Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard R*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 23. Oktober 1986, GZ 7 b Vr 489/86-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Gegen das (oben bezeichnete) schöffengerichtliche Urteil hat der
Angeklagte "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe"
ergriffen, mit der er beantragt, das Berufungsgericht möge "(a) in
Stattgebung der Nichtigkeitsberufung ... - allenfalls durch
Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens - feststellen, daß
er nicht völlig grundlos dem Herrn Jakob L*** die gegenständliche
Verletzung beigefügt habe" sowie "(b) in Stattgebung der Berufung
wegen Schuld und Strafe ... die über ihn verhängte Freiheitsstrafe
dem Unrechtsgehalt seiner Tat angemessen und auf seine persönliche Schuld bezogen entsprechend herabmindern".
Rechtliche Beurteilung
Mit diesen Anträgen gleichwie auch inhaltlich releviert er demnach, ohne eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO zu behaupten und trotz nomineller Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 jener Verfahrensbestimmung, ausschließlich die Strafhöhe, sodaß er der Sache nach solcherart insgesamt nur eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zur Darstellung bringt; da er auch formell eine Nichtigkeitsbeschwerde weder angemeldet noch auszuführen erklärt hat, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO).
Die (im Hinblick auf die Denkbarkeit einer Beurteilung der Berufung wegen Nichtigkeit als Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend) anher zur Entscheidung vorgelegten Akten (siehe auch ON 37) sind daher, nachdem die Überprüfung ergeben hat, daß nicht nur keine zur Entscheidung in die Sachkompetenz des Obersten Gerichtshofes fallende Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, sondern auch im Rahmen der vorgeblichen Nichtigkeitsberufung kein einziger der in den §§ 281 Abs. 1 und 281 a StPO taxativ bezeichneten Nichtigkeitsgründe (wenigstens der Sache nach) releviert wurde, nunmehr (dementsprechend) dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (§ 280 StPO).
Anmerkung
E09904European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00181.86.1218.000Dokumentnummer
JJT_19861218_OGH0002_0100OS00181_8600000_000