TE OGH 1986/12/18 12Os127/86

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter Z*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 1985, GZ 12 b Vr 9626/85-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen unbekämpften Freispruch des Angeklagten Heinz B*** enthaltenden angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang Walter Z*** im Rahmen des schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Verbrechens der Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, im übrigen jedoch von der auf weitere Fakten des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie auf das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB lautenden Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Freispruch des Angeklagten Walter Z*** erfolgte von den Anklagevorwürfen,

I./ zum Verbrechen der Untreue der hiefür bereits rechtskräftig Verurteilten Dipl.Ing. Dr.Ernst R*** und Dkfm.Horst T***, welche die ersterem als Obmann und letzterem als leitenden Angestellten der "W*** OST Gemeinnützige Baugenossenschaft, reg.Gen m.b.H." (WBO) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbrauchten, indem sie aus dem Vermögen der WBO in den Jahren 1980 und 1981 durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen den Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung veranlaßten, wodurch sie der WBO einen 100.000 S übersteigenden Schaden zufügten, dadurch beigetragen zu haben, daß er I./1./a/ im Februar und März 1981 in Piesting einen Betrag von 1,500.000 S,

b/ am 3.April 1981 in Wien einen Betrag von 2,050.000 S, c/ am 12.März 1981 einen Betrag von S 14.199 in Kenntnis des Befugnismißbrauches und der Schädigung der WBO durch Dipl.Ing. Dr.Ernst R*** forderte und annahm;

II./ am 4.März 1982 in Eisenstadt dadurch, daß er eine von ihm im Einverständnis mit dem abgesondert Verfolgten Dipl.Ing. Dr.Ernst R*** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 26. November 1981 errichtete, mit "6.4.1981" datierte und von beiden unterfertigte Scheinquittung über eine tatsächlich nicht erfolgte Rückerstattung eines Geldbetrages von S 2,000.000 im Strafverfahren des Landesgerichtes Eisenstadt zu AZ 5 a Ur 801/81 vorlegte, ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht zu haben.

Diesen Freispruch, inhaltlich jedoch nur die Freispruchfakten I/1/a und b und II/, nicht jedoch auch das Freispruchfaktum I/1/c/ (S 14.199, K***) bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt die Anklagebehörde die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe als unzureichend, unvollständig und aktenwidrig.

Die gerügten Begründungsmängel des Urteilsausspruchs über entscheidende Tatsachen haften dem Urteil nicht an. Das Schöffengericht hat sich sehr ausführlich mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, die dafür sprechen, daß Dipl.Ing. Dr.R*** "Parteispenden" in der Höhe von 1,5 Mio S dem Angeklagten Z*** übergeben hat, und ist zu der Überzeugung gekommen, daß solche Zahlungen nicht nachgewiesen werden konnten. Es hat in seiner Beweiswürdigung logisch einwandfrei begründet und insbesonders auch dargelegt, warum es den belastenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Dipl.Ing. Dr.R***, der sich bei seinen zahlreichen Ausssagen oftmals widersprochen und Erinnerungslücken behauptet hat, und Helmut M*** keinen Glauben schenkt (Urteil ON 27, 33 ff, 44 ff). Diese Urteilsannahmen hat es auch durch die verlesenen Urkunden nicht widerlegt angesehen, insbesonders auch nicht durch den Inhalt einer in der Hauptverhandlung vorgelegten, mit Dipl.Ing. Dr.R*** unterfertigten Ablichtung eines an den Landesparteiobmann der ÖVP Niederösterreich, Landeshauptmann Mag.Siegfried L*** gerichteten Schreibens, datiert mit 21.April 1980, mit dem Zahlungen an die ÖVP Niederösterreich "auf das vereinbarte Konto" angekündigt werden (Beilagenband zur HV 19 S 68). Mit diesem Schreiben, das der Zeuge Mag.L*** - dem das Gericht vollen Glauben schenkte (US 42) - nach seinen Aussagen nicht erhalten und nicht abgezeichnet hatte, mußte sich das Erstgericht nicht näher auseinandersetzen, weil das Schreiben keinen Hinweis auf die Person des Angeklagten und die inkriminierten Geldübergaben enthält. Aus dem Inhalt dieses Schreibens lassen sich auch dann, wenn man - dem Beschwerdevorbringen folgend - von seiner Echtheit ausgeht, keine Schlüsse auf eine rund ein Jahr später stattgefundene Übergabe von Bargeld an den in dem Schriftstück nicht einmal erwähnten Angeklagten Z***, ziehen. Ebensowenig weist das Schriftstück darauf hin, daß der nach den Urteilsannahmen am 3.April 1981 von Z*** übernommene Betrag von 2 Mio S als Parteispende gegeben und übernommen wurde. Aus der Tätigkeit des Angeklagten als Landesparteisekretär allein lassen sich die Schlußfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht ableiten.

Zu der dem Angeklagten Z*** angelasteten Übernahme von 2 Mio S am 3.April 1981 von Dipl.Ing. Dr.R*** stellt das Erstgericht fest, daß es damals tatsächlich zu diesem Geldtransfer zwecks Beteiligung R*** am F***-V*** gekommen war, jedoch der Angeklagte noch am selben Tag über Anraten des Rechtsanwaltes Dr.S*** auf eine Einbeziehung des Dipl.Ing. Dr.R*** in die Sanierung des genannten Unternehmens verzichtet und das Geld sodann am 6.April 1981 zurückgegeben hat. Der am 3.April 1981 vom Angeklagten Z*** an das Ehepaar M*** übergebene Geldbetrag von 2 Mio S war den Urteilskonstatierungen zufolge von anderen Personen aufgebracht worden.

Daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wußte, daß die Geldsumme von Dipl.Ing. Dr.R*** mißbräuchlich dem Vermögen der WBO entnommen wurde, hielt das Schöffengericht für nicht erwiesen; es folgte vielmehr der durch zahlreiche Beweisergebnisse gestützten Verantwortung Z***, die es nicht als widerlegt ansah. Die Darstellung des Angeklagten Z***, am 3.April 1981 auch über eine weitere, nicht von Dipl.Ing. Dr.R*** gekommene Summe von 2 Mio S für die Sanierung des F***-V*** verfügt zu haben, wurde den Urteilsannahmen zufolge durch die Aussage des öffentlichen Notars Dr.Robert L*** "vollinhaltlich erhärtet". Dieser Zeuge bekundete, daß in seiner Kanzlei verschiedene Personen, deren Identität unter die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NotariatsO falle, an Eidesstatt schriftlich mit beglaubigter Unterschrift erklärt hatten, dem Angeklagten Z*** näher bezeichnete Beträge (die im damaligen Zeitpunkt eine Gesamtsumme von 2 Mio S erreichten) übergeben zu haben.

Zu dieser Urteilsbegründung wird von der Staatsanwaltschaft bemängelt, daß laut Aussage des Notars die ungenannten Geldgeber keine Quittungen Z*** für den Empfang der Geldbeträge vorwiesen, die Geldübergaben daher tatsächlich nicht stattgefunden haben. Dieser Schluß ist jedoch keineswegs zwingend und stellt sich als ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch dar, die denkrichtig begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 Z 5 StPO ENr 144 ff).

Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte Z*** in den Nachmittagsstunden des 3.April 1981 (eines Freitags) 2 Mio S von Dipl.Ing. Dr.R*** für eine Beteiligung an der Sanierung des F***-V*** trotz der Bedenken der anderen (ungenannten) Geldgeber und seiner Berater Dr.Wolfgang U***, Ing.Ferdinand G*** und Walter H*** übernommen hat, dann sich jedoch entschloß, dem Standpunkt seiner Berater, vor allem aber seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr.Alfred S*** folgend, den Plan wieder fallen zu lassen und den Geldbetrag nicht zum Einsatz zu bringen (US 63 f) und ihm am folgenden Montag (am 6.April 1981, somit drei Tage später) Dipl.Ing. Dr.R*** zurückzugeben, hat das Erstgericht auf die durch die Aussage des Zeugen Dr.S*** gestützte Verantwortung des Angeklagten Z*** gegründet. In keinem Widerspruch zu diesen Urteilsfeststellungen steht, daß nach dem 3. April 1981 ein - nicht durchgeführtes - Sanierungsmodell für den F***-V*** unter Beteiligung des Dipl.Ing. Dr.R***

diskutiert wurde, und daß noch im Spätsommer 1981 Dr.Wolfgang U*** die Mitwirkung des Dipl.Ing. Dr.R*** ablehnte. Denn die festgestellten Vorgänge am 3. und 6.April 1981 schließen keineswegs eine Fortsetzung bzw Erneuerung der Diskussion über eine Beteiligung des Dipl.Ing. Dr.R*** am F***-V***, wie sie den Angaben der Zeugen Ing.Ferdinand G*** (HV 7 S 20), Walter H*** (HV 8 S 41) und Mag.Walter T*** (HV 7 S 40) zu entnehmen ist, aus. Mit diesen Beweisergebnissen, die den entscheidenden Feststellungen nicht entgegenstehen, mußte sich das Schöffengericht nicht auseinandersetzen. Auch die Aussage des Zeugen Ludwig M***, daß der F***-V*** am 3.April 1981 zur Abwendung des drohenden Konkursantrages bereit gewesen wäre, von Dipl.Ing. Dr.R*** ein Darlehen zu nehmen, war kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis, weil der Zeuge nur eine abstrakte Möglichkeit erörtert, jede Kenntnis von einer geplanten Beteiligung Dipl.Ing. Dr.R*** zu diesem Zeitpunkt aber negiert hat (HV 7 S 9 f). In gleicher Weise wird in der Beschwerde übergangen, daß der Zeuge Dr.Wolfgang U*** seine Meinung, daß Dipl.Ing. Dr.R*** über den Angeklagten Z*** dem F***-V*** Geld zugeführt habe (HV 7 S 31 f), dahin berichtigt hat, daß er nicht wisse, ob das Geld (zur Sanierung des F***-V***) von R*** stammte (HV 7 S 34 f). Von einer Aktenwidrigkeit (gemeint unzureichenden Begründung) der Urteilsannahme (US 51), daß die Gespräche des Zeugen Dr.U*** mit R*** am 5.März 1981 und mit der Familie M*** am 17.März 1981 stattgefunden haben (und nicht im April 1981, wie der Zeuge am 7. Verhandlungstag annahm, HV 7 S 33) kann keine Rede sein, weil das Erstgericht seine Feststellungen mängelfrei, aufgrund der richtiggestellten Aussage des Zeugen U*** am 24. Verhandlungstag im Zusammenhalt mit seinem verlesenen Schreiben vom 16. September 1985 und den Ablichtungen aus dem Terminkalender des Zeugen (HV 24 S 7 und Beilage 2 zu diesem HV-Prot.) - auf diesen Terminkalender hat sich der Zeuge auch schon im ersten Rechtsgang berufen (Beilagenband zu HV 7) - getroffen hat.

Auch mit der Aussage des Zeugen Ing.Ferdinand Franz G***, "ich glaube Z*** hat zugegeben, daß das Geld von R*** gekommen ist. Ich kann dies aber heute nicht mehr mit Sicherheit behaupten" (HV 11 S 12) "woher das Geld angeblich gekommen ist, habe ich aus der Presse erfahren. Es hieß dann, daß Z*** das Geld von R*** bekommen haben soll. Wenn ich gefragt werde, woher ich das weiß, so gebe ich an, daß es möglich ist, daß mir das auch der Z*** mitgeteilt hatte" (HV 11 S 11), mußte sich das Schöffengericht nicht gesondert befassen. Denn der Zeuge hat die Behauptung, daß Z*** zugegeben habe, daß 1 Mio S von R*** stamme - die W*** N*** V***-Gesellschaft m.b.H. hat sich an der zur wirtschaftlichen Rettung des F***-V*** gegründeten G*** ZUR F*** DER R*** IN N***

GesmbH finanziell beteiligt - keineswegs als sicher, vielmehr nur als vage Möglichkeit hingestellt. Dieser Zeuge, der sich bei seiner Aussage auch auf unfallsbedingte Gedächtnislücken berufen hat, gab als Grundlage seiner Kenntnis von der angeblichen Herkunft des Geldes von R*** die Presse (gemeint die Zeitschriften "P***" und "W***") an und wies auf Befragen nur auf die Möglichkeit hin, daß ihm dieser Umstand von Z*** mitgeteilt worden sei (HV 11 S 11 ff). Eine so unbestimmte und vage Vermutung begründet keine Grundlage für eine mängelfreie Feststellung, die eine Erörterung im Urteil erfordert hätte.

Die erstgerichtliche Annahme, Dipl.Ing. Dr.R*** und der Angeklagte Z*** seien nicht als "stille Gesellschafter" an der G*** ZUR F*** DER R*** IN N***

GesmbH "engagiert" gewesen, ist insofern unzureichend und unvollständig begründet, als sich das Schöffengericht dabei nur auf glaubwürdige Darlegungen "aller Informierten" (US 61) stützt, ohne erkennen zu lassen, wer damit gemeint ist. Es ist ferner auf die Existenz von Treuhandverhältnissen mit unaufgedeckt gebliebenen Treugebern (vgl insbesonders die Aussage des Zeugen Ottokar S***; HV 8, S 21 ff) nicht eingegangen.

Dieser Begründungsmangel betrifft aber keine entscheidenden Umstände, denn das Erstgericht ist zu der, für den Freispruch allein wesentlichen, hinreichend begründeten Überzeugung gelangt, daß durch die aufgenommenen Beweise die Verantwortung des Angeklagten Z*** nicht widerlegt werden konnte, daß weder er noch Dipl.Ing. Dr.R*** an der genannten Gesellschaft beteiligt waren, und daß Z*** nie die Vermutung hegte, es könne sich bei den 2 Mio S, die er am 3.April 1981 von R*** erhalten und am 6.April 1981 zurückgestellt habe, um WBO-Gelder handeln (US 69). Die Anklage, Walter Z*** habe am 4.März 1982 in Eisenstadt das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB begangen, beruht auf der Annahme, Z*** habe den Betrag von 2 Mio S am 6.April 1981 R*** nicht zurückgegeben, und erst nach dem 26. November 1981 die als Beweismittel vorgelegte, mit "6.4.1981" datierte "Scheinquittung" errichtet. In bezug auf den Freispruch von diesem Anklagepunkt (Urteilsfaktum II) erschöpft sich die Mängelrüge in einem Hinweis auf das Vorbringen zu den Freispruchfakten I 1 a und b des Urteilsspruchs, sodaß auf die Ausführungen zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen verwiesen werden kann. Die Mängelrüge ist somit nicht berechtigt.

Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht die Staatsanwaltschaft Feststellungsmängel hinsichtlich der Verwendung des am 3.April 1981 durch den Angeklagten Z*** von R*** übernommenen Geldbetrages von 2 Mio S geltend und meint, daß Konstatierungen zu Tathandlungen dieses Angeklagten auch in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB zu Unrecht unterblieben seien.

Mit diesem Vorbringen übergeht aber die Beschwerde die Urteilsfeststellung hinsichtlich der Rückgabe des Geldbetrages von 2 Mio S am 6.April 1981 an Dipl.Ing. Dr.R***, nimmt hingegen urteilsfremd den unterbliebenen Rückfluß des Geldbetrages an. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Tatsachen und den Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz. Die diesbezüglichen, auf urteilsfremden Annahmen beruhenden Ausführungen der Beschwerde erweisen sich somit nicht als prozeßordnungsgemäß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E10092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00127.86.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19861218_OGH0002_0120OS00127_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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