Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rochus S***, Kaufmann, 5400 Hallein-Neualm, Buchhamerweg 12, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Wilhelm F***, Privater und 2. Franziska F***, Private, beide wohnhaft in 5400 Hallein, Burgfried 82 b, beide vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abschluß eines Kaufvertrages (S 3,100.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1985, GZ 4 R 126/85-47, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Februar 1985, GZ 8 Cg 92/80-40, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Erstgericht wird aufgetragen, seinen Beschluß vom 1. Juli 1986, 8 Cg 92/80-53, über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch die klagende Partei durch einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 1986, 8 Ob 540/86-51, zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1985, 4 R 126/85-47, Revision.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1986, 8 Ob540/86-51, wies der Oberste Gerichtshof die Revision als verspätet zurück. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, unterließ aber einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß. Solange dieser nicht im Sinne des § 150 Abs. 1, zweiter Satz, ZPO behoben ist, hindert er eine sachliche Erledigung der zunächst als verspätet zurückgewiesenen Revision.
Rechtliche Beurteilung
Dem Erstgericht war daher eine Ergänzung seines Beschlusses über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzutragen (RZ 1977/81, 6 Ob 566/86 ua).
Anmerkung
E10072European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00640.86.0122.000Dokumentnummer
JJT_19870122_OGH0002_0080OB00640_8600000_000