Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berta K***, Geschäftsfrau, Gasthof-Pension-Diskothek "W***-M***", Mettmach, vertreten durch Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei V*** Feuerversicherungs-AG, Wien 1., Schottengasse 10, vertreten durch Dr. Otto Trenks, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 219.444,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. Oktober 1986, GZ 6 R 77/86-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis von 17. Februar 1986, GZ 4 Cg 28/85-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.928,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 720,75 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 7.9.1984 infolge eines Verkehrunfalls verstorbene Rudolf T*** hatte bei der beklagten Partei einen Einzelunfallversicherungsvertrag abgeschlossen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme von S 219.440,-- s.A. und bringt vor, sie sei als Inhaberin der Einzelunfallversicherungspolizze zum Bezug der vereinbarten Versicherungssumme berechtigt. Rudolf T*** habe der Klägerin - seiner Lebensgefährtin - die Polizze bereits zu Lebzeiten übergeben; die Klägerin habe auch die Versicherungsprämien bezahlt. Zwar habe Rudolf T*** am 7.9.1984 ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, doch sei der Unfall ausschließlich vom Unfallsgegner Walter DUM verschuldet worden. Für Rudolf T*** habe keine Verhinderungsmöglichkeit bestanden. Der Mangel der Lenkerberechtigung sei deshalb für den Schadensfall nicht kausal gewesen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, die Klägerin sei zur Klageführung nicht legitimiert, da durch nichts geklärt sei, warum sie Inhaberin der Polizze sei. Überdies habe der Rechtsanwalt Dr. Peter P*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. Hubert H*** ein Zahlungsverbot gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin der Klägerin erwirkt. Es bestehe Leistungsfreiheit der beklagten Partei, da der Todesfall entgegen Art.7 Z 2 AUVB 1980 nicht fristgerecht, d. h., nicht innerhalb von 24 Stunden, angezeigt worden sei. Dies wäre notwendig gewesen, um die Untersuchung des Verunglückten durch einen Vertrauensarzt der beklagten Partei zur Klärung der Unfallsursache und des Todes zu ermöglichen. Die beklagte Partei sei aber auch deshalb leistungsfrei, weil der Versicherte als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen habe. Der Unfall wäre unterblieben, hätte Rudolf T*** das Fahrzeug nicht selbst gelenkt. Der weitere Fahrzeuginsasse sei zwar erheblich verletzt, aber nicht getötet worden. Es sei unklar, ob den Versicherungsnehmer nicht ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe. Sollte Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB als verhüllte Obliegenheit gewertet werden, liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, da der Behörde vorgetäuscht worden sei, daß eine Lenkerberechtigung vorliege. Rudolf T*** sei zum Unfallszeitpunkt nicht angegurtet gewesen. Da die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei, sei die Fälligkeit der Versicherungssumme nicht gegeben.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Rudolf T*** war vereinbart, daß die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein sollte. Die Prämien wurden von ihr bezahlt, sie war auch Inhaberin der Polizze. In dem Versicherungsantrag wurde für den Ablebensfall keine bezugsberechtigte Person eingesetzt. Die Versicherungspolizze enthält (gleichwohl) den Vermerk: "Bezugsberechtigt bei Tod durch Unfall: Laut Antrag".
Bei dem Verkehrsunfall vom 7.9.1984, an dessen Verletzungen Rudolf T*** noch beim Transport ins Krankenhaus verstarb, hielt der VW-Bus des Rudolf T*** eine Fahrlinie ein, bei der er nicht weiter als etwa 1 Meter von der Granitsteinbegrenzung und damit etwa 0,5 m von der rechten Randlinie der Fahrbahn entfernt war. Der entgegenkommende PKW Opel des Walter DUM befand sich zur Gänze auf der Fahrspur des T*** und war mit seiner linken Begrenzung nur ca. 0,9 bis 1,0 m von der für ihn linken Randlinie entfernt. Der Unfall ereignete sich im Ortsgebiet. Walter DUM fuhr mit ca. 86 bis 96 km/h, Rudolf T*** mit ca. 41 bis 49 km/h. Für T*** war das nach links Abkommen des gegnerischen Fahrzeuges während der letzten 25 m Bewegung dieses Fahrzeuges vor der Unfallstelle erkennbar. Der PKW des Walter DUM legte diese Strecke in ca. 1 Sekunde zurück, eine wirksame Abwehrhandlung war Rudolf T*** nicht mehr möglich. Unfallursache ist eine Unaufmerksamkeit (Einschlafen) oder ein sonstiger Fahrfehler des Walter DUM. Rudolf T*** war angegurtet. Er besaß zum Unfallszeitpunkt keinen Führerschein.
Der Eintritt des Versicherungfalles wurde von der Klägerin am Montag nach dem Unfall dem 10.9.1984, dem zuständigen Versicherungsbetreuer Hermann K*** bekanntgegeben. Dieser hatte bereits einen Tag nach dem Unfall, also am 8.9.1984, von T*** Tod erfahren. Hermann K*** war als Versicherungsvertreter beim Rieder Versicherungs-, Schaden- und Inkassobüro beschäftigt. Er betreute die Familie der Klägerin ebenso wie die Familie T*** als Versicherungsberater und erhielt für die Unfallversicherung von der beklagten Partei eine Provision. Zu seinen Betreuungsaufgaben gehörte die Aufnahme der Schadensmeldung. Hermann K*** sagte der Klägerin, die ihn am Montag nach dem Unfall angerufen hatte, zu, er werde sich um die Versicherungsangelegenheit kümmern. Er konnte die Schadensmeldung mangels verschiedener Unterlagen und Daten nicht vollständig erbringen und hielt sie im Büro evident. Die übliche Vorgangsweise im Rieder Versicherungsbüro ist, daß die Schadensmeldung erst der Versicherung geschickt wird, sobald alle Unterlagen beisammen sind. Damit soll der Versicherung die Schadensabwicklung und Liquidierung erleichtert werden. Die Schadensmeldung über den Unfall des Rudolf T*** wurde der Landesdirektion Linz der beklagten Partei durch das Rieder Versicherungsbüro am 14.9.1984 vorgelegt, dabei wurde die Polizze noch nicht übermittelt. Diese wurde vor dem 20.9.1984 vom Leiter der Raiffeisenkasse Mettmach bei der Landesdirektion Linz der beklagten Partei erlegt. Aus der am 4.11.1984 bei ihr eingelangten Ablichtung des Aktes Z 140/84 des Bezirksgerichtes Mondsee erlangte die beklagte Partei erstmals davon Kenntnis, daß Rudolf T*** keine Lenkerberechtigung besessen hatte. Noch Ende Oktober 1984 hatte sie eine Akontierung überlegt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 30.11.1984 wurde Dr. Peter P*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. Hubert H*** eine Forderungsexekution gegen die Klägerin als verpflichtete Partei bewilligt. Die Forderung der Klägerin gegen die beklagte Partei wurde gepfändet, ein Überweisungsantrag wurde jedoch nicht gestellt. Der Masseverwalter forderte, um die Masse nicht unnötig zu belasten, die Klägerin auf, ihre Forderung selbst zu betreiben, und gab ausdrücklich sein Einverständnis als Gläubiger der Klägerin zur gegenständlichen Klagseinbringung.
Nach Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB sind von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn er nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzt.
Nach Art.7 AUVB 1980 haben der Versicherungsnehmer, die Versicherten und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können, nach Eintritt eines Unfalles folgende Pflichten zu erfüllen:
1.) Der Unfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.) Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb 24 Stunden telegraphisch anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits angemeldet ist. Der Versicherer hat das Recht, die Leiche durch Ärzte besichtigen, nötigenfalls exhumieren und auch öffnen zu lassen.
Nach Art.13 AUVB hat die Verletzung einer der dem Versicherer gegenüber nach Art.7 zu erfüllenden Pflichten den Verlust des Rechtes auf die Leistung des Versicherers zur Folge, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes erachtete das Erstgericht keinen der Einwände der beklagten Partei für berechtigt. Der Versicherungsnehmer Rudolf T*** habe durch Aushändigung der Versicherungspolizze die Klägerin schlüssig als Bezugsberechtigte bezeichnet, durch die Inhabung der Polizze und den Nachweis der materiellen Berechtigung bestünden gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Der Masseverwalter Dr. Peter P*** habe keinen Überweisungsantrag gestellt und sein ausdrückliches Einverständnis zur selbständigen Durchsetzung der Forderung der Klägerin erteilt, weshalb auch das von ihm erwirkte Drittschuldnerverbot die Klagslegitimation der Klägerin nicht beseitige. Eine Verletzung der Meldepflicht nach Art.7 Z 2 AUVB sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt und habe keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der der Versicherungsunternehmung obliegenden Leistung gehabt, weshalb auch aus diesem Grund Leistungsfreiheit nicht bestehe. Die "Führerscheinklausel" statuiere bloß eine Obliegenheit iS des § 6 Abs 2 VersVG. Der Klägerin sei der Beweis der mangelnden Kausalität und des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der Obliegenheitsverletzung der mangelnden Fahrerlaubnis durch den Versicherungsnehmer und dem Eintritt des Versicherungsfalles gelungen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, es sei richtig, daß eine Begünstigungsverfügung iS des § 166 VersVG als einseitiges, dem Versicherer gegenüber vorzunehmendes, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft nicht vorliege. Der Versicherungsnehmer habe aber über den Anspruch auf die Versicherungsleistung dadurch verfügt, daß er mit der Klägerin vereinbart habe, daß sie aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein solle. Diese Vereinbarung stelle sich inhaltlich als Abtretung des Anspruches auf die Versicherungsleistung dar. In der Personenversicherung könne die Abtretung des Anspruches die versicherungsrechtliche Figur der unwiderruflichen Begünstigung ersetzen. Die Abtretung bedürfe nicht der Verständigung des Schuldners. Eine schenkungsweise Zession liege im Hinblick auf die Prämienzahlung durch die Klägerin nicht vor. Komme auch der Übergabe der Polizze konstitutive Wirkung nicht zu, da diese mangels Überbringerklausel nur Beweisurkunde sei, sei sie doch ein Indiz für den Abtretungsvertrag. Die Klägerin sei daher - da die Klageführung auch im Einvernehmen mit dem betreibenden Gläubiger Dr. Peter P*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. Hubert H*** erfolgt sei - aktiv zur Klage legitimiert. Die Klägerin habe zwar die sie treffende Obliegenheit, den Todesfall innerhalb von 24 Stunden telegrafisch anzuzeigen, objektiv verletzt. Dies sei jedoch nicht vorsätzlich geschehen. Der Klägerin sei auch der Beweis der mangelnden Kausalität der Obliegenheitsverletzung gelungen; denn es stehe zweifelsfrei fest, daß Rudolf T*** an den Folgen des Verkehrsunfalls gestorben sei. Ein Vorbringen dahin, wonach die Klägerin ihre Obliegenheiten auch dadurch verletzt habe, daß sie der beklagten Partei keine Mitteilung über die fehlende Lenkerberechtigung des Rudolf T*** gemacht habe, habe die beklagte Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erstattet. Dem Gesetz oder den AUVB sei eine derartige Verpflichtung auch nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 AUVB ("Führerscheinklausel") beinhalte keinen Risikoausschluß. Es handle sich vielmehr um eine verhüllte Obliegenheit, da darin eine Verhaltensanforderung zugunsten des Versicherers zu erblicken sei. Es sei erwiesen, daß sich der Unfall in gleicher Weise ereignet hätte, hätte T*** einen Führerschein besessen. Denn T*** habe sich verkehrsgerecht verhalten und keine Verhinderungsmöglichkeit gehabt. An dem Ergebnis würde sich nichts ändern, ginge man davon aus, es handle sich bei Art.3 Punkt II Z 3 AUVB um eine Risikoausschlußklausel. Denn es fehle an einem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung des Versicherungsnehmers und dem Unfall. Die Revision sei zuzulassen gewesen, da bedeutende Fragen des Versicherungsvertragsrechtes zu lösen seien und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Art.3 Punkt II Z 3 AUVB fehle.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Sofern sich die beklagte Partei gegen die untergerichtliche Feststellung wendet, die Klägerin habe schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers die Polizze innegehabt und habe auch die Prämien selbst gezahlt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Richtig ist, daß die Klägerin nicht ausdrücklich eine Abtretungsvereinbarung, sondern lediglich die Übergabe und nachfolgende Innehabung der Polizze und die Bezahlung der Versicherungsbeiträge behauptet hat. Hiezu wurde allerdings noch festgestellt, zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Rudolf T*** sei vereinbart gewesen, daß die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein sollte. Mag es sich bei dieser Feststellung auch um eine "überschießende" handeln, da sie an sich nicht durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt ist, kann sie doch bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben (3 Ob 51/74 ua.), da sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (5 Ob 217/75 ua.). Die Übergabe des Versicherungsscheines an die Klägerin mit der Erklärung, die Klägerin solle aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als Abtretungsvertrag gewertet (vgl. auch Bruck-Möller, VersVG 8 I Rdz.8 zu § 15). Da der Versicherungsschein im vorliegenden Fall nicht auf den Überbringer lautet, würde zwar die Übergabe der Polizze, die nur eine Beweisurkunde darstellt (SZ 42/72; Prölss/Martin, VersVG 23 , Anm.6 zu § 3), bei Annahme einer Schenkung nicht hinreichen, weil die schenkungsweise Zession einer Forderung ohne Notariatsakt nur bei "wirklicher" Übergabe wirksam ist (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz.2 zu § 1392; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz.4 zu § 943, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 264). Doch kann eine Unentgeltlichkeit nicht angenommen werden, weil die Klägerin eine Gegenleistung durch die Zahlung der Versicherungsprämien erbracht hat.
Für die Annahme, die Klägerin habe die Obliegenheit, den Todesfall dem Versicherer innerhalb 24 Stunden telegraphisch anzuzeigen (Art.7 Z 2 AUVB), vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig verletzt, fehlt entgegen den Revisionsausführungen jeder Anhaltspunkt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm. Grobe Fahrlässigkeit ist hingegen nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen (Prölss/Martin aaO, Anm.12 zu § 6). Die Klägerin hat den Unfall, der sich am Freitag, dem 7.9.1984, ereignete, am Montag, dem 10.9.1984, ihrem zuständigen Versicherungsbetreuer Hermann K*** bekanntgegeben, der ihr zusagte, er werde sich um die Versicherungsangelegenheit kümmern. Es sind keinerlei Hinweise dafür vorhanden, daß diese - offensichtlich durch das Wochenende bedingte - Verzögerung durch die Klägerin beabsichtigt, und daß der Klägerin bekannt war, daß Hermann K*** nicht Versicherungsagent der Klägerin war. Das Revisionsgericht vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, das Verhalten der Klägerin stelle eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Selbst wenn man aber diese Meinung vertreten wollte, würde die Leistungsfreiheit der beklagten Partei aus diesem Grund nicht eintreten, da ein Einfluß dieser Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gefunden werden kann (§ 6 Abs 3 VersVG, Art.13 AUVB). Bei dem Vorbringen der beklagten Partei in ihren Rechtsmittelschriften, ein Vertrauensarzt hätte bei Einhaltung der Anzeigefrist eine allfällige Alkoholisierung feststellen können, handelt es sich, worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde, um eine unzulässige Neuerung. Es besteht im übrigen nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere nach dem Inhalt des Strafaktes 8 Vr 1703/84 des Kreisgerichtes Wels (Strafverfahren gegen Walter DUM wegen §§ 80, 88 StGB), nicht der geringste Anlaß, auch nur in Erwägung zu ziehen, der Unfall sei infolge einer Bewußtseinsstörung des Rudolf T*** durch Alkoholeinfluß eingetreten (Art.3 Punkt 2 Z 6 AUVB). Eine Verletzung der Auskunfts- (§ 34 VersVG) und Anzeigepflicht (§ 182 VersVG; Art.7 Z 4 AUVB) dadurch, weil es die Klägerin in der Unfallmeldung anzuführen unterlassen habe, daß Rudolf T*** keine Lenkerberechtigung besessen habe, hat die beklagte Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht geltend gemacht. Auch ein Unfallmeldeformular wurde von der beklagten Partei entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vorgelegt.
Das Revisionsgericht teilt schließlich nicht die Ansicht der beklagten Partei, die Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB enthalte einen Risikoausschluß, so daß die beklagte Partei, da Rudolf T*** unbestritten ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein gelenkt habe, leistungsfrei sei.
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne daß es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muß sie im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15 a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluß konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Prölss/Martin aaO Anm.3 zu § 6; Bruck-Möller, VersVG 8 I Rdz.13 zu § 6, Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 39).
Nach seinem Wortlaut enthält Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB eine Risikobeschränkung. Inhaltlich aber wird darin für den Versicherungsnehmer eine Obliegenheit statuiert. Die Führerscheinklausel ist in der Sache eine Verhaltensanforderung zugunsten des Versicherers, die den Zweck hat, das Unfallrisiko dadurch zu vermindern, daß angeordnet wird, daß nur ausgebildete Kraftfahrer Kraftfahrzeuge lenken sollen. Dahinter verbirgt sich der Grundgedanke, daß die Gefahr, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges einen Unfall zu erleiden, bei Lenkern mit Fahrerlaubnis kleiner ist als bei solchen ohne Fahrerlaubnis. Bei der Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 AUVB handelt es sich deshalb um eine Verhaltensanforderung zum Zwecke der Verminderung der Gefahr iS von § 6 Abs 2 VersVG (Jabornegg aaO 48 f).
Eine gleichartige Bestimmung wie Art.3 Punkt II Z 3 AUVB findet
sich in Art.6 Abs 2 lit a der AKHB, die allerdings ausdrücklich als
Obliegenheit formuliert ist ("als Obliegenheiten, die zum Zweck der
Verminderung der Gefahr ... dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
sind, und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die
Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt
[§ 6 Abs 2 VersVG], werden bestimmt ... daß der Lenker die
kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken") und in Art.6 Abs 1 lit a der AKIB. Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 2 VersVG, wonach sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat, läßt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch bei der Verletzung dieser Führerscheinklausel den Kausalitätsgegenbeweis zu, wenn auch nur - von Ausnahmsfällen abgesehen - in eingeschränkter Weise in der Richtung, daß der Unfall durch keinen Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden eines Dritten verursacht wurde (Petrasch aaO, 73). Ist auch die Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB als Obliegenheit zu qualifizieren, kann kein Grund dagegen gefunden werden, den eingeschränkten Kausalitätsgegenbeweis auch bei ihrer Verletzung zuzulassen. Rudolf T*** hat zwar zum Unfallszeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne einen Führerschein zu besitzen. Er verhielt sich jedoch verkehrsgerecht und hatte keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Der Klägerin ist daher der Kausalitätsgegenbeweis gelungen.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10577European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00006.87.0212.000Dokumentnummer
JJT_19870212_OGH0002_0070OB00006_8700000_000