Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. März 1986 verstorbenen Anna B***, zuletzt wohnhaft gewesen in Wien 13, Versorgungsheimplatz 1, infolge Revisionsrekurses der erbl. Nichte Anneliese E***, Kempten, Johann-Schütz-Straße 4, BRD, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1986, GZ. 47 R 747/86-14, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. Juli 1986, GZ. 3 A 201/86-10, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Zum Nachlaß nach der am 12. März 1986 verstorbenen Anna B***, bestehend aus dem Realisat eines Einlagebuches in der Höhe von S 80.520,28 und einem Guthaben bei der Z*** und K*** W*** von S 577,47, meldete das Pflegeheim der Stadt Wien-Lainz eine Forderung für Pflegegebühren von S 363.687,89 an.
Die Kosten des Begräbnisses wurden von der Nichte der Verstorbenen, Anneliese E***, getragen und mit S 66.369,40 geltend gemacht. Der Magistrat der Stadt Wien, Zentrale Verrechnungsstelle für Pflegeheime, äußerte sich über Anfrage des Erstgerichtes vom 27. Juni 1986, ON 5, dahin, daß der Nachlaß nach Abzug der Massekosten und der Kosten für ein einfaches Begräbnis (S 26.000,--) kridamäßig zu verteilen sei.
Mit Beschluß vom 24. Juli 1986, ON 10, anerkannte das Erstgericht die von Anneliese E*** angemeldete Forderung für Bestattungskosten nur mit einem Gesamtbetrag von S 26.000,-- als angemessen und wies das Mehrbegehren ab. Dieser Beschluß wurde Anneliese E*** am 26. August 1986 zugestellt.
Am 24. September 1986 langte beim Erstgericht ein an den Gerichtskommissär, den öffentlichen Notar Dr. Heinrich F***, gerichtetes Schreiben der Anneliese E*** ein, das Dr. F*** am 4. September 1986 erhalten hatte und in dem Anneliese E*** beantragte, ihr einen größeren Anteil für den beschafften Grabstein zuzubilligen.
Die zweite Instanz wies den Rekurs als verspätet zurück. Die Rekursfrist habe am 9. September 1986 geendet. Die Rekurswerberin habe ihren Rekurs zwar rechtzeitig zur Post gegeben, ihn jedoch nicht an das Erstgericht übersandt. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sei in diesem Fall das Datum des Einlangens beim Erstgericht maßgebend. Auf das verspätete Rechtsmittel habe auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG Bedacht genommen werden können, weil sich die angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, hier der Stadt Wien, abändern lasse.
Rechtliche Beurteilung
Der von Anneliese E*** gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 89 Abs. 1 GOG werden zwar bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht mitgerechnet, so daß es für die Rechtzeitigkeit eines derartigen Schriftsatzes ausreicht, wenn er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Die Anwendung des § 89 Abs. 1 GOG hat aber zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist; andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht.
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Nach den §§ 9, 11 und 14 AußStrG muß auch im Außerstreitverfahren ein an die höhere Instanz gerichtetes Rechtsmittel immer beim Gericht erster Instanz überreicht werden.
Mit Recht hat deshalb die zweite Instanz den Rekurs der Anneliese E***, der erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt ist, als verspätet behandelt. Der zweiten Instanz ist auch darin beizupflichten, daß sich die angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Stadt Wien, abändern läßt, so daß von der in § 11 Abs. 2 AußStrG eingeräumten Möglichkeit, auch auf einen verspäteten Rekurs Rücksicht zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht werden kann. Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E10172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00734.86.0115.000Dokumentnummer
JJT_19870115_OGH0002_0070OB00734_8600000_000