Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berta S***, Kellnerin, Kirchdorf 433, vertreten durch Dr.Herwig Grosch, Dr.Günther Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei mj. Caroline S***, St.Wolfgang, Markt 6, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Abteilung Jugendfürsorge als Amtsvormund, wegen Wiederaufnahme infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20. Oktober 1986, GZ 1 R 221, 224/86-8, womit der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. September 1986, GZ 1 R 221, 224/86-5, mit welchem der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 12.August 1986, GZ 6 Cg 293/86-2, bestätigt wurde, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage der Klägerin, die auf Aufhebung des in der vor dem Kreisgericht Wels anhängigen Rechtssache 6 Cg 44/85 der Parteien ergangenen Urteils (Streitwert S 375.000,--) gerichtet war, im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs. 1 ZPO zurück. Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, sondern bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß.
Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Klägerin rechtzeitig Revisionsrekurs. Das Gericht zweiter Instanz wies den Revisionsrekurs, der vom Erstgericht dem Rekursgericht vorgelegt wurde, zurück und erklärte den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof für nicht zulässig. Es begründete die Zurückweisung damit, daß es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes handelte, gegen welchen ein Rekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der nunmehr vorliegende Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen.
Dieses Rechtsmittel des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz zur Zurückweisung im Sinne des § 523 erster Satz ZPO unzulässiger Revisionsrekurse wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (so für die Rechtslage nach der ZVN 1983 3 Ob 28/84, 8 Ob 70/85 ua). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen dem in § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113; 8 Ob 70/85 ua); ein dieser Gesetzesstelle unterzuordnender Unzulässigkeitstatbestand liegt aber hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt hier allerdings nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (vgl. 5 Ob 580/84; 6 Ob 589,615/85; JBl. 1984, 617; 8 Ob 70/85). Der Sinn der im § 528 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an ihn gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz grichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht verneinte. Die Anwendung der im § 528 Abs. 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich dazu führen, daß der Rechtsmittelwerber insoweit benachteiligt ist, als er bei der Bekämpfung einer derartigen Entscheidung, wenn sie vom Rekursgericht als Durchlaufgericht gefällt wurde, auf die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO beschränkt wäre, während er eine solche Entscheidung, wenn sie schon (richtigerweise im Sinne des § 523 ZPO) vom Erstgericht gefällt worden wäre, ohne diese Beschränkung bekämpfen könnte. Daß durch die Bestimmungen der ZVN 1983 eine derartige sachlich unbegründete Differenzierung der Anfechtungsmöglichkeiten herbeigeführt hätte werden sollen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (EvBl. 1986/139).
Dies führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Entscheidung des Rekursgerichtes, da sie einen in Geld bestehenden S 15.000 übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft (vgl. 6 Ob 572/82 ua), ohne Beschränkung auf die im § 528 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechten kann, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedurft hätte.
Hatten aber solche Aussprüche durch das Rekursgericht nicht stattzufinden, sind sie für den Fall, daß sie dennoch vorgenommen wurden nicht beachtlich (vgl. 8 Ob 224/83 ua).
Sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs der Klägerin im Sinne der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO mit Recht zurückgewiesen hat. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).
Anmerkung
E10416European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00515.87.0122.000Dokumentnummer
JJT_19870122_OGH0002_0080OB00515_8700000_000