TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/30 2005/01/0192

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0193 2005/01/0194 2005/01/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. der A D, geboren 1961, 2. des A D, geboren 1981, 3. der A D, geboren 1983, und 4. der E D, geboren 1996, alle in B, alle vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Mai 2005, Zl. 257.897/0-VI/18/05 (1.), vom 9. Mai 2005, Zl. 257.900/0-VI/18/05 (2.), vom 4. Mai 2005, Zl. 257.899/0- VI/18/05 (3.), und vom 4. Mai 2005, Zl. 257.898/0-VI/18/05 (4.), jeweils betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt daher EUR 3.964,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle West, Talham) vom 24. Jänner 2005, den Beschwerdeführern durch persönliche Übergabe zugestellt am 1. Februar 2005, wurden deren jeweils am 10. Dezember 2004 eingebrachten Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem stellte das Bundesasylamt die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge fest und wies es die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

Im Hinblick darauf, dass die diesen Bescheiden vorangegangenen Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde jedenfalls nicht vor dem 12. Jänner 2005 gestellt wurden und die diese Wiederaufnahmegesuche akzeptierenden Erklärungen beim Bundesasylamt bereits am 24. Jänner 2005 einlangten, gleichen die vorliegenden Fälle insoweit, als die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG überschritten wurde, im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargestellten Erwägungen hätte die belangte Behörde den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen - durch ersatzlose Behebung dieser Bescheide - Folge geben müssen. Da sie demgegenüber mit den angefochtenen Bescheiden die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes abgewiesen hat, waren die angefochtenen Bescheide - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010192.X00

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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