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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §24a Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der AM (auch AB) in W, vertreten durch Dr. Mario Schiavon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2005, Zl. 256.238/2-IX/25/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, stellte am 22. September 2004 einen Asylantrag, zu dem sie am 27. September 2004 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einvernommen wurde. Dabei wurde ihr vorgehalten, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass sie schon am 21. März 2004 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe, weshalb Norwegen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Nach der zweiten Einvernahme am 29. September 2004 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, stimmte Norwegen dem Wiederaufnahmegesuch ("Reference is made to your communication dated 04.10.04.") zu.
Am 25. November 2004 langte beim Bundesasylamt eine Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin für den Migrantinnenverein St. Marx (MIVE 03) ein.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004, der Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 17. Dezember 2004, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages Norwegen zuständig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG nach Norwegen aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und 4 AsylG ab. Auf die Frage der Fristenwahrung des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung nicht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Überschreitung der 20tägigen Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargestellten Erwägungen hätte die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung - durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides - Folge geben müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095 (Punkt 5. der Entscheidungsgründe)).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer findet darin keine Deckung.
Wien, am 30. August 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010264.X00Im RIS seit
21.09.2005