Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***,
1010 Wien, Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Christian S***, Oberleutnant, 1110 Wien,
Rappachgasse 47/2/16, wegen 151.812,68 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. August 1986, GZ. 46 R 461/86-8, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 16. April 1986, GZ. 8 E 4219/86-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den am 20. März 1986 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten als Dienstnehmer gegen den Drittschuldner Bundesministerium für Landesverteidigung angeblich zustehenden Bezüge mit der Begründung ab, daß es der betreibenden Partei diese Exekution (nach § 294 a EO in der damals geltenden Fassung) schon mit dem (noch wirksamen) Beschluß vom 5. Dezember 1985 zu 19 E 14.125/85 bewilligt habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Exekutionsantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde. Die zweite Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 a EO einer Exekutionsbewilligung auf Forderungen im Sinn des § 290 EO nach Bekanntgabe des Drittschuldners entgegenstehe. Dabei handle es sich um ein formelles Hindernis, das zur Zurückweisung des neuerlichen Exekutionsantrages führen müsse.
Dagegen richtet sich ein als "außerordentlicher" bezeichneter, auf Bewilligung der Exekution gerichteter Revisionsrekurs. Weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der (weitere) Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 ZPO zulässig sei, handelt es sich nicht um einen außerordentlichen (Revisions-)Rekurs (§ 528 Abs. 2 Satz 2 ZPO und die dort bezogenen Gesetzesstellen).
Rechtliche Beurteilung
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedoch nach dem gem. § 78 EO als allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Beide Instanzen stimmen darin überein, daß die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung eine aufrechte Exekutionsbewilligung auf Forderungen des Verpflichteten im Sinn des § 290 EO habe und daß ihr deshalb nicht eine weitere Exekution auf dieselbe Forderung bewilligt werden dürfe.
Ob diese Nichtbewilligung der Exekution als Abweisung (Erstgericht) oder Zurückweisung (Rekursgericht) des Exekutionsantrages bezeichnet wird, ist für die Rechtswirkungen dieser Negativentscheidung ohne Bedeutung und nur eine Formulierungsfrage.
Bei der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz handelt es sich daher um keine Abänderung, sondern um eine ("Maßgabe"-)Bestätigung.
Anmerkung
E09983European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00127.86.0114.000Dokumentnummer
JJT_19870114_OGH0002_0030OB00127_8600000_000