Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Georg S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.Juli 1986, GZ 35 Vr 1.389/85-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.November 1956 geborene Gastwirt Josef Georg S*** des Verbrechens des schweren Betruges schuldig erkannt. Darnach verleitete er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Maria G*** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für sie in Tirol ein Haus zu kaufen und sie zumindest als Hälfteeigentümerin am Ankauf zu beteiligen, zu nachfolgenden, im Rahmen des Verkaufes ihrer Landwirtschaft gesetzten vermögensschädigenden Handlungen, nämlich a. am 10.Februar 1983 in Oberösterreich zur Ermächtigung des Josef Georg S*** zur Empfangnahme und Einlösung zweier Schecks über insgesamt 709.000 S vom Käufer Franz H*** (Schaden: 609.000 S), b. am 28.Februar und 3. März 1983 in Oberösterreich und Tirol zur Ausstellung einer General- und Spezialvollmacht für Josef Georg S*** (S 61-66), auf Grund derer Friedrich L*** im Juni 1983 einen Teilkaufpreis für die Liegenschaften der Maria G*** überwies, den S*** für sich verwendete (Schaden: 500.000 S) und c. von Mitte Juli bis Ende 1983 in Tirol zur Eröffnung eines gemeinsamen Kontos bei der R*** F***, für das sie Josef Georg S*** die Verfügungsberechtigung erteilte, worauf dieser die Beträge von 1,150.337 S und 557.954 S abhob (Schaden: 1,708.291 S).
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Der Schöffensenat stützte sich bei seinen Feststellungen primär und schwergewichtig auf die Depositionen der um ihr ganzes Vermögen gebrachten Geschädigten Maria G***, würdigte umfänglich das von Unerfahrenheit und Ungeschicklichkeit in wirtschaftlichen und rechtlichen Dingen gekennzeichnete Verhalten der Zeugin, sowie das diese Charaktereigenschaft brutal ausnützende Vorgehen des Angeklagten und überging hiebei - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch die emotionelle Bindung der geschiedenen Frau zu dem um zehn Jahre jüngeren, ihr Vertrauen mißbrauchenden Angeklagten nicht (S 213, 214), kam aber mit aktengetreuer (siehe die jeweiligen Zitate aus dem Akt), lebensnaher und denkrichtiger Begründung zu dem Ergebnis (§ 258 Abs. 2 StPO), daß die belastenden Aussagen der Maria G*** auch im Zusammenhalt mit weiteren, im einzelnen dargelegten Beweisergebnissen den Tatsachen entsprechen (S 237 bis 254). Soweit die Beschwerde diese Beweiswürdigung, vor allem auch zum vorgegebenen Verwendungszweck des Geldes (Liegenschaftsankauf in Tirol) zu relativieren sucht, bringt sie den - hilfsweise auch im Rahmen der Rechtsrüge - herangezogenen formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Rechtliche Beurteilung
Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge, die sich mit Einzelheiten der Schadensfeststellung auseinandersetzen, ohne ausdrücklich oder auch nur inhaltlich die Behauptung aufstellen zu können, daß der Schaden insgesamt 100.000 S nicht erreicht habe. Eine die strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht tangierende Bemängelung der Schadensfeststellung kann aber nicht mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund geltendgemacht werden (Mayerhofer-Rieder 2 , E 20 zu § 281 Z 5 StPO, zuletzt 13 Os 170/86). Es kann somit dahingestellt bleiben, auf Grund welcher Überlegungen das Gericht zu der (resümierenden) Annahme gelangte, der Angeklagte habe durch seine betrügerischen Machinationen in der Zeit vom Jänner bis Oktober 1983 der Maria G*** einen Betrag von 2,367.954 S herausgelockt (S 245), weil - wie die Beschwerde selbst einräumt - nach den mit dem Urteilsspruch übereinstimmenden erstgerichtlichen Feststellungen (siehe insbesondere S 221; 231, 233; 237, 238) die Schadenssumme insgesamt 2,817.291 S beträgt und im Hinblick auf Folgeschäden vom Privatbeteiligtenvertreter mit 3 Millionen S beziffert wurde (S 226).
Im übrigen sei darauf verwiesen, daß das Gericht bei Festlegung der Schadenssumme im Faktum a die vom Angeklagten dem Käufer Franz H*** für die Ausstellung zweier Schecks über 250.000 S und 459.ooo S gegebene Erklärung keinesfalls mit Stillschweigen überging (siehe S 221 unten), sondern auch diesbezüglich der Aussage der Maria G***, die bei der Ausstellung der Schecks nicht zugegen war, folgte (S 224, 225). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die Angaben der Zeugin könnten schon deshalb nicht stimmen, weil bei Abzug sämtlicher dringender Schulden von der Summe von 709.000 S für den auch von Maria G*** gewünschten Liegenschaftserwerb in Tirol nur noch ein unrealistisch geringer Betrag verblieben wäre, was das Gericht ebenfalls übergangen habe, mißachtet neuerdings die entsprechenden Erörterungen im Urteil (S 226) und stellt sich somit nur als weiterer, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahen unzulässiger Versuch dar, die von den Tatrichtern angenommene Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Aber auch die völlig unsubstantiiert im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aufgestellte Beschwerdebehauptung, das Urteil lasse Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers vermissen, entfernt sich eklatant von den an verschiedenen Stellen des Urteils aufscheinenden eindeutigen Feststellungen, wonach es Josef Georg S*** von allem Anfang an darauf anlegte, an das durch den Verkauf der Landwirtschaft zu erzielende Geld der vertrauensseligen Maria G*** heranzukommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden und die Frau zu schädigen (S 214, 215, 217, 240, 241, 255), wobei diese (generellen) Urteilskonstatierungen bei Erörterung der einzelnen betrügerischen Handlungen noch einmal konkretisiert wurden (zum Faktum a - S 211, 227; zum Faktum b - S 234, 235, 236; zum Faktum c - S 238, 239). Damit entzieht sich die Beschwerde insgesamt einer sachlichen Erledigung.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09909European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00170.86.0121.000Dokumentnummer
JJT_19870121_OGH0002_0110OS00170_8600000_000