TE OGH 1986/12/18 7Ob56/86

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M***, Glasermeister i.R., Lienz, Apothekergasse 2a, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*** L***A***, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 10, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2,567.952,49 S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1986, GZ. 2 R 335, 336/86-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. August 1985, GZ. 15 Cg 57/84-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 25.797,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.800 S Barauslagen und 1.908,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen bestanden verschiedene Versicherungsverträge, die sich auf das Wohn- und Betriebsgebäude des Klägers in Lienz, Apothekergasse 2, bezogen. Dieses Gebäude wurde durch einen Brand am 25. Juli 1976 erheblich beschädigt. Die Beklagte hat auf Grund der Versicherungsverträge Zahlungen geleistet.

Mit der vorliegenden, am 27. Jänner 1984 eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch eines weiteren Betrages von 2,567.952,49 S s. A.

Die Beklagte hat unter anderem eingewendet, der Kläger sei aktiv nicht mehr legitimiert, weil sich die Versicherungsbeträge auf die Liegenschaft samt den Baulichkeiten beziehen, demnach der Berechtigte aus der Versicherung der jeweilige Eigentümer dieser Liegenschaft sei. Der Kläger habe mit Leibrenten- und Zessionsvertrag vom 5. März 1883 bzw. 29. Juli 1983 seine Liegenschaft samt den Baulichkeiten seinem Sohn Ivo M*** abgetreten, weshalb nur dieser aktiv legitimiert sei. Der Kläger berief sich jedoch auf eine Zession der eingeklagten Forderung durch seinen Sohn, worauf die Beklagte Sittenwidrigkeit der Zession mit der Begründung einwendete, diese sei nur erfolgt, um den Sohn des Klägers vom Prozeßrisiko zu befreien.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie von folgenden, für das Revisionsverfahren wesentlichen Feststellungen ausgingen:

Mit dem vorerwähnten Leibrenten- und Zessionsvertrag hat der Kläger seinem Sohn sein gesamtes Vermögen, nämlich seinen gesamten Liegenschaftsbesitz und alle sonstigen Aktiven und Passiven abgetreten. Ivo M*** führt seither den übergebenen Spenglerei- und Glasereibetrieb, in dem neun Arbeiter beschäftigt sind. Bei der Übergabe des Vermögens beliefen sich die Passiven auf ca. 5,800.000 S. Die Forderungen der Banken sind auf den übergebenen Liegenschaften bücherlich sichergestellt. Der Kläger wurde jedoch nicht aus seiner persönlichen Haftung entlassen.

Mit der Abtretungserklärung vom 12. Jänner 1984 trat Ivo M*** dem Kläger alle Forderungen gegenüber der Beklagten ab, wobei diese Forderungen trotz der erfolgten Abtretung entsprechend der Vereinbarung zwischen Vater und Sohn weiterhin im Vermögen des Ivo M*** verbleiben, weshalb für den Fall des Obsiegens des Klägers im gegenständlichen Verfahren der ersiegte Betrag zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Ivo M*** herangezogen werden soll. Der Kläger ist vermögenslos und bezieht eine Leibrente von monatlich 4.000 S, wovon er 700 S monatlich an Wohnungsmiete an seinen Sohn zu bezahlen hat.

Die Vorinstanzen stellten fest, daß eine Vermögenslosigkeit oder Unfähigkeit des Ivo M*** zur Zahlung allfälliger Prozeßkosten nicht angenommen werden könne, wohl aber der Kläger hiezu nicht in der Lage wäre. Ferner gingen sie davon aus, daß im Hinblick auf diesen Umstand die Zession nur zu dem Zweck erfolgte, vom Sohn des Klägers das Prozeßkostenrisiko auf seinen vermögenslosen Vater zu überwälzen. Eine derartige Zession sei in bezug auf den Prozeßgegner sittenwidrig, weshalb sie im Prozeß unbeachtlich und demnach die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Mit den Ausführungen zu der angeblichen schlechten Vermögenslage des Sohnes des Klägers und dahin, daß der Kläger mit der Zession auch eine andere Absicht als eine Überwälzung des Prozeßkostenrisikos verfolgt habe, wendet sich die Revision gegen die vorinstanzlichen Feststellungen. Die Vorinstanzen sind nämlich der Behauptung, der Sohn des Klägers sei infolge einer starken Überschuldung praktisch als vermögenslos anzusehen, er sei deshalb auch nicht eher in der Lage, Prozeßkosten zu zahlen als der Kläger selbst, außerdem seien mit der Zession andere Absichten als eine bloße Überwälzung des Prozeßkostenrisikos auf den vermögenslosen Kläger verbunden gewesen, nicht gefolgt. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, muß von diesen, dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen der Vorinstanzen ausgehen.

Geht man sohin von dem Umstand aus, daß der Sohn des Klägers lediglich zur Überwälzung des Prozeßkostenrisikos seine Forderung an den vermögenslosen Kläger abgetreten hat, so entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen in diesem Punkte der Judikatur, die mehrfach ausgeführt hat, daß es den guten Sitten widerspricht, eine Forderung durch einen Vermögenslosen nur aus dem Grund einklagen zu lassen, um si h dem Kostenrisiko zu entziehen (Ertl in Rummel, Rdz 5 zu § 1392, SZ 38/4, SZ 29/46, HS I/60 u.a.).

Das Klagebegehren wurde daher mit Recht schon aus dem oben aufgezeigten Umstand abgewiesen, weshalb auf die weiteren Ausführungen der Revision nicht mehr einzugehen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00056.86.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19861218_OGH0002_0070OB00056_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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