Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B D (auch J V) in W, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Februar 2005, Zl. 257.107/0-V/15/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 10. Oktober 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.
Das Innenministerium der Republik Frankreich erklärte mit Schreiben vom 4. November 2004 (beim Bundesasylamt eingelangt am 4. November 2004), Frankreich stimme der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) zu.
Mit Mitteilung vom 18. November 2004 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes diese Zustimmung Frankreichs zur Übernahme des Beschwerdeführers der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (bei dieser eingelangt am 23. November 2004) unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass, wonach ein "§ 5 Bescheid" zu erlassen sei.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004, dem Beschwerdeführer (im Wege seines Unterkunftgebers Verein S) am 12. Jänner 2005 zugestellt, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages Frankreich zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Frankreich" aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a AsylG ab. Auf den Ablauf der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung nicht ein.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. AW 2005/01/0087-3, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner zur hg. Zl. 2005/01/0140 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist". Dieser Beschluss wurde am 24. Mai 2005 an die Bundesministerin für Inneres, die belangte Behörde und den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz, datiert mit 22. Juni 2005, im Nachtrag zu der (am 2. Juni 2005) erfolgten Aktenvorlage vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer "am 08.06.2005 nach Frankreich abgeschoben wurde" (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 ua, insbesondere die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Seite 153 ff zu III. 4.7.4.3.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde die Frist des § 24a Abs. 8 AsylG falsch berechnet oder ihrem Verstreichen zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095 (Punkt 5. der Entscheidungsgründe), entschiedenen Fällen. Aus den in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. August 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010140.X00Im RIS seit
22.09.2005