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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §24a Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0167 2005/01/0168 2005/01/0169 2005/01/0170Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des RA, geboren 1974, 2. der JA, geboren 1980, 3. des AA, geboren 2000, 4. der LA, geboren 2002, und
5. des XA, geboren 2003, alle in BK, alle vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 28. April 2005, Zl. 257.862/0-III/07/05 (1.), Zl. 257.863/0- III/07/05 (2.), Zl. 257.864/0-III/07/05 (3.), Zl. 257.865/0- III/07/05 (4.) und Zl. 257.866/0-III/07/05 (5.), jeweils betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt daher EUR 4.956,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle West, Talham) vom 24. Jänner 2005, den Beschwerdeführern durch persönliche Übergabe zugestellt am 1. Februar 2005, wurden deren jeweils am 23. Dezember 2004 eingebrachte Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem stellte das Bundesasylamt die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge fest und wies es die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Im Hinblick darauf, dass die diesen Bescheiden vorangegangenen Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde jedenfalls nicht vor dem 12. Jänner 2005 gestellt wurden und die diese Wiederaufnahmegesuche akzeptierenden Erklärungen beim Bundesasylamt bereits am 21. Jänner 2005 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 24. Jänner 2005 (zweit- bis fünftbeschwerdeführende Parteien) einlangten, gleichen die vorliegenden Fälle insoweit, als die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG überschritten wurde, im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargestellten Erwägungen hätte die belangte Behörde den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen - durch ersatzlose Behebung dieser Bescheide - Folge geben müssen. Da sie demgegenüber mit den angefochtenen Bescheiden die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes abgewiesen hat, waren die angefochtenen Bescheide - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. August 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010166.X00Im RIS seit
22.09.2005