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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dkfm. Dr. A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. April 2005, BMBWK-20.000/3-IV/3/2004, betreffend Teilunterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen und zur hg. Zl. 2005/09/0071 protokollierten angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt, dass die Erhaltung der "gesamten straßenseitigen und hofseitigen Erscheinung (Fassaden und Dächer) sowie des Stiegenhauses (Vier-Pfeiler-Stiegenhaus) einschließlich der für die Erhaltung dieser Teile notwendigen Bausubstanz" eines näher genannten Wohnhauses in K im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der mit der - ihrem Inhalt nach nur gegen die Teilunterschutzstellung auch der hofseitigen Fassade, des Stiegenhauses und der Dächer gerichteten - Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundene Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, zwingende, das heißt über die allgemeinen hinausgehende öffentliche Interessen des Denkmalschutzes stünden der Stattgabe dieses Antrages nicht entgegen, weil bereits ein - allerdings nur die straßenseitige Fassade umfassendes - Revitalisierungsprojekt im Gange sei, das den Bestand der erhaltenswerten Bauteile im Einverständnis mit der Stadt K, welche ein öffentliches Interesse an der Revitalisierung dieses Objekts habe, sichere. Die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung hingegen bedeute für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil, weil diese einen Stop der laufenden Revitalisierungsarbeiten und der damit verbundenen Verzögerungen Schadenersatzforderungen und einen Vermögensverlust aus nutzlos erbrachten Planungsleistungen in der Höhe von zumindest 2,3 Mio Euro sowie in weiterer Folge die gänzliche In-Frage-Stellung dieses Projekts zur Folge hätte.
Die belangte Behörde hielt dagegen, der Beschwerdeführer habe den von ihm behaupteten Nachteil nicht ausreichend konkretisiert, sondern verwies im Bezug auf den Bauzustand des Gebäudes auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 5 DMSG.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer u.a., dass den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn zu erwartenden - nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteilen in Wahrheit kein öffentliches Interesse gegenüberstehe, weil bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG vorlägen.
Damit macht er jedoch einen Anspruch geltend, den er in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG geltend machen kann, nicht aber im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen einen Unterschutzstellungsbescheid. Alle jene Argumente, die er zur Frage des öffentlichen Interesses und des zu erwartenden unverhältnismäßigen Nachteils ins Treffen führt, können in einem Antrag nach § 5 Abs. 1 DMSG vorgebracht werden. Mit der rechtskräftigen Unterschutzstellung ist das öffentliche Interesse dargetan. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar ist, dass dieses auch ein "zwingendes" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.
Dennoch konnte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, weil der Beschwerdeführer in seinem Antrag selbst ausgeführt hat, dass er den drohenden Nachteil darin erblicke, dass ihm eine alsbaldige, von einer Mitwirkung der Denkmalschutzbehörden unabhängige Veränderung des geschützten Objektes durch den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht wird. Zwar mag darin tatsächlich ein (im wesentlichen wirtschaftlicher) Nachteil für den Beschwerdeführer gelegen sein; auf der anderen Seite machen aber gerade die von ihm ins Treffen geführten Veränderungen im Rahmen der Fortführung des Revitalisierungsobjekts und damit die Gefahr der Herbeiführung eines dem erklärten öffentlichen Interesse entgegenstehenden, nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückführbaren Zustandes das vorliegende öffentliche Interesse zu einem "zwingenden" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2003, Zl. AW 2003/09/0002, und vom 28. Mai 1991, Zl. AW 91/09/0007).
In einem Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann auch nicht auf die möglichen Erfolgsaussichten der Beschwerde, sondern ausschließlich die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Kriterien Bedacht genommen werden.
Wien, am 29. August 2005
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090024.A00Im RIS seit
30.09.2005