Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto V*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Deliktsfall, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.März 1986, GZ 6 Vr 4637/85-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Doczekal zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Feldbach vom 7.Mai 1986, U 241/86, auf 11 (elf) Monate und 5 (fünf) Tage als Zusatzstrafe herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Otto V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs. 2 StGB unter Anwendung der §§ 11 Z 1 JGG, 41 StGB zu einer - gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend; als mildernd hielt es dem Angeklagten dessen Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit zugute.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 17. Dezember 1986, GZ 9 Os 72/86-6, dem auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Dem jugendlichen Alter des Angeklagten zur Tatzeit wurde durch die Anwendung des § 11 Z 1 JGG Rechnung getragen; daher kann es dem Berufungswerber - entgegen seinem Vorbringen - nicht zusätzlich noch als besonderer Milderungsgrund zugute gehalten werden. Auch kann von einer Verleitung des Angeklagten zur Tat durch Sonja W*** nach den Verfahrensergebnisse nicht gesprochen werden. Die Genannte, die kurz nach dem Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr vollendete, war allerdings von vornherein mit den geschlechtlichen Aktivitäten des Angeklagten einverstanden, wobei sie den Angeklagten insbesondere zu dem zweiten Geschlechtsverkehr, bei dem es nach den Urteilsannahmen zu ihrer Schwängerung kam, animierte. Werden alle diese Umstände bei der Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nach Lage des Falles als etwas überhöht, weshalb das Begehren um Reduktion der Strafe berechtigt ist.
Im Hinblick auf die zwischenzeitig hervorgekommene Vorverurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht Feldbach, auf welche gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Zusatzstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß für tatschuldangemessen, davon ausgehend, daß bei gemeinsamer Aburteilung der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen gewesen wäre.
Da die verhängte Strafe bereits in erster Instanz bedingt nachgesehen woerden ist, erübrigte sich ein abermaliger Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E10203European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00072.86.0121.000Dokumentnummer
JJT_19870121_OGH0002_0090OS00072_8600000_000