Juristentag I/3, besonders 28,86, wirklich gegenteilig nur Reischauer Entlastungsbeweis 249 f und derselbe ausführlich auch in Rummel RN 35 bis 51 zu § 1295 ABGB). Der erkennende Senat tritt aus den in den genannten Entscheidungen näher angeführten Gründen dieser zitierten Rechtsprechung bei, ohne daß es nötig wäre, den gesamten umfangreichen Meinungsstreit zu den Fragen der Produkthaftung neu in allen Einzelheiten darzulegen.

Daß der erstbeklagten Partei als bloßem Zwischenhändler im Sinne dieser Rechtsprechung nicht zuzumuten war, jeden 50-kg-Sack zu öffnen und eine entsprechende Sinnenprobe durch Aufquellenlassen der Gelatine in heißem Wasser vorzunehmen, liegt auf der Hand. Die Verletzung spezieller Zwischenhändlerpflichten (zu lange Lagerung, Beschädigung der Verpackung und dergleichen) wurden von der klagenden Partei nicht behauptet. Der in der Revision vertretene Standpunkt, die erstbeklagte Partei sei verpflichtet gewesen jeden Sack zu untersuchen, allenfalls sogar durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen um zu verhindern, daß fehlerhafte Gelatine zum Letztverbraucher gelange, wäre eine Überspannung des auch an einen Fachhändler dieser Art zu stellenden höheren Sorgfaltsmaßstabes. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen hinsichtlich der erstbeklagten Partei eine Haftung für den Schaden der klagenden Partei verneint.

2. Zur Haftung der zweitbeklagten Partei:

Daß die zweitbeklagte Partei für ein Viertel des Schadens der klagenden Partei (= ein Drittel des Klagsanspruchs) einzustehen hat ergibt sich schon daraus, daß die zweitbeklagte Partei das in diesem Sinn gegen sie ergangene Zwischenurteil des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen ließ. Immerhin muß aber auch bei der zweitbeklagten Partei darauf hingewiesen werden, daß sie keineswegs mit dem Erzeuger der Ware gleichzusetzen ist. Sie war weder der inländische Repräsentant eines ausländischen Erzeugers (Generalvertreter, Vertragshändler) noch lag eine besondere Gefahrenträchtigkeit der Ware vor. Die klagende Partei durfte sich daher auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht einfach darauf verlassen, daß diese sozusagen jeden Sack aufs Eingehendste untersuchen und prüfen werde, sondern konnte lediglich darauf vertrauen, daß die Zweitbeklagte als Importeur auf die Auswahl eines in jeder Hinsicht einwandfreien Erzeugers achten werde, daß sie also durch ständige Stichproben sich immer wieder davon überzeugen werde, daß die Warenqualität noch immer dem zu verlangenden Standard entspreche (sogenannte Prüfungs- und Erprobungspflicht vor dem Inverkehrbringen der Ware im Inland und eine ständige Beobachtungspflicht nach dem Inverkehrbringen derselben (vgl etwa Posch aaO 194).

Stellt man aber den Verstoß der zweitbeklagten Partei gegen diese Sorgfaltspflicht dem Eigenverschulden des Klägers gegenüber, der die Ware ja als erster zur Gänze in Gebrauch nahm, also alle Säcke öffnete und dem daher bei jedem einzelnen Sack die bei ihm sehr leicht durchzuführende Sinnenprobe mit heißem Wasser viel leichter möglich und zumutbar war als der zweitbeklagten Partei kann in der Schadensteilung von 3 : 1 zum Nachteil des Klägers kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Der Revision der klagenden Partei war daher in keinem Punkte Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Bei der zweitbeklagten Partei beträgt die Bemessungsgrundlage nicht 490.312,50 S, sondern nur zwei Drittel dieses Betrages, was zu entsprechend niedrigeren Kosten für die Revisionsbeantwortung führt.

Anmerkung

E09791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00604.86.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19861217_OGH0002_0030OB00604_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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