TE OGH 1987/1/13 10Os178/86

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Hagen K*** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Oktober 1986, GZ 3 d Vr 3923/86-98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Gehart, und des Verteidigers Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen (I.) der (durch einen Schlag mit einem Zigarettenspitz ins Gesicht des Johann G***, der hiedurch eine Knochenläsion mit Eröffnung der Kieferhöhle erlitt, ausgeführten) Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im (durch den Genuß von Alkohol herbeigeführten) Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (mit Beziehung auf §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB sowie (II.) der (durch einen Faustschlag ins Gesicht des Michael S***, der hiedurch leichte Verletzungen erlitt, begangenen) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 11.Dezember 1986, GZ 10 Os 178/86-7, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28, 287 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es seine einschlägigen, den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden Vorstrafen und seinen raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, sein Geständnis hingegen als mildernd wertete. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Bemühen des Angeklagten darum, daß ihm zum Faktum I. die Begehung der Tat in einem der Zurechnungsunfähigkeit (bloß) nahekommenden Geisteszustand oder doch immerhin im Stadium (lediglich) einer Bewußtseinseinschränkung als mildernd zugute gehalten werde, geht fehl, weil er sich nach dem Inhalt des betreffenden Schuldspruchs zur Tatzeit (sogar) in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand; jener Umstand aber wirkt (als Tatbestandsmerkmal des § 287 Abs 1 StGB) ohnehin bereits strafsatzbestimmend und ist zudem im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Recht hinwieder hat das Schöffengericht dem Berufungswerber seine (insgesamt dreizehn) Vorstrafen wegen Gewaltdelikten als "einschlägig" (§ 71 StGB) angelastet; denn abgesehen davon, daß letztere jedenfalls gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren wie die beim Faktum II. begangene Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), sind sie auch auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen wie die beim Faktum I. verübte Rauschtat (vgl. ÖJZ-LSK 1980/152 ua), und zwar auf seine aus ihnen erhellende augenscheinliche Neigung zur Aggression, der er gerade in alkoholisiertem Zustand immer wieder unterliegt. Demgemäß liegen sehr wohl auch die Voraussetzungen des § 39 StGB ebenso vor wie ein rascher Rückfall.

Alles in allem ist darnach die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) bei einem bis zu drei Jahren reichenden Rahmen mit einem Jahr keineswegs zu hoch ausgemessen worden; der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E09895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00178.86.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19870113_OGH0002_0100OS00178_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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