Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Firma A.J. W*** Gesellschaft mbH & Co KG, Raiffeisenstraße 12 a, Burggasse 10, 9020 Klagenfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Dkfm. Peter W***, Hans-Sachsstraße 35/6/329, 9020 Klagenfurt, dieser vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 24. Oktober 1986, GZ. 3 R 142/86-220, womit der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Juli 1986, GZ. 6 S 10/85-180, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 1. Juli 1986, GZ. 6 S 10/85-180, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sachlich zu entscheiden.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes als Rekursgericht vom 1. Juli 1986 (ON 180), mit welchem auf Antrag des Masseverwalters der Verkauf des Warenlagers der Gemeinschuldnerin im Hause Burggasse 10 (Bahnhofstraße 11) in Klagenfurt im Schätzwert von S 4,235.505,90 zum Pauschalpreis von S 2,117.752,95 an die Firma Glasbau M. W*** & Co, Nachfolger Walter R*** KG, Klagenfurt, konkursgerichtlich genehmigt wurde, mit der Begründung zurück, der Gemeinschuldnerin fehle die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer, weil das Warenlager bereits verkauft sei und damit der verfolgte Rechtsmittelzweck nicht mehr erreicht werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Gemeinschuldnerin eingebrachte Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Gemeinschuldnerin behauptet das teilweise Fehlen der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Vertretungsmacht des Masseverwalters beim Verkauf des Warenlagers gemäß § 117 KO (Zustimmung des Gläubigerausschusses), so daß im Falle der Richtigkeit dieser Behauptung die angeblich bereits vollzogene Übergabe des Warenlagers an den Käufer ohne Rechtstitel erfolgt wäre (vgl. JBl. 1979, 492 f. ua.) und den Masseverwalter zur Kondizierung dieses Warenlagers berechtigen und verpflichten würde. Schon aus diesem Grunde kann die Beschwer der Gemeinschuldnerin trotz des angeblichen Vollzuges des (möglicherweise rechtsunwirksamen) Kaufvertrages nicht verneint werden. Deshalb muß - unvorgreiflich der Beurteilung der sachlichen Erfolgsaussichten des zurückgewiesenen Rekurses, die dem Obersten Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium verwehrt ist - der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufgehoben und diesem die sachliche Rechtsmittelerledigung aufgetragen werden.
Anmerkung
E09833European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00338.86.1218.000Dokumentnummer
JJT_19861218_OGH0002_0050OB00338_8600000_000