Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander N***, Kaufmann, 2380 Perchtoldsdorf, Hochstraße 117, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Emanuel N***, Pensionist, 2380 Perchtoldsdorf, Hochstraße 117, dzt. 8252 Mönichwald, Schmiedviertel 141, vertreten durch Dr. Otto Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 3,030.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1986, GZ 14 R 153/86-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. November 1985, GZ 26 Cg 324/84-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.136,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.012,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Eventualbegehren des Klägers, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger an der Hälfte der Liegenschaft EZ 73 KG Perchtoldsdorf mit den Grundstücken 159 Garten und 81 Baufläche, Haus in der Hochstraße 117, einzuwilligen. Das Hauptbegehren auf Feststellung, daß ein Kaufvertrag bestimmten Inhaltes über diese Liegenschaft abgeschlossen worden sei, wurde vom Berufungsgericht (rechtskräftig) abgewiesen.
Der Kläger - ein Sohn des Beklagten - brachte vor, der Beklagte habe ihm am 19. 9. 1984 die Liegenschaftshälfte verkauft, weigere sich jedoch, den vom Rechtsanwalt Dr. Erich P*** über die damalige Absprache verfaßten schriftlichen Kaufvertrag zu unterfertigen. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, eine Willenseinigung über den Verkauf der Liegenschaftshälfte sei nie zustande gekommen. Sollte ein Kaufvertrag zustandegekommen sein, so fechte er diesen wegen Irrtums an. Gegenstand der Gespräche vom 19. 9. 1984 sei eine einvernehmliche Regelung bereits bestehender Abrechnungsstreitigkeiten mit seiner geschiedenen Frau, Maria NEU8A***, der anderen Hälfteeigentümerin, gewesen. Die Hauseinnahmen für das Jahr 1984 hätten nämlich in der Besprechung vom 19. 9. 1984
abgerechnet werden sollen. Da der Kläger und die geschiedene Frau des Beklagten als eine gemeinsame Streitpartei aufgetreten seien, habe er bei der Besprechung annehmen müssen, daß die Forderung von S 500.000,--, die Maria N*** aus einem fällig gestellten Kredit gegen ihn geltend gemacht habe, fallen gelassen würde, wenn der Beklagte dem Verkauf der Liegenschaftshälfte um S 3,030.000,-- zustimme.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 19. 9. 1984 führten im Haus Hochstraße Nr. 117 der Kläger, der Beklagte und dessen geschiedene Gattin in Anwesenheit von Dr. Erich P*** jun. von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr Vergleichsverhandlungen über Abrechnungsansprüche zwischen den geschiedenen Ehegatten und eine Benützungsregelung an diesem Haus.
Schließlich einigten sich der Kläger und der Beklagte in jedem Punkt zum Abschluß des den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildenden Kaufvertrages, wobei für den Liegenschaftsanteil ein Kaufpreis von drei Millionen Schilling und für diverse, von den Vertragsparteien genau bezeichnete Einrichtungsgegenstände des Beklagten, die im Haus verbleiben sollten, ein Kaufpreis von S 30.000,-- vereinbart wurde. Kläger und Beklagter waren sich bewußt, daß es sich um ein Bargeschäft handeln sollte. Andere gegenseitige Ansprüche wurden dabei nicht erörtert. Weiters wurde vereinbart, daß Dr. Erich P*** den abgeschlossenen Kaufvertrag schriftlich niederlegen und am 25. 9. 1984 die Vertragsparteien mit einem Notar seiner Wahl zwecKs Vertragsunterzeichnung aufsuchen sollte. Dr. Erich P*** erklärte gegenüber beiden Vertragsparteien mehrmals, daß er keine Vertragsentwürfe mache, sondern den schriftlichen Kaufvertrag nur dann errichte, wenn es schon eine Einigung zwischen den Parteien gebe. Das Vorliegen derselben sagten ihm beide Vertragsparteien ausdrücklich zu, wobei sie ruhig, entspannt sowie keineswegs alkoholisiert waren. Am 24. 9. 1984 erklärte der Beklagte schließlich, er werde den Kaufvertrag nicht unterzeichnen, da seine geschiedene Gattin eine Darlehensforderung von S 500.000,-- gegen ihn geltend mache, und er diese ablehne.
Daraus schloß das Erstgericht, zwischen den Streitteilen sei Einigung über den dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Kaufvertrag zustandegekommen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, an der Herstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde mitzuwirken. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge, wies das Feststellungsbegehren ab, gab jedoch dem Eventualbegehren Zug um Zug gegen Bezahlung von S 3,030.000,-- statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,--
übersteige. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte bei dem mündlichen Gespräch vom 19. 9. 1984 seine Hälfte der Liegenschaft an den Kläger verkauft hat und er für diese Haushälfte und für diverse, im Haus verbleibende Einrichtungsgegenstände einen Gegenwert von S 3,030.000,-- erhalten sollte. Das Berufungsgericht führte aus, den weiteren Ausführungen des Beklagten, er habe entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen den Kaufvertrag nicht Punkt für Punkt so abgeschlossen, wie er im Entwurf des Rechtsanwaltes Dr. Erich P*** aufscheine, komme zwar eine gewisse Berechtigung zu. Doch gehe es dem Kläger ausschließlich um die Übereignung der Liegenschaftshälfte, was sich aus dem Eventualbegehren ergebe. Der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch sei daher mit dem der Leistungsklage ident, so daß kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe. Die Leistungsklage sei - allerdings nur Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises - berechtigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, auch das Eventualbegehren abzuweisen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit und eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Es ist davon auszugehen, daß sich die Streitteile nach den Feststellungen der Vorinstanzen über den Verkauf der Liegenschaftshälfte des Beklagten an den Kläger einigten, wobei als Kaufpreis (einschließlich verschiedener, im Haus verbleibender Einrichtungsgegenstände) ein Betrag von S 3,030.000,-- vereinbart wurde. Damit ist aber zwischen den Streitteilen volle Einigung über den Gegenstand des Kaufvertrages und den Kaufpreis zustandegekommen. Dies genügt grundsätzlich zum Zustandekommen eines Kaufvertrages. Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73; EvBl 1974/247; SZ 54/112 uva.). Daß aber eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte vorbehalten worden sei, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Ob der anschließend an die Einigung der Parteien von Rechtsanwalt Dr. Erich P*** verfaßte Kaufvertrag, der Gegenstand des Hauptbegehrens war, in allen Punkten den Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprochen hat, ist für das Zustandekommen des Kaufvertrages und damit für das Eventualbegehren ohne Bedeutung. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E10028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00676.86.0122.000Dokumentnummer
JJT_19870122_OGH0002_0060OB00676_8600000_000