Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** B***, reg. GenmbH, Bernstein, Marktgasse 24, vertreten durch Dr. Ernst Fasan und Dr. Wolfgang Weinwurm, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Monika L***, Hausfrau, Bernstein, Marktgasse 24, vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, 2. Gustav B***, Unternehmer, Bernstein, Stuben 6, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen S 983.279,71 s.A., infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Juli 1985, GZ 4 R 104/85-70, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. November 1984, GZ 1 Cg 269/83-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortungen der klagenden Partei vom 10. Jänner 1986 werden zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei zur ungeteilten Hand die mit S 6.023,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 329,40 Umsatzsteuer und S 2.400 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei beantragte, auf Grund der vorgelegten beiden Wechsel vom 7. September 1976 gegen die beiden Beklagten als Bürgen für den Akzeptanten einen Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich eines Betrages von S 983.279,51 s.A., zu erlassen, welchen Antrag das Erstgericht am 2. März 1981 bewilligte.
Nach Erhebung von Einwendungen und mündlicher Streitverhandlung hob das Erstgericht den erlassenen Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Klagebegehren ab. Im Sinne des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ON 30 ergänzte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang sein Verfahren und entschied sodann dahin, daß der Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten werde und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei den obgenannten Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die von den beklagten Parteien erhobene Berufung hatte keinen Erfolg.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhoben die beklagten Parteien Revisionen, welche vom Obersten Gerichtshof wegen Verspätung zurückgewiesen wurden (ON 76). Nach der hinsichtlich dieser Versäumung der Revisionsfristen vom Erstgericht jeweils gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist über die Revisionen neuerlich zu entscheiden. In diesen wird beantragt, das berufungsgerichtliche Urteil - gegebenenfalls nach Beweiswiederholung - im Sinne der Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragte die klagende Partei, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Nach der vom Erstgericht bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattete die klagende Partei am 10. Jänner 1986 neuerlich Revisionsbeantwortungen.
Da das Recht der Gegenäußerung nur einmal ausgeübt werden darf, ist eine nach Zurückweisung der eingebrachten Revision wegen Verspätung und sodann bewilligter Wiedereinsetzung neuerlich erhobene Revisionsbeantwortung unzulässig (5 Ob 582/84). Die Revisionsbeantwortungen der klagenden Partei vom 10. Jänner 1986 waren daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten bestritten ihre Haftung als Wechselbürgen mit folgender Begründung: Die Erstbeklagte habe lediglich im Jahre 1974 für einen von ihrem Ehegatten Gerhard L*** aufgenommenen Betriebsgründungskredit teilweise gebürgt, welcher in der Folge zur Gänze zurückgezahlt worden sei; weiters im Jahre 1980 hinsichtlich eines eine weitere Kreditaufnahme betreffenden Betrages von S 50.000. Letzterer Kredit sei noch nicht fällig und stehe mit dem klagsgegenständlichen Kreditverhältnis in keinem Zusammenhang. Der Zweitbeklagte habe hinsichtlich eines von Gerhard L***, seinem Schwiegersohn, aufgenommenen Zwischenkredites eine Bürgschaftserklärung über einen Teilbetrag von S 200.000 übernommen und dabei ein Blankoakzept abgegeben. Dieser Kredit sei ebenfalls bereits zur Gänze zurückgezahlt. Dem Ersuchen der klagenden Partei, zur nachträglichen Besicherung der dem Gerhard L*** gewährten Kredite eine weitere Bürgschaft zu übernehmen, sei der Zweitbeklagte nicht nachgekommen. Die klagende Partei versuche nunmehr, hinsichtlich eines lediglich Gerhard L*** betreffenden Kreditverhältnisses durch Geltendmachung von Bürgschaften, welche sich auf andere Kreditverhältnisse bezögen, Zahlung zu erreichen. Die von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden (Formulare) seien im Zeitpunkt der hieraus ersichtlichen Ausstellungsdaten noch gar nicht gedruckt gewesen. Die klagende Partei habe ihrer Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten nicht entsprochen und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt, ihr Erfüllungsgehilfe habe sich beim gegenständlichen Geschäft auch bankunüblich verhalten.
Das Erstgericht traf nach einem umfangreichen Beweisverfahren die auf den Seiten 6 bis 14 seines Urteiles enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. In diesen legte es die Umstände, unter denen die Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten zustandegekommen waren, im einzelnen dar. Anläßlich der Aufstockung eines Gerhard L*** von der klagenden Partei gewährten Kredites wurde am 7. September 1976 ein Kreditvertrag über S 450.000 geschlossen und unterfertigt (Beilage ./E). In diesem hatte sich Gerhard L*** unabhängig von der vereinbarten grundbücherlichen Sicherstellung außerdem verpflichtet, zur Besicherung auch "genehme Bürgen" zu stellen. Tatsächlich wurde eine solche Bürgenstellung zunächst jedoch nicht in Anspruch genommen. Nachdem in der Folge der Kredithöchstbetrag mehrmals überschritten worden war und im August 1977 bereits die Höhe von über S 800.000 erreicht hatte, wurde gegen Übertragung der Hypotheken an die Sparkasse Stegersbach von dieser ein Betrag von S 450.000 an die klagende Partei zugunsten des inzwischen auf die Höhe von über 1 Mio S gestiegenen Kredites überwiesen. Der verbleibende Debetsaldo von S 550.000 stieg in der Folge weiter an und hatte bei Einbringung der vorliegenden Wechselklage den Klagsbetrag erreicht, ohne daß seither eine Zahlung erfolgt wäre. Wegen der genannten, immer wieder aufgetretenen Kontoüberziehungen hatte die klagende Partei zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von Gerhard L*** die vereinbarte Stellung von Bürgen für das Kreditverhältnis vom 7. September 1976 in den Personen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten verlangt. Damit waren Gerhard L*** und die beiden Beklagten einverstanden gewesen. Die Erstbeklagte unterfertigte den Bürgschaftsvertrag ./H und den Wechsel ./C, welcher damals noch unausgefüllt war, "und zwar als Bürge für den Bezogenen", als welcher Gerhard L*** aufschien, welcher den Wechsel in der Folge ebenfalls unterfertigte. Auch der Bürgschaftsvertrag ./H war anläßlich der Unterfertigung durch die Erstbeklagte nicht datiert; ob die Vorderseite bereits ausgefüllt war, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Erstbeklagten war aber im Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde bekannt und bewußt, daß sie damit eine Haftung als Bürge und Zahler für die Forderungen der klagenden Partei aus dem ihrem Ehemann gewährten Kredit übernahm. Da zu diesem Zeitpunkt zwischen Gerhard L*** und der klagenden Partei nur dieses eine Kreditverhältnis aus dem Vertrag vom 7. September 1976 bestand, war der Erstbeklagten bekannt und bewußt, daß sich ihre Bürgschaftserklärung auf diesen Kredit bezog. Der Zweitbeklagte unterfertigte eine Wechselverpflichtungserklärung für Schuldner (Beilage ./F) und weiters als Bürge für den Bezogenen einen Blankowechsel (Beilage ./B), welcher als Bezogenen Gerhard L*** aufwies, der ebenfalls unterfertigte. Die Wechselverpflichtungserklärung war im Zeitpunkt der Unterfertigung nicht ausgefüllt, der Zweitbeklagte gab also eine Blankounterschrift ab. Nach dem Inhalt der Urkunden akzeptierte der Zweitbeklagte einen Blankowechsel zur Sicherstellung aller bereits bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen der klagenden Partei gegenüber Gerhard L***. Dessen Name war zwar, wie dargestellt, noch nicht eingesetzt, doch war dem Zweitbeklagten damals bewußt, daß er damit eine Wechselbürgschaft für die Forderungen der klagenden Partei gegenüber Gerhard L*** aus dem Kreditvertrag über ursprünglich S 450.000,-- übernahm. Der Zeitpunkt der Unterfertigung der genannten Urkunden durch die beiden Beklagten kann nicht mehr verläßlich festgestellt werden, jedenfalls erfolgte sie nicht am 7. September 1976, sondern erst später, es könnte im Zusammenhang mit der Erteilung der Löschungsquittung 1978 gewesen sein. Zum Zeitpunkt der vom Revisor T*** durchgeführten Revision im Jahre 1980 waren die Urkunden aber bereits unterfertigt. Anläßlich der Unterfertigung der Urkunden ./F und ./B durch den Zweitbeklagten war keine Rede davon, daß die von ihm eingegangene Verpflichtung lediglich auf einen Betrag von S 250.000,-- beschränkt sein sollte, ebensowenig, daß die Bürgschaft lediglich für einen Überbrückungskredit gelte. Ein Überbrückungskredit war dem Gerhard L*** von der klagenden Partei gar nie gewährt worden, sondern nur beträchtliche Kreditüberziehungen. Anläßlich der Revision wurde den Organen der klagenden Partei vorgehalten, daß sie trotz des Kreditrahmens von S 450.000,-- eine Überziehung auf den Betrag von S 900.000,-- gewährt und dabei die bücherliche Sicherstellung aufgegeben hätten, worauf sie entgegneten, daß die Bürgschaft des Zweitbeklagten hinreichend sei. Die Erstbeklagte arbeitete im Betrieb ihres Mannes mit, holte wiederholt Kontoauszüge von der klagenden Partei und war über den jeweiligen Stand des Kreditkontos informiert. Mit Schreiben vom 15. November 1980 an Gerhard L*** und den Zweitbeklagten verwies die klagende Partei darauf, daß der Kredit von S 450.000,-- per 31. Oktober 1980 mit über S 900.000,-- aushafte und eine Aussprache erforderlich sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1980 teilte die klagende Partei Gerhard L*** und dem Zweitbeklagten mit, daß die Kreditüberziehung trotz diesbezüglicher Versprechungen nicht abgedeckt und auch nicht die Urkunden für die geforderte bücherliche Sicherstellung unterfertigt worden seien. Gleichzeitig kündigte sie die Fälligstellung des Gesamtkredites an. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1981 an Gerhard L*** und beide Beklagten stellte die klagende Partei unter Hinweis auf eine mangelnde bisherige Reaktion die aushaftende, dem Betrag nach angeführte Kreditsumme fällig.
Unabhängig vom vorgenannten Kreditverhältnis hatte die klagende Partei mit Kreditvertrag vom 14. Jänner 1980 dem Gerhard L*** einen weiteren Kredit von S 200.000,-- eingeräumt, hinsichtlich welchem mit Bürgschaftsvertrag vom 14. Jänner 1980 Monika, Heinz, Helmut und Luise L*** eine Bürgschaft im Betrage von je S 50.000,-- übernahmen und auf jeweils S 50.000,-- lautende Wechsel unterfertigten. Dieser Kredit steht in keinem Zusammenhang mit der Klagsforderung. Die Erstbeklagte hat die Urkunden ./C und ./H nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Betriebsgründungskredit oder der Kreditgewährung im Jahre 1980, sondern in Kenntnis des Umstandes zwischen September 1976 und Sommer 1980 (Revision) unterfertigt, damit eine Bürgschaftsverpflichtung für die Forderungen der klagenden Partei gegenüber Gerhard L*** aus dem Kredit von S 450.000,-- zu übernehmen. Die Formulare "528-ÖAV" (Wechsel ./B und ./C) wurden durch den Österreichischen Agrarverlag schon lange vor dem September 1976 hergestellt und ausgeliefert, die Formulare "Form 505-ÖAV" (Wechselverpflichtungserklärung ./F) wurden in den Jahren 1975/76 hergestellt und ausgeliefert, die Formulare "L.Nr.-549-ÖAV-RR 7911 - 489" (Bürgschaftsvertrag ./H) wurden durch den Agrarverlag erst im März 1978 hergestellt und im Mai 1978 an die klagende Partei ausgeliefert. Über das Vermögen des Gerhard L*** wurde der Konkurs eröffnet. Im Jahre 1980 mußte Johann H*** als Geschäftsführer der klagenden Partei ausscheiden, nachdem insbesondere beanstandet worden war, daß er beträchtliche Überziehungen einzelner Kredite gewährt hatte. Der nunmehrige Geschäftsführer Josef P*** fand nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Urkunden ./B, ./C, ./F und ./H beim Kreditakt des Gerhard L*** vom 7. September 1976 vor. Der frühere Kreditvertrag über S 200.000,-- war gesondert abgelegt. Josef P*** ordnete demgemäß die vorgenannten Urkunden dem Kreditkonto des Kreditvertrages vom 7. September 1976 zu und datierte diese Urkunden in weiterer Folge "nachträglich erst mit dem Datum 7. September 1976 als Datum der Ausstellung bzw. Unterfertigung des Kreditvertrages" ./E, da ihm nicht konkret bekannt war, wann diese Urkunden tatsächlich von den Beklagten unterfertigt worden waren.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung stellte das Erstgericht noch fest (S 20 des Urteils), der Umstand, daß im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage zu dem am 7. September 1976 eingeräumten und eröffneten Kreditkonto Nr. 112-3 des Gerhard L*** der Klagsbetrag ausgehaftet habe, sei sowohl von Gerhard L*** als auch von beiden Beklagten ausdrücklich anerkannt worden.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, nach den getroffenen Feststellungen hätten die beiden Beklagten gegenüber der klagenden Partei Wechselbürgschaften hinsichtlich aller Forderungen der klagenden Partei gegenüber Gerhard L*** aus dem diesem gewährten Kredit laut Kreditvertrag vom 7. September 1976 zu Konto Nr. 112-3 übernommen. Der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung auf diesem Kreditkonto aushaftende Betrag sei im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen wegen der aufgetretenen Zahlungsverzögerungen fällig gestellt worden. Demgemäß hafteten die beklagten Parteien für die hinsichtlich des offenen Saldos übernommenen Wechselbürgschaften, so daß der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten sei.
Vor dem Berufungsgericht wurde außer Streit gestellt, daß die Revision bei der klagenden Partei nicht im Jahre 1980, sondern bereits im Jahre 1978 vorgenommen worden war.
Das von beiden Beklagten angerufene Berufungsgericht hielt weder die Verfahrensrüge noch die Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung und ebensowenig die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es legte im einzelnen dar, warum es die von den Berufungswerbern bekämpften erstinstanzlichen Feststellungen grundsätzlich für völlig unbedenklich halte, insbesondere auch über die nach der eigenen Zeugenaussage des Gerhard L*** am 7. September 1976 erfolgte Kreditaufnahme. Nicht übernahm es die für die rechtliche Beurteilung unerhebliche erstgerichtliche Feststellung, der Zweitbeklagte habe die Wechselzahlungsverpflichtung ./F in Gegenwart eines weiteren Zeugen unterfertigt. Das bei der Erstbeklagten gegebene Bewußtsein, eine Wechselbürgschaftserklärung abzugeben, ergebe sich aus ihrer eigenen Aussage als Partei (S 50). Sie habe auch bereits vorher für ihren Ehemann Bürgschaftserklärungen übernommen und Wechsel unterzeichnet und zugestanden, den Bürgschaftsvertrag ./H unterzeichnet zu haben, welcher auf der Vorderseite deutlich mit "Bürgschaftsvertrag" bezeichnet sei. Somit sei die erstgerichtliche Feststellung, der Erstbeklagten sei bei Unterfertigung dieser Urkunde bewußt gewesen, eine Bürgschaftsverpflichtung einzugehen, unbedenklich. Entgegen der erstgerichtlichen Ansicht sei ein Anerkenntnis des klagsgegenständlichen Saldos des Kreditkontos Nr. 112-3 zwar nicht erfolgt, doch habe das Erstgericht zu Recht festgestellt, daß dieser Betrag dem tatsächlich aushaftenden Saldo entspricht. Die Berufungswerber gingen auch selbst davon aus, daß Gerhard L*** diesen Saldo anerkannt habe. Die für die Löschungsquittung vom Erstgericht angegebene Jahreszahl 1978 sei nicht richtig (lt. Beilage ./9 müsse es richtig 1977 lauten), weshalb diese Feststellung ebenfalls nicht übernommen werde. Von der Einräumung eines Überbrückungskredites könne mangels Vorliegens entsprechender Urkunden und zufolge der gegenteiligen Zeugenaussagen nicht ausgegangen werden, der Gerhard L*** gewährte Kredit sei vielmehr nur über ein Konto gelaufen. Der Hinweis auf die Herstellung des Formulars ./H im Jahre 1978 sei nicht zielführend, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, daß die Unterfertigung im Jahre 1976 oder 1977 erfolgt sei. Richtig sei der erstgerichtliche Verweis auf die Unterfertigung der Urkunden ./C, ./H, ./B, ./F durch die Beklagten, womit die Echtheit der Unterschriften gemeint gewesen sei. Mit Ausnahme der Feststellungen über die Ausstellung der Löschungsquittung im Jahre 1978, der Unterfertigung der Wechselzahlungsverpflichtung durch den Zweitbeklagten "in Gegenwart eines weiteren Bankbediensteten" sowie die Durchführung der Revision im Jahre 1980 (richtig 1978) würden somit alle erstgerichtlichen Feststellungen übernommen. Davon ausgehend sei die Rechtsrüge teilweise nicht gesetzmäßig, weil nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehend, ausgeführt worden. Im übrigen erscheine es unzutreffend, daß die Beklagten eine Wechselverbindlichkeit nicht auch für spätere Kreditausweitungen übernehmen hätten können, zumal die Übernahme von Verbindlichkeiten für die Zukunft zulässig sei. Der Hinweis auf die Höhe der jeweils aushaftenden Verbindlichkeiten stelle eine ausreichende Bestimmung des Betrages, für den die Bürgschaft übernommen werden soll, dar (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 167 f). Die Kreditbürgschaft für eine Darlehensschuld aus einem zu gewährenden laufenden Kredit bis zur Höhe oder bis zu einem gewissen Zeitpunkt ohne jede Beschränkung sei zulässig. Im übrigen sei bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß beide Beklagten eine Wechselbürgschaft übernommen hätten und die klagende Partei die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Wechselbürgen belangt habe. Die Wechselbürgschaft richte sich nach Wechselrecht. Die Haftung der Wechselbürgen sei nicht akzessorisch und nicht subsidiär. Der Wechselbürge hafte gemäß Art. 32 Abs 1 WG dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner nach Art. 47 WG in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt habe. Der Klagsbetrag entspreche der Verbindlichkeit des Gerhard L*** aus dem gewährten Kreditverhältnis. Die in den Einwendungen der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Bürgschaftsverpflichtung hätte sich auf andere Kredite der klagenden Partei bezogen, sei nicht erweisbar gewesen. In ihren wörtlich gleichlautenden Revisionen führen beide Beklagte ohne ausdrückliche Nennung eines bestimmten Revisionsgrundes weitwendig aus, warum die unterinstanzlichen Feststellungen unrichtig seien, daß die Unterinstanzen bei ihrer Beweiswürdigung einzelne entgegenstehende Beweisergebnisse übersehen hätten und daß weitere zu berücksichtigende Urkunden vorhanden sein müßten. Soweit Feststellungen auf Zeugenaussagen des Revisors T*** gegründet worden seien, hätten die Unterinstanzen übersehen, daß dieser Zeuge durch die Organe der klagenden Partei getäuscht worden sei. Mehrfach verweisen die Revisionswerber auf einzelne Beweisergebnisse, welche für ihren Standpunkt sprächen. Im Hinblick darauf, daß die bei der klagenden Partei durchgeführte Revision im Jahre 1978 stattgefunden habe, stehe entgegen den berufungsgerichtlichen Ausführungen fest, daß die Erstbeklagte ihre Unterschrift auf dem Bürgschaftsvertrag nicht vor oder während der Revision geleistet habe. Im gesamten Verfahren sei kein Beweis hervorgekommen, auf welche Weise die Unterschriftsleistungen durch die beiden Beklagten erfolgt seien, vielmehr lägen diesbezüglich nur Vermutungen vor. Die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen entbehrten jeglicher Grundlage. Der zur Beweisrüge der beklagten Partei gegebene Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Inhalt des Berichtes des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland an die Staatsanwaltschaft gehe fehl, weil dieser zusammenfassende Bericht nicht den einzelnen kriminalpolizeilichen Erhebungsergebnissen entspreche und die Kriminalpolizei außerdem grob mangelhaft vorgegangen sei. Die Erstbeklagte habe zunächst nur im Jahre 1974 eine Bürgschaftsverpflichtung für Gerhard L*** abgegeben, dagegen nach ihrer Aussage für das gegenständliche Kontokorrentverhältnis keine Bürgschaft übernommen, sondern erst wieder im Jahre 1980, sodaß die gegenteiligen Feststellungen falsch seien. Anläßlich der bei der klagenden Partei im Jahre 1978 durchgeführten Revision seien die klagsgegenständlichen, die Bürgschaften und Wechsel betreffenden Formulare noch unausgefüllt und ohne Zuordnung auf eine bestimmte Schuld gewesen. Ihr bloßes Vorhandensein in einem Akt oder in einer Lade stelle keinen Beweis für die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kreditvertrag dar. Weiters bekämpfen die Revisionswerber im einzelnen genannte erstgerichtliche, auf Grund von tatsächlichen Schlußfolgerungen getroffene und vom Berufungsgericht nach Prüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung übernommene Feststellungen und verweisen auf angebliche Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen H***.
Mit allen diesen Ausführungen verkennen die Revisionswerber ebenso wie mit ihrem in den Revisionen gestellten Antrag auf Beweiswiederholung durch das Revisionsgericht, daß ein berufungsgerichtliches Urteil nur aus den im § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO genannten Revisionsgründen bekämpft werden kann. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher voll an die unterinstanzlichen Feststellungen gebunden. Demgemäß könnte im Sinne der ständigen Judikatur selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hätte, wäre sein Verfahren mangelhaft. Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet lediglich eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht umfangreich zu den einzelnen Punkten der Beweisrüge der Berufung Stellung genommen und auch einige Unrichtigkeiten in den erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne der Anträge der Berufungswerber behoben. Die vom Berufungsgericht solcherart überprüfte Feststellungsgrundlage ist für den Obersten Gerichtshof im Sinne der vorstehenden Ausführungen bindend und ohne Beweiswiederholung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Im ungeordneten Revisionsvorbringen wird weiters behauptet, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes, in der Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht liege kein Verfahrensmangel, sei ein solcher Mangel tatsächlich doch gegeben, weil durch ein solches Sachverständigengutachten die Malversation der klagenden Partei als bankunüblich und zahlreiche Unrichtigkeiten erwiesen worden wären. Wenngleich nicht durch den beantragten Sachverständigen aus dem Bankfache so doch durch einen Schriftsachverständigen hätte der tatsächliche Zeitpunkt der auf dem verfälschten Kreditvertrag mit 7. September 1976 angegebene Zeitpunkt der Unterschrift des Gerhard L*** bewiesen werden können, so daß auch insoweit ein Verfahrensmangel vorliege.
Dem ist zu entgegnen, daß nach der ständigen Judikatur angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich in dritter Instanz geltend gemacht werden können.
Als einer Rechtsrüge zuzuordnen erscheint aus dem gesamten Vorbringen ausschließlich die kurze Ausführung unter Punkt 12. der Revision, wonach die klagsgegenständlichen Wechsel ungültig erschienen, weil sie nicht an dem angegebenen Ausstellungstag 7. September 1976, sondern erst später - festgestelltermaßen zwischen 1976 und 1978 - ausgestellt worden seien. Dieser rechtliche Schluß geht indes fehl, weil ein Verbot, einen Blankowechsel vor- oder nachzudatieren, nicht besteht, sodaß dieser Umstand für sich allein auch hier an der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der festgestelltermaßen zur Sicherung des zwischen der klagenden Partei und Gerhard L*** bestehenden Kreditverhältnisses gegebenen, nachträglich ausgefüllten und datierten Blankowechsel nichts ändert. In der Richtung einer behaupteten Sittenwidrigkeit des Inhaltes der gegenständlichen Bürgschaftsverträge, auf welche sich die beiden Wechsel beziehen, können die Revisionsausführungen auch schon mangels einer entsprechenden Einwendung vor dem Erstgericht nicht gedeutet werden.
Daß auf der gegebenen Feststellungsgrundlage der Klagsanspruch zu Recht besteht, wird in der Revision im übrigen mit keinem Wort in Zweifel gezogen. In der diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Begründung, die beiden Beklagten treffe auf Grund ihrer festgestelltermaßen für die Schuld des Gerhard L*** geleisteten Wechselbürgschaft die Haftung, ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Demgemäß war den Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E10121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00513.86.0210.000Dokumentnummer
JJT_19870210_OGH0002_0020OB00513_8600000_000