TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 G288/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8225 Garagen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Wr GaragenG §35 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags infolge unzulässiger Abgrenzung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, welche laut ihren eigenen Angaben aufgrund von Wartungsverträgen mit österreichischen Mineralölfirmen die Instandhaltung, Reparatur und die Drucküberprüfung durchzuführen hat, die Wortfolgen ", daß sie von einem befugten Dampfkesselüberwachungsorgan oder einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis einer Wasserdruckprobe" und ", jedoch mindestens alle fünf Jahre, mittels eines U-Rohres unter Aufsicht der Behörde zu wiederholen." in §35 Abs2 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. 22/1957 idF LGBl. 43/1996, wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG als "gesetzwidrig" aufzuheben.

1.2. Die im oben genannten Umfang angefochtene Bestimmung des §35 Abs2 Wiener GaragenG steht in folgendem normativen Zusammenhang und lautet wie folgt (die zur Aufhebung begehrten Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"I. Abschnitt:

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Einteilung

Anwendungsbereich

§1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs1 bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz ist daher insoweit insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie - so hinsichtlich sämtlicher Vorschriften des IV. Abschnittes -, weiters in den Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

...

IV. Abschnitt:

Betriebsvorschriften

...

Einrichtung und Betrieb der Tankstelle

§35. ...

(2) Bei unterirdischen Behältern und Rohrleitungen ist der Nachweis zu erbringen, daß sie von einem befugten Dampfkesselüberwachungsorgan oder einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis einer Wasserdruckprobe mit 2 at Überdruck unterzogen wurden. Nach Verlegung der Behälter einschließlich der Rohrleitungen, jedoch vor dem Zuschütten, ist eine Dichtheitsprobe mit Druckluft mit 0,3 at Überdruck vorzunehmen; vom genauen Zeitpunkt dieser Abnahme ist die Behörde mindestens drei Tage vorher zu verständigen. Bei Behältern, bei denen die Ausmündung der Tankentlüftung mehr als 3,5 m über dem Behälter liegt und bei denen keine Einrichtungen vorgesehen sind, die einen unzulässigen Druckanstieg im Behälter bei Überfüllung verhindern, ist der Prüfdruck für jeden weiteren begonnenen Meter um 0,1 at Überdruck zu erhöhen. Die Dichtheitsprobe ist nach größeren Instandsetzungen, jedoch mindestens alle fünf Jahre, mittels eines U-Rohres unter Aufsicht der Behörde zu wiederholen. Über die Überprüfungen ist ein Vormerkbuch zu führen, das vom Eigentümer der Tankstelle aufzubewahren und der Behörde über Verlangen vorzuweisen ist.

..."

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (s. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 und 12.464/1990) schon wiederholt darlegte - notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden.

Ein (Individual-)Antrag iSd Art140 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist unzulässig: Die hier im Antrag umschriebenen Satzteile des §35 Abs2 Wiener GaragenG sind nun für das Verständnis dieser Bestimmung insgesamt unentbehrlich: Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Gesetzesstelle wäre nämlich als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß die zur Aufhebung beantragten Wortfolgen unzulässig abgegrenzt wurden.

2.2. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl. VfSlg. 11.466/1987; weiters VfSlg. 10.904/1986, 11.190/1986, 12.235/1989).

2.3. Da sohin schon aus diesen Erwägungen der vorliegende (Individual-)Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die antragstellende Gesellschaft von der angefochtenen Bestimmung "in ihren Rechten" und bejahendenfalls, ob sie unmittelbar betroffen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren ergehen.

Schlagworte

Baurecht, Garagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G288.2001

Dokumentnummer

JFT_09989075_01G00288_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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