TE OGH 1987/1/27 4Ob502/87

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christina H***, geboren 16. Juli 1971, infolge Revisionsrekurses des Vaters Rudolf H***, Taxilenker, 1150 Wien, Löschenkohlgasse 39/8, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17.November 1986, GZ 43 R 583/86-196, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. August 1986, GZ 3 P 503/82-192, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 21. August 1986, ON 192, erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine eheliche Tochter Christina H***, geboren 16. Juli 1971, ab 16. Jänner 1986 von bisher 1.000 S auf 1.800 S monatlich. Es ging davon aus, daß der unterhaltspflichtige Vater außer für die mj. Christina, die sich seit 17. Februar 1986 in Gemeindepflege befindet, noch für zwei Kinder im Alter unter 10 Jahren zu sorgen habe. Er habe zwar laut Gehaltsauskunft der Firma K*** lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 5.079 S inklusive Sonderzahlungsanteilen bis 22. April 1986 bezogen und sei derzeit nicht versicherungspflichtig gemeldet; bei Anspannung seiner Kräfte könnte er aber ein solches Einkommen erzielen, welches ihm ermöglichen würde, für die Minderjährige monatlich 1.800 S an Unterhalt zu leisten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Aus der von ihm vorgelegten Bestätigung des Arbeitsamtes vom 4. September 1986 ergebe sich, daß er seit November 1983 mit nur geringfügigen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Umfang zwischen monatlich 4.338 S und 2.724 S bezogen habe. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Vater in diesen langen Zeiträumen zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten über weitere Einkünfte verfügt haben müsse. Zudem sei davon auszugehen, daß ein Taxilenker, bei dem Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit nicht vorlägen, seit November 1983 ohne Zweifel wiederholt Gelegenheit gehabt habe, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Es könne davon ausgegangen werden, daß ein Taxilenker inklusive Trinkgeld monatlich durchschnittlich zwischen 10.000 S und 12.000 S verdienen könne. Die vom Erstgericht ausgesprochene erhöhte Unterhaltsverpflichtung des Vaters entspreche somit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und seine Unterhaltsleistung für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit auf monatlich 534 S herabzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 = SZ 27/177

uva). Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie betrifft dessen Leistungsfähigkeit und gehört daher zum Fragenkomplex der Unterhaltsbemessung (SZ 53/54 uva). Alle Ausführungen im Revisionsrekurs, sofern sie nicht - wie etwa die Behauptung, die mj. Christina arbeite bereits in einer Kartonagenfabrik und der Unterhaltspflichtige leide an Herzmuskelentzündung und Muskelschwund - unzulässige Neuerungen sind, betreffen aber ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E09988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00502.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19870127_OGH0002_0040OB00502_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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