TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/30 2004/01/0578

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des SMKE in I, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juli 2004, Zl. Ia-19.707/55-2004, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Iran, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst fest, der am 30. Oktober 1958 geborene Beschwerdeführer habe seit dem 5. April 1983 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich. Bereits im Jahr 1993 habe er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht, der mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG abgewiesen worden sei, weil der Beschwerdeführer - so die damalige Begründung - seit mehr als 11 Jahren als Student an der Universität Innsbruck inskribiert gewesen sei und keine Prüfung positiv abgeschlossen habe. Zudem habe er auch keine Arbeitstätigkeit nachweisen können. Er zeige eine mangelnde Arbeitsmoral und ein klares Zeichen der Unwilligkeit, seine beruflichen Aussichten durch Aus- und Fortbildung zu verbessern.

Erhebungen im Hinblick auf die neuerliche Antragstellung hätten nun ein ähnliches Bild ergeben. Zwar habe der Beschwerdeführer nicht mehr angegeben, Student an der Universität Innsbruck zu sein, aus einem Versicherungsdatenauszug der Tiroler Gebietskrankenkasse gehe aber hervor, dass er bei zahlreichen Unternehmen Arbeitstätigkeiten über nur kurzfristige Zeiträume aufweise. Seine letzte Anstellung habe am 11. April 2002 geendet. Unbestritten stehe fest, dass er "derzeit" (also im Moment der Bescheiderlassung) keiner aufrechten angemeldeten Beschäftigung nachgehe. Vielmehr erhalte der Antragsteller seit Jahren Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und er werde offensichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten. Erhebungen über das Sozialamt Innsbruck hätten etwa ergeben, dass dem Beschwerdeführer für die Monate Februar bis Juli 2004 jeweils eine Unterstützung für den Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 404,90 und jeweils eine Unterstützung für die Miete von EUR 297,-- zuerkannt worden seien. Es stehe somit fest, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht aus eigenem Handeln hinreichend gesichert sei.

Die belangte Behörde habe weiters geprüft, ob dem Beschwerdeführer "dabei" ein Verschulden anzulasten sei. Dazu gab die belangte Behörde ausführlich - größtenteils wörtlich - die Beweisergebnisse sowie die hiezu eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdeführers wieder. Daraus folgerte sie, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren niemals über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Das längste Arbeitsverhältnis habe etwa fünf Monate gedauert, zahlreiche Arbeitsversuche jedoch nur ein paar Tage und weniger. Der Beschwerdeführer erkläre diesen häufigen Arbeitsstellenwechsel bzw. die Kürze der Arbeitsverhältnisse damit, dass entweder das Arbeitsklima sehr schlecht bzw. die Arbeitssituation unzumutbar gewesen sei oder er in den Krankenstand gehen habe müssen. Außerdem argumentiere er, dass er vor allem wegen der fehlenden Arbeitsbewilligung keine Arbeit erhalten habe können. Er habe zwar zahlreiche Arbeitsangebote erhalten, aber viele Arbeitgeber hätten sich nicht um eine Beschäftigungsbewilligung bemühen wollen. Auch sei die Situation durch die Kontingentierung seit der "Novelle 2003 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" sehr schwierig geworden. Zudem würden ihm von Seiten des Arbeitsmarktservice keine Bewilligungen mehr erteilt, weil ihm Arbeitsunwilligkeit unterstellt werde.

Vor dem Sozialamt Innsbruck habe der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Niederschriften vom 29. Mai 2001 und 18. Februar 2003 zugegeben, dass er die Auflösung der damals in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse (teilweise) selbst verschuldet habe. Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 13. Mai 2003 scheine der Beschwerdeführer nicht mehr als arbeitssuchend auf, da mehrfach Arbeitsverweigerung (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz) vorgelegen und sein Arbeitslosengeldbezug eingestellt worden sei. Für die belangte Behörde ergebe sich, dass zwar "zweifellos" nicht alle Anträge auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice positiv erledigt worden seien. Glaubwürdig habe dessen Mitarbeiter vor der belangten Behörde jedoch dargelegt, dass für die Entscheidung über einen Beschäftigungsbewilligungsantrag entsprechende Verfahren durchgeführt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien und es sicherlich keine verzögerte oder verspätete Bearbeitung der den Beschwerdeführer betreffenden Akten gegeben habe. Es werde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, dass er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Wie seine Eintragungen und auch die Beschäftigungsbewilligungen zeigten, habe er wohl immer wieder einen Arbeitgeber gefunden, der ihn eingestellt hätte oder hat, nur habe das Arbeitsverhältnis in der Folge meist nur kurzen oder sehr kurzen Bestand gehabt. Die wesentliche Frage sei, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ein Arbeitsverhältnis längere Zeit durchzuhalten. Die Aufklärung dieser Frage habe seitens der belangten Behörde nicht mehr restlos erfolgen können. Viele "Arbeitnehmer" (gemeint: Arbeitgeber) hätten sich nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern können, andere hätten sich erinnert und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügt habe oder nicht gewillt gewesen sei zu arbeiten. Auf Grund der Stellungnahmen der Arbeitgeber, der Vertreter des Sozialamtes und des Arbeitsmarktservices, die auf Grund ihrer Erfahrungen über einen langen Zeitraum mit dem Beschwerdeführer starken Zweifel an seiner Arbeitswilligkeit geäußert hätten, stehe für die belangte Behörde fest, dass ein ernsthafter Arbeitswille verneint werden müsse. Dass es der Verleihungswerber niemals geschafft habe, eines der vielen Arbeitsverhältnisse über längere Zeit durchzuhalten, zeige, dass die Umstände zur Arbeitsauflösung überwiegend auf Seiten des Beschwerdeführers gelegen seien. Mögen auch die Arbeit im Gastgewerbe manchmal schwierig und die Arbeitsbedingungen nicht optimal sein, so sei es trotzdem nicht glaubhaft, dass die Ursachen, die zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt hätten, immer nur auf Seiten der Arbeitgeber lagen. Offensichtlich lägen die Gründe für das mangelnde Durchhaltevermögen doch in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, in seiner mangelnden Arbeitseinstellung und dem fehlenden Arbeitswillen, sodass für die belangte Behörde feststehe, dass ihn selbst das Verschulden an seiner derzeitigen Notlage treffe, weshalb der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe "im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung" ausschließlich auf die Unterhaltssituation des Beschwerdeführers Bedacht genommen, jedoch den 20-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine perfekten Deutschkenntnisse, die ehrenamtliche Dolmetschertätigkeit und die literarischen und künstlerischen Leistungen nicht berücksichtigt. Damit übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung im Sinn des § 11 StbG getroffen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die zwingende Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht erfüllt. Die Beurteilung, ob dieses Einbürgerungshindernis vorliegt, ist einer Ermessensübung im Sinn des § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0121). Die von der Beschwerde geforderte Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer die - von der belangten Behörde jedoch verneinte - Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet.

Da der Beschwerdeführer - unstrittig - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits lange Zeit Sozialhilfe bezog, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass sein Lebensunterhalt (zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung) nicht hinreichend gesichert war. Dass der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine gleichlautende Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde argumentiert - "für den Fall der Stattgebung seines Antrages bereits über eine vorgelegte Zusage auf Anstellung" in einem Hotel verfüge, durch die er "ausreichend Gehalt ins Verdienen bringen" und die ihm Sozialversicherungsschutz bieten würde, könnte - die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - an dieser Einschätzung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde über die Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Beschwerdeführers, eingegangene Arbeitsverhältnisse auch nachhaltig aufrecht zu erhalten, zuträfen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu dieser Frage, die von ihr unter dem Gesichtspunkt der selbst verschuldeten Notlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG vorgenommen wurde, hält einer Schlüssigkeitsprüfung jedoch nicht Stand.

Einen "ernsthaften Arbeitswillen" des Beschwerdeführers verneinte die belangte Behörde - trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen - unter Hinweis auf "Stellungnahmen der Arbeitgeber, der Vertreter des Sozialamtes und des Arbeitsmarktservices, die auf Grund ihrer Erfahrungen über einen langen Zeitraum mit dem Beschwerdeführer starken Zweifel an der Arbeitswilligkeit" geäußert hätten. Den - im angefochtenen Bescheid auch wiedergegebenen - Beweisergebnissen zufolge hatte aber nur ein einziger der von der belangten Behörde kontaktierten Arbeitgeber, nämlich der Geschäftsführer der Ö Hotel GmbH & Co KG telefonisch angegeben, der Beschwerdeführer sei nicht mehr weiter beschäftigt worden, weil er "kein Interesse an dieser Tätigkeit gezeigt" habe und "nicht gewillt war zu arbeiten". Diesen Behauptungen war der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2004 substantiiert entgegengetreten. Mit seinen Einwänden (wie auch mit den sonstigen vom Beschwerdeführer für die Auflösung anderer Dienstverhältnisse angegebenen Gründe) hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher auseinander gesetzt. Den übrigen aktenkundigen Stellungnahmen von Arbeitgebern war die Behauptung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer habe es nach deren Auffassung an einem ernsthaften Arbeitswillen gemangelt, nicht zu entnehmen. Sie führten die Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse vielmehr auf Krankenstandsmeldungen des Beschwerdeführers oder mangelnde fachliche Kenntnisse zurück. Beides könnte, sofern dem Beschwerdeführer nicht unterstellt wird, Krankenstände vorgetäuscht und zumutbare Ausbildungsmaßnahmen unterlassen zu haben (wofür die Begründung des angefochtenen Bescheides keine ausreichenden Hinweise bietet), nicht als schuldhafte Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit gewertet werden.

Der belangten Behörde ist zuzugeben, dass sowohl der von ihr telefonisch und brieflich kontaktierte Vertreter des Sozialamtes Innsbruck als auch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Innsbruck Zweifel an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers äußerten, die sie aus Rückmeldungen von (zum Teil nur potentiellen) Arbeitgebern des Beschwerdeführers ableiteten. Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den Verwaltungsakten lässt sich jedoch entnehmen, von welchen Arbeitgebern des Beschwerdeführers diese an das Sozialamt bzw. das Arbeitsmarktservice herangetragene Einschätzung seiner Arbeitsunwilligkeit herrührt und welchen konkreten Inhalt die mit den Vertretern des Sozialamtes bzw. des AMS geführten Gespräche hatten. Die Offenlegung der Herkunft dieser Informationen und deren Inhalt wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Beschwerdeführer - wie zuvor bereits erwähnt - in seinen Stellungnahmen detailliert auf die Gründe der Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse eingegangen war und diese zu erklären versucht hatte. Aus denselben Gründen lassen sich aus der - von der belangten Behörde erwähnten - in der Vergangenheit vorgekommenen Einstellung des Arbeitslosenbezuges gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (wegen "mehrfacher Arbeitsverweigerung") ohne nachprüfbare Feststellungen darüber, auf Grund welcher Umstände diese im Einzelnen erfolgte, keine dem Begründungserfordernis des § 60 AVG entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen. Wenn die belangte Behörde schließlich anführt, der Beschwerdeführer habe am 29. Mai 2001 und am 18. Februar 2003 vor dem Sozialamt Innsbruck zugegeben, die Auflösung der damals in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse selbst verschuldet zu haben, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Protokolle über seine damaligen Einvernahmen nicht erkennen lassen, worin der Beschwerdeführer sein Eigenverschulden erblickte, und zum anderen seine diese Arbeitsverhältnisse betreffenden Stellungnahmen gegenüber der belangten Behörde jegliches Verschulden des Beschwerdeführers an deren Auflösung - unter gleichzeitiger detaillierter Darstellung der damaligen Geschehensabläufe aus der Sicht des Beschwerdeführers - in Abrede stellten.

Hätte die belangte Behörde ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer habe seine Notlage durch mangelnden Arbeits- und Durchhaltewillen selbst verschuldet und sein Lebensunterhalt sei deshalb - trotz einer in den bisherigen Überlegungen nicht berücksichtigten angeblichen Einstellungszusage für den Fall der Antragsstattgebung - nicht hinreichend gesichert, nachvollziehbar darstellen wollen, so wären dazu eindeutige Feststellungen, welche Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführer auf Grund welches - ein Verschulden begründenden - Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst worden sind, angesichts des im vorliegenden Fall zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen erstatteten umfangreichen Vorbringens erforderlich gewesen.

Da sich derartige Feststellungen, gestützt auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen lassen, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010578.X00

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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