Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Alexander L***, geboren am 18.8.1972, infolge Revisionsrekurses des Bezirksjugendamtes für den
16. Bezirk, Wien 16, als besonderer Sachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6. November 1986, GZ. 47 R 702/86-103, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1986, GZ. 2 P 108/77-95, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete mit Beschluß vom 26.5.1986 (ON 95) Dkfm.Alfred L*** als Vater des mj.Alexander L*** zum Unterhalt des Minderjährigen anstellte des Betrages von S 1.550,-- monatlich für die Zeit vom 1.2.1983 bis zum 30.6.1983 S 2.800,--
monatlich, für die Zeit vom 1.7.1983 bis zum 30.6.1984 S 2.600,--
monatlich, für die Zeit vom 1.7.1984 bis zum 31.12.1984 S 2.800,-- monatlich und für die Zeit vom 1.1.1985 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes einen Betrag von S 3.000,-- monatlich zu bezahlen. Dieser Beschluß wurde vom Erstgericht am 27.5.1986 beim Postamt 1172 Wien zur Zustellung an den in Paraiso, R. Tomaz Carvathal 728, Sao Paolo, Brasilien, wohnhaften Vater aufgegeben. Der zurückgelangte Rückschein weist keine Zustellung an den Empfänger nach. Nach dem vorliegenden zweiten Rückschein wurde der Beschluß am 25.8.1986 an der Anschrift des Empfängers zugestellt; nach dem Vorbringen des Vaters in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes hat er das Geschäftstück am 1.9.1986 erhalten.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen, nach der Aktenlage am 3.9.1986 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß es ein Unterhaltsmehrbegehren des Minderjährigen von monatlich S 400,-- für die Zeit vom 1.2.1983 bis 30.6.1983, von monatlich S 140,-- für die Zeit vom 1.7.1983 bis 30.6.1984, von monatlich S 200,-- für die Zeit vom 1.7.1984 bis 31.12.1984, von monatlich S 400,-- für die Zeit vom 1.1.1985 bis 30.6.1985 und von monatlich S 300,-- für die Zeit ab 1.7.1985 abwies.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Bezirksjugendamtes für den 16. Bezirk als besonderer Sachwalter gemäß § 22 JWG, der jedoch nicht gerechtfertigt ist. Nach der Aktenlage besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 26.5.1986 (ON 95) dem Vater Dkfm.Alfred L*** vor dem 27.8.1986 zugestellt wurde. Geht man aber davon aus, dann ist der am 3.9.1986 zur Post gegebene Rekurs des Vaters rechtzeitig erhoben worden. Die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit wurde vom Erstgericht irrtümlich erteilt, an sie war das Rekursgericht nicht gebunden (vgl. Heller-Berger-Stix, Komm. 207; EvBl. 1957/92). Demzufolge kommt dem Revisionsrekurs Berechtigung nicht zu.
Anmerkung
E09941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00509.87.0128.000Dokumentnummer
JJT_19870128_OGH0002_0010OB00509_8700000_000