Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Christian M*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 11.November 1986, GZ. 5 d Vr 9931/86-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Christian M***, schuldig gesprochen des versuchten Einbruchsdiebstahls (§§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB) in das Elektrogeschäft des Ing.Alfred S***, dessen Glastür der Angeklagte mit einem Ziegelstein eingeschlagen hatte, bevor er flüchtete, bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Die bloß eine strafbare Sachbeschädigung einräumende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurde von den Tatrichtern nicht übernommen, sondern unter Würdigung von Zeugenaussagen, der polizeilichen Erhebungen und des Vorlebens des Angeklagten als unglaubwürdig erachtet. Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint, im Urteil sei das - übrigens unentscheidende (Z. 5) - Motiv für einen Diebstahlsvorsatz nicht genannt und dies mit dem Hinweis verbindet, daß er angesichts eines Zeugen in diebischer Absicht keine Scheibe eingeschlagen hätte, sich solches vielmehr als typische Emotionshandlung darstelle, übergeht er seine eigene Verantwortung, daß er sich bei der Tatausführung nicht beobachtet wähnte (S. 78).
Die Rechtsrüge negiert, zurückgreifend auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den festgestellten Diebstahlsvorsatz, der durch die Beschädigung der Eingangstür in der bereits beginnenden Tatausführung seine erkennbare Darstellung gefunden hat.
Damit bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E09925European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00007.87.0122.000Dokumentnummer
JJT_19870122_OGH0002_0130OS00007_8700000_000