Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Hule, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Antragsgegner Anton Felix W***, Grundbesitzer, Kasern, Radeckerweg 9, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 2.Oktober 1986, GZ 33 R 414/86-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.Dezember 1985, GZ 3 Nc 50/82-51, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 30.Dezember 1985, ON 51, bestimmte das Erstgericht (1.) die Entschädigungen für das von der R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung) .... im Wege der Enteignung in Anspruch genommene Eigentum an näher bezeichneten Grundstücken mit 681.590 S und erkannte die R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung) daher schuldig, restliche 84.240 S an den Antragsgegner zu bezahlen; (2.) das Mehrbegehren des Antragsgegners auf Zuerkennung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 118.410 S wies es ab; (3.) außerdem verpflichtete das Erstgericht die R*** Ö***, dem Antragsgegner 21.325,36 S (Kosten für die Ersatzbeschaffung) zu bezahlen und (4.) sprach diese weiter schuldig, dem Antragsgegner die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von 116.279,13 S zu ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die Punkte 1 bis 3 dieser Entscheidung und änderte sie im Punkt 4 dahin ab, daß der Antrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zum Ersatz der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu verpflichten, abgewiesen wurde.
Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich der Kostenentscheidung (Punkt 4.) mit Revisionsrekurs und beantragt, diese dahingehend abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit wiederhergestelllt werde und ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im Verfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz findet auch auf das Rechtsmittelverfahren das Außerstreitgesetz Anwendung. Allein für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs 2 bis 5 EisbEG (EvBl 1973/52, RZ 1977, 239 ua). Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind aber Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dies gilt auch für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten des Enteignungsverfahrens (ZVR 1957/255). Die Fassung des § 14 Abs 2 AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grund nach in Streit steht (EvBl 1950/12 ua).
Der Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E10044European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00725.86.0115.000Dokumentnummer
JJT_19870115_OGH0002_0070OB00725_8600000_000