TE OGH 1986/12/17 9Os172/86

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert W*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1986, GZ 3 c Vr 8678/83-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, sowie des Verteidigers Dr. Scheed-Wiesenwasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3.12.1986, GZ 9 Os 172/86-5, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu befinden.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung gleichartiger strafbarer Handlungen, das Zusammentreffen von Delikten, die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen sowie den Rückfall während eines laufenden Verfahrens. Als mildernd zog es demgegenüber das Teilgeständnis, die Sicherstellung der dem Wilhelm L*** gestohlenen Sachen und den Umstand in Betracht, daß es zum Teil beim Versuch geblieben war und verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist im Ergebnis begründet.

Da der Berufungswerber schon in der Vergangenheit in alkoholisiertem Zustand straffällig geworden war, er daher um die enthemmende Wirkung des Alkohols wußte (vgl etwa die Seite 20 im Akt 20 U 215/82 des Strafbezirksgerichtes Wien), schlägt die im § 35 StGB vorgesehene Abwägung zu seinem Nachteil aus und kann er für die nunmehr verübten Delikte seine jeweils bestandene Trunkenheit nicht als mildernd ins Treffen führen. Auch daß die unbefugte Ingebrauchnahme sowohl des Motorrades als auch des Personenkraftwagens jeweils nur kurz währte und daß er durch einen mit dem Motorrad verschuldeten Unfall schwer verletzt wurde, vermag bei der Natur dieses Deliktes sein Verschulden nicht nennenswert zu mildern. Schließlich fallen angesichts dessen, daß er im Jahre 1982 sowohl wegen Diebstahls als auch wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges verurteilt wurde, auch die Zeitpunkte der nunmehrigen Tatbegehungen (1980 und 1983) nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht.

Legt man jedoch dem Unrechtsgehalt der urteilsgegenständlichen Verfehlungen und der Zustandebringung des Diebsgutes die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge dennoch als etwas überhöht, weshalb die Strafe in Stattgebung der Berufung entsprechend zu reduzieren war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00172.86.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19861217_OGH0002_0090OS00172_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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