Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Hofmann und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache des am 25. Jänner 1968 ehelich geborenen Peter S*** infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Helmut S***, Pensionist, Perchtoldsdorf, Salitergasse 14, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4. Dezember 1986, GZ. 47 R 883/86-553, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. November 1986, GZ. 1 P 171/69-549, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht enthob den ehelichen Vater des Peter S*** der Unterhaltsleistungspflicht mit Wirkung vom 1. Februar 1987 und wies das Mehrbegehren des Vaters, ihn seiner Unterhaltsleistungspflicht schon ab dem 1. Juli 1986 zu entheben, ab. Es ging davon aus, daß der einkommenslose, im Hause der Mutter lebende Peter S*** am 11. Juni 1986 am Bundesrealgymnasium in Wien 3. maturiert hat, laut Bestätigung der Universität Wien vom 23. September 1986 ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie ist und mit 7. Jänner 1987 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde. Mit der Ablegung der Matura sei die Selbsterhaltungsfähigkeit des Peter S*** noch nicht eingetreten; allerdings sei diese für die Dauer die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer zu bejahen.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und fügte bei, daß es dem Vater bei seinem monatlichen durchschnittlichen Pensionsnettoeinkommen von S 5.984,-- im Sinne des § 140 ABGB durchaus zumutbar sei, die bisherige Unterhaltsleistung (S 1.000,-- monatlich) weiter zu erbringen.
Gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung seines Mehrbegehrens durch das Rekursgericht richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der seinen Standpunkt aufrechterhält, daß Peter S***, der ab 25. Jänner 1987 großjährig sein werde, schon auf Grund der Matura selbsterhaltungsfähig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach dem Judikat 60 neu = SZ 27/177 gehört unter anderem die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Bemessung. Dazu gehört insbesondere auch die Beurteilung der Frage, ob das Kind selbsterhaltungsfähig ist (EFSlg 44.596, 47.163 u.v.a.).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E10143European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00504.87.0127.000Dokumentnummer
JJT_19870127_OGH0002_0050OB00504_8700000_000