TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/30 2005/01/0180

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des GD in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005, Zl. 256.675/0-VI/18/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste seinen unterschiedlichen Behauptungen zufolge am 20. oder 30. September 2004 oder am 8. Oktober 2004 in das Bundesgebiet ein, beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2004 Asyl und fand sich am 18. November 2004 im Sinne des § 24 Abs. 2 dritter Satz AsylG persönlich in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes ein. Bei seiner Einvernahme am 22. November 2004 wurde ihm vorgehalten, er habe schon im April 2004 in Deutschland Asyl beantragt, weshalb Deutschland für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.

Mit Schreiben vom 29. November 2004, dem Bundesasylamt per Telefax übermittelt am 8. Dezember 2004, stimmte Deutschland dem "Wiederaufnahmeersuchen vom 25.11.2004" des Bundesasylamtes zu. Dieses Schreiben wurde von der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit Note vom 10. Dezember 2004 - offenbar irrtümlich - der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes übermittelt, wo es am 13. Dezember 2004 mit einem Eingangsstempel versehen und noch am selben Tag per Telefax an die Erstaufnahmestelle Ost weitergeleitet wurde.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 27. Dezember 2004, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Es sprach aus, für die Prüfung des Antrages sei Deutschland zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG nach Deutschland aus.

In der Bescheidbegründung berief sich das Bundesasylamt auf ein "Schreiben vom 13.12.2004", mit dem Deutschland dem Übernahmeersuchen entsprochen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a AsylG ab. Auf den Ablauf der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung - die einerseits ein Schreiben Deutschlands "vom 29.11.2004" erwähnte, andererseits den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zum Inhalt des Berufungsbescheides "erhob" - nicht ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde die Frist des § 24a Abs. 8 AsylG falsch berechnet oder ihrem Verstreichen zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095 (Punkt 5. der Entscheidungsgründe), entschiedenen Fällen. Aus den in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010180.X00

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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