TE OGH 1987/2/10 2Ob506/86

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Veröffentlicht am 10.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard H*** Gesellschaft m.b.H., 2481 Achau, Lanzendorferstraße 115, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl Johannes S***, Kaufmann und Hotelier, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 9, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien, sowie der ihm beigetretenen Nebenintervenienten 1. Arch. Mag. Hermann Czech, 1120 Wien, Schönbrunner Allee 42, 2. Arch. Ing. Sepp Müller, 1140 Wien, Nisselgasse 5, beide vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 195.408,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1985, GZ 2 R 164/85-21, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11. April 1985, GZ 32 Cg 212/84-15, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei behauptet, zwischen den schon vorher in Geschäftsverbindung gestandenen Streitteilen sei am 19. September 1983 im Rahmen der Verhandlungen ihrer Vertreter eine Einigung über den Kauf einer Geschirrspülanlage im Werte von S 640.000,-- zustandegekommen und der Auftrag zur Lieferung dieser Anlage mit Termin November 1983 an sie erteilt worden. Den Vertretern des Beklagten sei völlig klar gewesen, daß die klagende Partei wegen des knappen Liefertermins unverzüglich mit der Produktion der Anlage beginnen müsse. Die von den Vertretern des Beklagten damals zur Sicherung des Geschäftes verlangte Bankgarantie über S 243.800,-- habe sie am 30. September 1983 gestellt und übermittelt. Von beiden Seiten sei die getroffene Vereinbarung einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur als Formsache betrachtet worden, zumal auch frühere Geschäftsfälle, z. B. ein Planungsauftrag, ohne solche Bestätigung abgewickelt worden seien.

Kurz nach dem 19. September 1983 hätten die Vertreter des Beklagten unter Hinweis auf den erteilten Auftrag auch Installationspläne und Teilpläne für die Anlage verlangt. Noch Anfang November 1983 habe der Hoteldirektor des Beklagten die Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung für die nächsten Tage in Aussicht gestellt. Völlig überraschend sei sodann am 12. Dezember 1983 von einem Architekten des Beklagten plötzlich erklärt worden, dieser habe ein Konkurrenzprodukt bestellt. Der klagenden Partei stehe somit der Werklohn von S 640.000,-- abzüglich des Ersparten von S 470.856,--, demnach ein Betrag von S 169.144,-- zuzüglich S 30.445,92 Umsatzsteuer sowie ein Zinsenersatzanspruch zu. Durch die Anschaffung von drei vorerst nicht verkäuflichen Maschinen sei ein verlorener Kapitalaufwand von S 57.953,-- und ein voraussichtlicher Mindererlös von S 113.455,-- entstanden, weiters ein Aufwand für Einlagerungskosten von bisher S 24.000,--. Solcherart errechne sich ein vorläufiger Schadensbetrag von S 195.408,-- s.A. Dessen Ersatz werde auch aus dem Titel der Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Zwischen den Streitteilen sei ausdrücklich eine schriftliche Auftragsbestätigung vereinbart worden. Der Beklagte habe sich die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Küchenumbau persönlich vorbehalten, sodaß weder sein Hoteldirektor noch die von ihm beauftragten Architekten zur selbständigen Auftragserteilung berechtigt gewesen seien. Diese hätten auch tatsächlich nur Preisverhandlungen geführt und allgemein eine Lieferzeit von acht Wochen ab Bestellung genannt. Die Übermittlung einer Bankgarantie durch die klagende Partei sei ein unzulässiger Versuch gewesen, die Auftragserteilung zu erzwingen. Auf Seiten des Beklagten traten dem Verfahren die beiden für ihn tätig gewordenen Architekten bei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung eines Teilbetrages von S 4.181,92 s.A. und hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 195.408,-- s.A. auf. Es verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück und erklärte den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben der Beklagte sowie die beiden Nebenintervenienten jeweils Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag auf volle Wiederherstellung des klagsabweisenden erstgerichtlichen Urteiles; hilfsweise stellen die Nebenintervenienten einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekursen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht ging in seinem klagsabweisenden Urteil von folgendem Sachverhalt aus:

Die klagende Partei, welche Küchenanlagen und Küchenmaschinen erzeugt und vertreibt, steht mit dem Beklagten, dem Eigentümer des Hotel-Restaurants "Im Palais Schwarzenberg" schon seit einiger Zeit in Geschäftsverbindung. Im Jahre 1983 plante der Beklagte den Umbau der Küchen- und Personalräume dieses Betriebes und beauftragte den Architekten Mag. C*** und dessen Mitarbeiter Dipl. Ing. M*** mit der Durchführung, welche ihrerseits für die örtliche Bauaufsicht den Architekten Mag. M*** und dessen Mitarbeiter Dipl. Ing. H*** sowie das technische Büro für Großküchenanlagen Ing. S*** zuzogen. Allen diesen Personen hatte der Beklagte keine Vollmacht für die Vergabe von Aufträgen an Hersteller und Professionisten erteilt. Am 2. Februar 1983 schlossen die Streitteile einen Planungsvertrag. Die diesbezüglichen Leistungen wurden sodann in Teilfakturen, zuletzt mit einer solchen vom 23. September 1983, verrechnet und zur Gänze bezahlt. Unabhängig von diesen Planungsarbeiten wurde die klagende Partei auch zur Offertlegung für eine Geschirrspülanlage für die Küche des Betriebes des Beklagten eingeladen. Am 5. Mai 1983 legte sie ein diesbezügliches Anbot mit einer Nettosumme von S 772.814,--. Hinsichtlich einer Auftragserteilung waren sich die Parteien von Anfang an einig, daß ein entsprechender Auftrag schriftlich abgefaßt werden sollte. Am 5. August 1983 fand eine Besprechung über Termine für Installationangaben und Preiskonditionen statt, an welcher für die klagende Partei Herr H*** und für den Beklagten die Herren C***, M*** und H*** teilnahmen. Mit Telex vom 8. August 1983 gab die klagende Partei dem Beklagten noch einige Details der in Aussicht genommenen Geschirrspülmaschine bekannt.

Dessen Inhalt endete mit den Worten: "Ich würde mich sehr freuen, den Auftrag zu erhalten und grüße Sie freundlich." In der Folge offerierte die klagende Partei am 31. August 1983 und 7. September 1983 zusätzliche Einrichtungen für die geplante Geschirrspülanlage. Während der vom 10. September 1983 bis 18. September 1983 dauernden Wiener Herbstmesse besuchte Peter R***, der Hoteldirektor des Beklagten, den Messestand der klagenden Partei. Bei dieser Gelegenheit äußerte er sich gegenüber einer Angestellten der klagenden Partei positiv über das von der klagenden Partei "erzeugte Produkt", ohne allerdings Zusagen über einen Auftrag zu machen. Peter R*** ist für die Führung des Hotels verantwortlich, er kann selbständig Verträge bis zu einem Betrag von S 50.000,-- abschließen. Am 19. September 1983 fand eine weitere Verhandlung im Betriebe des Beklagten statt. Dabei nahmen für die klagende Partei deren Geschäftsführer H*** sowie Herr H*** und für den Beklagten die Herren Dipl. Ing. H***

und Dipl. Ing. M*** teil. Bei diesem Gespräch wurden "noch letzte Verhandlungen über den Kaufpreis der Geschirrspülmaschine und über den Liefertermin" geführt. Dabei "wurde erwähnt", daß der Beklagte die von der klagenden Partei geforderte Anzahlung nach der Übersendung einer Bankgarantie überweisen werde. Beide Parteien waren damit einverstanden, daß der schriftliche Vertrag dem Beklagten, der größere Aufträge immer selbst erteilte, zur Unterzeichnung vorgelegt werden sollte. Anschließend wurden die Teilnehmer vom Geschäftsführer H*** zum Mittagessen eingeladen. Am 11. Oktober 1983 ging beim Architekten C*** eine von der Z-Bank für die klagende Partei ausgestellte Bankgarantie ein.

Ungefähr zwei Wochen nach der Besprechung vom 19. September 1983 war es zwischen H*** und R*** zu einer Unterredung gekommen, bei welcher ein anderes "System", und zwar das sogenannte Nordien-System, erörtert wurde. In einem von Architekt M*** an R*** sowie an Ing. S*** gerichteten Telex wurde festgehalten, daß bis Freitag den 7. Oktober 1983, eine Entscheidung über das "System" zu treffen sei. Diese Entscheidung fiel sodann intern im Unternehmen des Beklagten zugunsten der klagenden Partei, welcher hievon jedoch nicht Mitteilung gemacht wurde. Kurze Zeit später, noch im Oktober 1983, besuchte R*** die Pariser Messe und stellte fest, daß dort von der Firma L*** wesentlich billigere geeignete Maschinen angeboten wurden. Er teilte dies dem Architekten M*** mit. Ein sodann eingeholtes Angebot zeigte, daß die Maschinen bei der Firma L*** tatsächlich billiger waren, worauf dieser Firma der Auftrag erteilt wurde. Ende November 1983 rief H*** den Hoteldirektor R*** an, um ihm mitzuteilen, daß die klagende Partei lieferbereit sei. Nun erfuhr er, daß der Auftrag bereits an die Firma L*** vergeben worden war.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die zwischen den Streitteilen für den Auftrag grundsätzlich vereinbarte Schriftform, welche unbestrittenermaßen nicht eingehalten worden sei. Unabhängig davon würde aber selbst der Umstand, daß die Parteien bereits volle Einigung in allen Vertragspunkten erzielt gehabt hätten, nichts ändern, weil weder vom Beklagten noch den beauftragten Architekten ausdrücklich oder auch nur konkludent der für das Zustandekommen eines Vertrages jedenfalls erforderliche Abschlußwille erklärt worden sei. Die von den Architekten geführten Verhandlungen hätten vielmehr bloße Vorverhandlungen dargestellt und der endgültige Abschluß sei dem Beklagten vorbehalten gewesen. Mangels Vertragsabschlusses habe die klagende Partei somit keinen Anspruch auf Entlohnung für ein vereiteltes Werk. Aber auch eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und ein demgemäßer Schadenersatz könne hier nicht zugrundegelegt werden. Der Beklagte bzw. dessen Beauftragte hätten die klagende Partei über den mangelnden Bindungswillen nie im Unklaren gelassen, sondern stets darauf hingewiesen, daß für den Vertrag Schriftlichkeit und die persönliche Zeichnung des Beklagten erforderlich sei. Das Berufungsgericht erklärte die von der klagenden Partei unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens gerügten Mängel beträfen in Wahrheit mit der Rechtsrüge geltend zu machende angebliche Feststellungsmängel. Ein Eingehen auf die geltend gemachte Beweisrüge hielt es nicht für erforderlich. Der Rechtsausführung der klagenden Partei, es sei zwischen den Streitteilen zu einem schlüssigen Vertragsabschluß gekommen, könne nicht gefolgt werden, zumal unbekämpft feststehe, die Verhandlungspartner seien "damit einverstanden" gewesen, daß der schriftliche Vertrag dem Beklagten, der größere Aufträge immer selbst erteilt habe, zum Unterzeichnen vorgelegt werden sollte. Diese Feststellung entspreche auch voll der Parteienaussage des Geschäftsführers der klagenden Partei, wonach er gewußt habe, daß der Beklagte noch zeichnen müsse, wenngleich er der Meinung gewesen sei, R*** mache doch, was er wolle. Im Sinne der erstgerichtlichen Ausführungen habe es selbst dann, wenn am 19. September 1983 über alle Vertragspunkte Einigung erzielt worden wäre, jedenfalls an einem Abschlußwillen der Vertreter des Beklagten gefehlt, zu dessen Erklärung diese auch gar nicht ermächtigt gewesen sei. Demgemäß hätten also noch die Vorverhandlungen angedauert, in deren Rahmen die Parteien grundsätzlich frei geblieben und berechtigt gewesen seien, auch ohne Angabe von Gründen vom Vertragsabschluß abzustehen. Soweit die Klagsansprüche aus einem Vertrag abgeleitet würden, sei ihre Verneinung durch das Erstgericht somit zu Recht erfolgt. Eine Beurteilung der von der klagenden Partei auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützten Schadenersatzforderung von S 195.408,-- s.A. hielt das Berufungsgericht auf der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage noch nicht für möglich. Diesbezüglich sei davon auszugehen, daß nach nunmehr herrschender Auffassung mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis träten, welches sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichte. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis bestehe unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluß komme. Es handle sich, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nicht zustandekomme oder als nicht zustandegekommen gelte, um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das vor allem in Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten bestehe. In Erfüllung dieser Verbindlichkeiten hätten die Beteiligten insbesondere die Verpflichtung, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstünden (Welser ÖJZ 1973, 282 f; Reischauer in Rummel, ABGB vor §§ 918 ff., Rz 14 ff; SZ 46/22, SZ 48/100, SZ 48/102, SZ 49/13, SZ 49/94; JBl. 1980, 33 u.a.). Warn- und Aufklärungspflichten bestünden insbesondere, wenn erkennbar sei, daß der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschicke, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Wenn auch die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen dürfe, so sei doch der Partner unter Umständen darauf hinzuweisen, daß man noch keinerlei Bindung entstehen lassen wolle. Das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende Verschulden beim Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) mache den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertragsabschluß komme, seinem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig. Zu ersetzen sei der Vertrauensschaden, das negative Vertragsinteresse (Reischauer aaO, RZ 16; JBl. 1980, 33). Nach der Rechtsprechung könne eine Haftung des Geschäftsherrn begründet werden, wenn sein Sachbearbeiter eine Verpflichtung zur Aufklärung unterlassen und beim Partner unbegründete Hoffnungen erweckt habe, die ihn zu unnützen Aufwendungen veranlaßt hätten. Ein Verschulden am Nichtzustandekommen eines Vertrages und damit eine Haftung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn in den Verhandlungen beim Partner das Vertrauen geweckt und genährt worden sei, der Vertrag würde mit Sicherheit zustande kommen. Erkläre etwa der Prokurist einer Bank, die Genehmigung eines Kreditansuchens durch den Vorstand sei ein bloßer Formalakt, könnte dies als verbindliche Zusage angesehen werden und das Vertrauen rechtfertigen, er als Prokurist dürfe alle Voraussetzungen für eine Kreditgewährung abschließend beurteilen und auch Erklärungen abgeben, wonach überhaupt kein Zweifel an der nur mehr formell notwendigen Bewilligung durch den Vorstand bestünde (JBl. 1980, 33). Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei zwar nicht behauptet, daß die Vertreter des Beklagten ausdrücklich erklärt hätten, seine Unterschrift stelle eine reine Formsache dar. Sie habe aber Umstände vorgebracht, die als eine schlüssige Erklärung dieses Inhaltes verstanden werden müßten. Sollte es zutreffen , daß die Verhandlungspartner am 19. September 1983 volle Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt und November 1983 als Liefertermin festgelegt hätten und daß den Vertretern des Beklagten völlig klar gewesen sei, die klagende Partei werde deshalb unverzüglich mit der Produktion der Anlage beginnen und daß weiters sogleich die Übergabe einer Bankgarantie durch die Klägerin verlangt worden sei (AS 2 f.), dann habe dies die klagende Partei in der Tat dahin verstehen müssen, daß die noch ausstehende Unterschrift des Beklagten eine Formsache sei, daß der Beklagte also das unterschreiben werde, was seine Vertreter ausgehandelt hätten. In dieser Annahme habe sie bestärkt werden müssen, wenn schon andere Vertragsverhältnisse mit dem Beklagten in gleicher Weise abgewickelt worden sein sollten (AS 21 f.), wenn die Vertreter des Beklagten am 19. September 1983 selbst von einem "Auftragsessen" gesprochen und kurz danach Dipl. Ing. S*** von der klagenden Partei unter Hinweis auf den erteilten Auftrag die Installationspläne verlangt haben sollte (AS 22). Wesentlich erscheine vor allem, daß hier der Abschluß des zwischen den Vertretern besprochenen Geschäftes nicht mangels Genehmigung durch den Beklagten, sondern wegen des Sinnwandels dieser Vertreter selbst unterblieben sei. Diese hätten, insbesondere dann, wenn sie gewußt haben sollten, daß die klagende Partei unmittelbar nach der mündlichen Einigung darangehen werde, die Geschirrspülanlage herstellen zu lassen und eine Bankgarantie zu besorgen, ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß die Forderung nach dieser Bankgarantie und die Festlegung des Liefertermins noch unter der ungewissen Bedingung Geltung hätten, daß es zum Vertragsabschluß kommen werde.

Mangels eines solchen Hinweises hätten sie den Irrtum der klagenden Partei, daß ihr der Auftrag sicher sei, hervorgerufen und der Beklagte habe hiefür einzustehen, zumal sie als Vertreter nicht Dritte im Sinne des § 875 ABGB gewesen seien (Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 875 mit Judikaturzitaten). Geradezu selbstverständliche Pflicht des Beklagten bzw. seiner Vertreter hätte es sein müssen, die klagende Partei vom Vertragsabschluß mit einem anderen Unternehmen zu informieren. Soferne das Vorbringen der klagenden Partei, sie habe bereits knapp nach dem 19. September 1983 die Geräte bestellt, zutreffe, wäre eine solche Information allerdings ohnehin zu spät gekommen und hätte somit den Schaden nicht verringert. Im Sinne aller dieser Ausführungen habe das Erstgericht demnach die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen. In den Rekursen des Beklagten und der Nebenintervenienten wird im wesentlichen vorgebracht, die erstgerichtlichen Feststellungen reichten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für eine rechtliche Beurteilung dahin aus, der klagenden Partei habe es von Anbeginn an klar sein müssen, daß erst durch die freie Willensbildung des Beklagten der erhoffte Auftrag erteilt werde. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der klagenden Partei in das Zustandekommen des Vertrages könne mangels eines von ihr erbrachten diesbezüglichen Nachweises nicht die Rede sein. Ihrer unzulänglichen Beweisführung könne nicht im Wege einer gegen das Neuerungsverbot verstoßenden amtswegigen Wahrheitsforschung abgeholfen werden. Wenn, wie hier, Vertreter erklärten, daß zum Abschluß des Vertrages noch die Genehmigung des vertretenen Geschäftsherrn erforderlich sei, könne eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung nicht gegeben sein, weil der andere Vertragsteil eben einen Vertragsabschluß noch nicht mit Sicherheit habe annehmen dürfen. Eine Haftung des Vertretenen bestünde nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung durch seine Vertreter, wovon hier ebenfalls nicht die Rede sein könne.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Grundsätzlich sind die Rekurswerber zunächst auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach der Oberste Gerichtshof, welcher nicht Tatsacheninstanz ist, einem auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen, nicht entgegentreten kann. Vorliegendenfalls hielt das Berufungsgericht den Sachverhalt noch nicht für genügend geklärt, um die Frage der Haftung des Beklagten für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten beurteilen zu können, wobei es vom diesbezüglichen Vorbringen der klagenden Partei und deren Rüge von Feststellungsmängeln ausging. Somit kann hier von einer Verletzung des Neuerungsverbotes nicht die Rede sein.

Die zutreffende Darstellung der einschlägigen Lehre und Judikatur durch das Berufungsgericht wird von den Rekurswerbern nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht ist auch deren Anwendung auf den vorliegenden Fall zu billigen.

Wesentlich erscheint, daß nach der neueren Rechtsprechung auch für die von einem Verhandlungspartner zu den Vertragsverhandlungen Beauftragten dann Warn- und Aufklärungspflichten bestehen, wenn erkennbar ist, daß der andere Verhandlungspartner im Vertrauen auf abgegebene Erklärungen - auch schlüssig durch ein bestimmtes Verhalten und ohne Abschlußvollmacht - sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (SZ 52/90; 1 Ob 3/83;

3 Ob 504/83 = RdW 1983, 7, 7 Ob 561/85). In einem solchen Falle ist von dem die Verhandlung führenden Beauftragten grundsätzlich ein Hinweis darauf zu fordern, daß trotz seiner abgegebenen Erklärungen keinerlei Bindung bestehe und somit vom anderen Verhandlungspartner das Risiko allfälliger Aufwendungen weiterhin getragen werden müsse. Dies hat nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes in der Regel auch dann zu gelten, wenn vom Beauftragten des Verhandlungspartners zwar auf die erforderliche Genehmigung durch diesen verwiesen, diese Genehmigung jedoch mehr oder weniger als eine bloße Formsache hingestellt oder zu erkennen gegeben wird, daß der Vertrag mit Sicherheit zustandekommen werde. Als entscheidend wird anzusehen sein, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm erkennbar einzugehenden Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte.

Davon ausgehend kommt es vorliegendenfalls im Sinne der berufungsgerichtlichen Ausführungen tatsächlich darauf an, ob bei der Besprechung vom 19. September 1983 bereits ein Liefertermin November 1983 fixiert wurde und die klagende Partei deshalb erkennbar umgehend mit der Produktion der Geschirrspülanlage - das Nordien-System ist lt. AS 27, 31 kein Geschirrspül- sondern ein Ablegesystem betreffend die Schmutzgeschirrückgabe - beginnen mußte, ob die Übergabe der Bankgarantie bereits verlangt worden war usw., sowie insbesondere auch, ob schon früher trotz der vereinbarten Voraussetzung einer schriftlichen Genehmigung des Beklagten ein Vertragsverhältnis dennoch vorerst ohne solche abgewickelt worden war.

Erst auf der Grundlage der die vorstehenden Fragen klärenden Feststellungen ist somit eine Beurteilung dahin möglich, ob die Hilfsorgane des Beklagten nach der Lage dieses Falles und der Verkehrsauffassung verpflichtet gewesen wären, die klagende Partei darauf aufmerksam zu machen, daß sie offenbar erforderliche Aufwendungen auf eigenes Risiko mache, weil noch immer keine vertragliche Bindung der Verhandlungspartner gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist für eine allfällige Haftung des Beklagten nicht notwendig, daß seine Beauftragten vorsätzlich, also in Schädigungsabsicht, gehandelt hätten. Auch in der von ihnen genannten Entscheidung SZ 56/135 wird unter Zitierung der Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, daß der Geschäftsherr auch für den fahrlässig handelnden Bevollmächtigten haftet (vgl. Koziol-Welser 7 I, 188; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II, 72). Die von den Rekurswerbern für ihren Standpunkt weiters angeführte Entscheidung 3 Ob 504/83 = RdW 1983, 7, besagt im entscheidenden Punkte gerade das Gegenteil. Im dort zugrundeliegenden Fall wurde eben nach der Besprechung und zu dessen Ergebnissen auf den geäußerten Wunsch, einen endgültigen Vertragsabschluß erzielt zu haben, vom Konzernanwalt ausdrücklich erwidert, daß dies nicht der Fall sei, weil noch ein länger dauerndes internes Genehmigungsverfahren der Konzernspitze erforderlich sei. Es lag also eben der zu fordernde ausdrückliche Hinweis auf die weiterhin gegebene mangelnde Bindung vor. Daß ein solcher Hinweis am Ende der Besprechung vom 19. September 1983 oder in der Folge von den Beauftragten des Beklagten abgegeben worden sei, hat dieser im Verfahren selbst nicht behauptet. Ob er erforderlich war, wird nach der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zu beurteilen sein.

Den Rekursen war demgemäß ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E10152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00506.86.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19870210_OGH0002_0020OB00506_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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