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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §11 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0263 E 30. August 2005 2005/01/0304 E 30. August 2005 2005/01/0262 E 30. August 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des SS in ME, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. März 2005, Zl. 211.891/10-IV/11/03, betreffend §§ 10, 11 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, hatte am 9. April 1999 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Dieser war mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden, einen weiteren Asylantrag hat die belangte Behörde mit gleichfalls im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 23. August 2001 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 16. Juli 2002 stellte der Beschwerdeführer den auf seine Ehegattin bezogenen Antrag auf Erstreckung von Asyl. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. Juni 2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ab, weil der Asylantrag der Ehegattin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag "abgewiesen" worden sei. Der Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. März 2005 gemäß §§ 10, 11 AsylG keine Folge. Dies im Hinblick darauf, dass der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei, weshalb die für die Erstreckung von Asyl notwendige Voraussetzung (Asylgewährung an einen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG) nicht vorliege.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Einleitend ist anzumerken, dass die belangte Behörde den gegenständlichen, bereits am 16. Juli 2002 gestellten Asylerstreckungsantrag im Hinblick auf § 44 Abs. 1 AsylG zutreffend auf Basis der §§ 10 und 11 leg. cit. in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 beurteilte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zlen. 2005/20/0145-0147). Sie hat allerdings nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG (in der genannten Fassung) angeordnete Umdeutung seines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages seiner Ehegattin (etwa - wie im gegenständlichen Fall - wegen entschiedener Sache; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581-0583, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) nicht verzichtet hat. Mit der Zurückweisung des Asylantrages der Ehegattin des Beschwerdeführers lag daher - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärung - kein Asylerstreckungsantrag mehr, sondern ein Asylantrag des Beschwerdeführers vor, über den zu entscheiden gewesen wäre. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der dem gegenüber ein Asylerstreckungsantrag abgewiesen worden war, erweist sich damit als verfehlt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. aus jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0395).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. August 2005
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010305.X00Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009