Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Otto Franz M***, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs der Horst M*** Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co.KG, wider die beklagte Partei R*** M***-L*** registrierte Genossenschaft m.b.H., Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 67, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 984.785,92 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,084.785,92), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1986, GZ 5 R 135/86-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. April 1986, GZ 8a Cg 4/84-26, abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung 1.) zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit die Revision das Rechtsgestaltungsbegehren betrifft, wird ihr Folge gegeben.
In diesem Umfang wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es als Teilurteil zu lauten hat:
"Die ab 5. November 1982 gegebenen Zessionen der Horst M*** Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft auf Grund der Mantelzessionsverträge vom 14. Dezember 1981, 30. Dezember 1981 und 23. November 1982 sind den Gläubigern im Konkurs der genannten Firma gegenüber rechtsunwirksam." 2.) den Beschluß
gefaßt:
Soweit die Revision das Begehren auf Zahlung von S 984.785,92
betrifft, wird ihr ebenfalls Folge gegeben.
In diesem Umfang sowie im Kostenpunkt werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Horst M*** Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft sowie über das Vermögen der Komplementärgesellschaft (Gesellschaft m.b.H.) wurde am 5. Mai 1983 zu S 37 und 38/83 vom Landesgericht Salzburg der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter der Horst M***
Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft bestellt. Mit der vorliegenden, am 16. Jänner 1984 überreichten Anfechtungsklage begehrt er von der Beklagten die Zahlung von S 984.785,92 und die Feststellung, daß die Zessionen zugunsten der Beklagten auf Grund der Mantelzessionsverträge vom 14. Dezember 1981, 30. Dezember 1981 und 23. November 1982 im Umfang des Punktes
1. (Zahlungsbegehren) den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin Horst M*** Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. KG gegenüber rechtsunwirksam seien. In der Klagserzählung wird dieses Begehren ausdrücklich auf die Zessionen ab 5. November 1982 beschränkt, wobei der Kläger die Behauptung aufstellt, die Beklagte habe sich für die von ihr gewährten Kredite in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin durch die Zessionen Sicherstellung und Befriedigung verschafft. Sie habe in der Zeit zwischen dem 5. November 1982 und der Klagseinbringung Eingänge von insgesamt S 984.785,92 gehabt, weshalb sie diesen Betrag herausgeben müsse.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben hat, wurde die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen. Hiebei gingen die Vorinstanzen von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Gemeinschuldnerin und ihre Rechtsvorgängerin haben bereits mehrere Jahre mit Verlust gearbeitet. Mit 31. Jänner 1981 bestand ungeachtet des Umstandes, daß in diesem Jahr Kommanditeinlagen von S 1,200.000,-- erbracht wurden, bereits eine Überschuldung von rund S 1,800.000,--.1982 erwirtschaftete die Gesellschaft neuerlich einen Verlust von rund S 2,000.000,--. Zum 31. Dezember 1982 wies sie eine Überschuldung von rund S 3,600.000,-- auf. In den Jahren 1981 und 1982 erfolgten Pfändungen durch das Finanzamt. Im Jahre 1982 führte die Salzburger Gebietskrankenkasse Exekution wegen fälliger Sozialversicherungsbeiträge. Ferner kam es im Jahre 1983 zu einer Exekution des Magistrates Salzburg.
Offenbar wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wurde in der zweiten Jahreshälfte 1981 ein Sanierungskonzept entwickelt, das im wesentlichen die Aufbringung von Kommanditeinlagen und die Herbeiführung eines außerordentlichen Ausgleiches zum Inhalt hatte. Zu diesem Zweck legte der Wirtschaftstreuhänder Dr. Wilfried K*** ein Sanierungskonzept vor. Zum 31. August 1981 ergab sich aus diesem Konzept eine Überschuldung von S 1,366.046,64. Man erwartete, daß nach der Durchführung eines außergerichtlichen Ausgleiches die Passiven von S 6,206.443,38 auf S 4,993.772,19 reduziert werden könnten. Ferner ergab sich aus der Bilanz zum 31. August 1981, daß fast alle Passivposten, mit Ausnahme eines Darlehens von S 1 Mio., kurzfristige Verbindlichkeiten darstellten, somit keinerlei langfristige Deckung des gebundenen Anlagevermögens vorlag. Der Kassenbestand hat damals S 3.109,44 betragen, ohne daß Bankguthaben vorhanden gewesen wären. Den Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen von S 2,443.915,37 standen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von nur S 1,561.836,93 gegenüber. Daraus ergab sich, daß die Firma nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig war. In organisatorischer Hinsicht sah das Sanierungskonzept eine Zusammenlegung mit der Druckerei P*** P*** vor. Um das zur Sanierung erforderliche Kapital von S 3 Mio. bis 31. Dezember 1981 aufbringen zu können, sollten zwei Firmen Kommanditkapital und Gesellschafterdarlehen von jeweils S 1,500.000,-- garantieren. Tatsächlich ist in weiterer Folge diese Summe nicht aufgebracht worden. Vielmehr hat das Jahr 1981, ungeachtet der geleisteten Kommanditeinlagen von S 1,200.000,--, einen neuerlichen Verlust von S 2.976.192,54 erbracht.
Die Kommanditgesellschaft hat zwar im November 1981 einen außergerichtlichen Ausgleich zustandegebracht, der einen Nachlaß von insgesamt S 906.684,78 erbrachte, doch stellte dies nicht einmal ein Drittel des Jahresverlustes 1981 dar. Der Steuerberater Dr. K*** war anläßlich der Erstellung des Sanierungskonzeptes davon überzeugt, daß die Sanierung gelingen werde und beteiligte sich selbst mit einer Kommanditeinlage von S 100.000,--. Zwischen der Beklagten und der späteren Gemeinschuldnerin kam es schließlich am 14. Dezember 1981 zum Abschluß eines Kreditvertrages über S 500.000,-- für den laufenden Geschäftsbetrieb. Dieser hatte eine Laufzeit bis 30. Juni 1982 und legte unter anderem fest, daß der Beklagten das Recht eingeräumt werde, von der Kreditnehmerin Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstige erforderliche Details anzufordern und auf Kosten der Kommanditgesellschaft eine Kontrolle vorzunehmen. Die Kreditnehmerin war verpflichtet, zur Sicherstellung des Kredites Buchforderungen gemäß separatem Mantelzessionsvertrag abzutreten. Nach diesem Mantelzessionvertrag verpflichtete sich der Zedent, sämtliche offenen Buchforderungen an den Zessionar abzutreten, die der Zessionar mit 60 % belehnen werde.
Am 30. Dezember 1981 wurde ein weiterer Kreditvertrag abgeschlossen, mit dem der bestehende Kredit um S 1 Mio. auf S 1,500.000,-- im wesentlichen zu denselben Konditionen erhöht und ein gleichartiger Mantelzessionsvertrag abgeschlossen wurde.
Mit Kreditvertrag vom 23. November 1982 und mit Mantelzessionsvertrag gleichen Datums wurde ein weiterer Kredit von S 200.000,-- eingeräumt und damit der bestehende Kontokorrentkredit auf insgesamt S 1,700.000,-- für den laufenden Geschäftsbetrieb ausgedehnt. Zur Sicherstellung dieses Kredites verpflichtete sich der Kreditnehmer zur Zession sämtlicher Buchforderungen gemäß separatem Mantelzessionsübereinkommen, wobei der Kreditnehmer für eine mindestens 140 %ige Bedeckung des jeweils aushaftenden Kreditobligos vorzusorgen hatte. Es wurde vereinbart, daß alle sonstigen im Rahmen der Geschäftsverbindung bestellten Sicherheiten auch zur Sicherstellung dieses Kredites zu dienen haben.
Bereits am 27. Juni 1982 waren die Laufzeiten der Kreditverträge vom 14. Dezember 1981 und 30. Dezember 1981 bis 31. Dezember 1983 verlängert worden. Das ist jenes Datum, zu dem auch die Fälligkeit des letztgewährten Kredites von S 200.000,-- eintreten sollte. Bereits vor Abschluß des ersten Kreditvertrages war der Beklagten das Sanierungskonzept zum 31. August 1981 samt den Bilanzziffern der geplanten Kapitalaufstockung von S 3,000.000,--
und dem stillen Ausgleich bekannt. Bis 5. November 1982 betrug der Zessionssaldo S 2,159.494,09. Es ist nicht feststellbar, daß ab diesem Zeitpunkt jemals die vereinbarte Überdeckung der Kreditsumme durch Zessionen unterschritten worden wäre. Bei Inanspruchnahme des Kreditkontos wurden Auszahlungen und Überweisungen jeweils nur in dem Ausmaß vorgenommen, als Deckung durch Zessionen vorhanden war. Das Konto wurde als Kontokorrentkonto geführt.
Für die Zeit vom 5. November 1982 bis 27. November 1983 stellten die Vorinstanzen detailliert die einzelnen Zessionen samt den Zessionssummen und den Zessionssalden fest (diesbezüglich kann auf die Seiten 202 und 203 d.A. verwiesen werden).
Der Saldo aus der Kreditgewährung hatte zum 31. Dezember 1981 S 645.824,97 betragen. Mit 13. Jänner 1984 hatte sich ab dem 5. November 1982 der Darlehenssaldo um S 984.785,92 auf S 369.165,15 verringert.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 Fall 1 und 2 KO seien gegeben.
Das Berufungsgericht war der Meinung, sogenannte "Zug um Zug-Geschäfte" seien nicht nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar. Bei dem sogenannten revolvierenden Kontokorrentkredit handle es sich um ein "Zug um Zug-Geschäft" in diesem Sinne. Der Kreditnehmer könne nämlich den Kontokorrentkredit immer nur nach Maßgabe der erteilten Zessionen ausüben. Soweit diese Zessionen nur der Sicherung des gleichzeitig in Anspruch genommenen Kredites dienten und nicht etwa einem alten Kreditrest, handle es sich nicht um eine zusätzlich geschaffene Sicherheit. Da die Krise der Gemeinschuldnerin bereits vor der ersten Kreditgewährung begonnen habe, könne von einer "Altschuld", zu deren Sicherung Zessionen verwendet worden seien, nicht gesprochen werden.
Unabhängig davon sei jedoch eine Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO nicht ausgeschlossen. Diese würde aber die Beurteilung des Rechtsgeschäftes als "nachteiliges Rechtsgeschäft" voraussetzen. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines nachteiligen Rechtsgeschäftes könne nach der nunmehr herrschenden Lehre und Judikatur nicht ausschließlich auf die Befriedigungstauglichkeit abgestellt werden. Vor allem könne durch die Gewährung eines Sanierungskredites, wie im vorliegenden Fall, auch die Zuführung neuer Geldmittel eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit weitestgehend vorübergehend beseitigen. Ob dies der Fall sei, müsse der Anfechtungsgegner beweisen. Ein solcher Beweis sei der Beklagten im vorliegenden Fall deshalb geglückt, weil ihr im Hinblick auf das ihr bekannte Sanierungskonzept kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß sie das Scheitern dieses Konzeptes nicht vorausgesehen habe. Aus diesem Grunde sei auch der letztgenannte Anfechtungsgrund nicht gegeben.
Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch deshalb abzuweisen gewesen, weil das Leistungsbegehren nicht schlüssig aus dem als Rechtsgestaltungsbegehren zu wertenden Feststellungbegehren abgeleitet werden könne. Das Rechtsgestaltungsbegehren sei aber deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Masseverwalter dadurch eine Befriedigung nicht erlangen könne, vielmehr im Falle eines Erfolges dieses Begehrens gesondert auf Leistung klagen müßte. Einer solchen Leistungsklage stünde aber die Ausschlußfrist des § 43 Abs. 2 KO entgegen.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß, soweit die angefochtenen Zessionen eine Zessionssumme von S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigen, die Revision zulässig ist. Die vom klagenden Masseverwalter gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob Anfechtungsgründe nach §§ 30 oder 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO gegeben sind, weil, wie noch auszuführen sein wird, der Kläger das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO bewiesen hat.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat das Berufungsgericht die Rechtslage zur Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO richtig beurteilt, wobei insbesondere auf die Entscheidung SZ 57/87 verwiesen wird, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt. Das Erfordernis der "Nachteiligkeit" ist also nach dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde. Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber beim Abschluß des Geschäftes mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Es erscheint bei Rechtsgeschäften, die während der Krise abgeschlossen werden, sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussicht für die Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. Welche Gefahren erkennbar waren, wird sich in erster Linie nach der Art und der Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Im vorliegenden Fall muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagten bei Abschluß sämtlicher Kreditverträge, die Grundlage für die Zessionen waren, sowohl die Überschuldung als auch die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin bekannt waren. Richtig hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob eine "Nachteiligkeit" gegeben ist. Dem Berufungsgericht kann allerdings bei der Lösung dieser Frage insoweit nicht gefolgt werden, als es weitgehend subjektive Momente ins Spiel bringt. Subjektive Momente sind bei dem weiteren Tatbestandselement, nämlich dem Kennen oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit entscheidend, nicht aber bei der Frage der Nachteiligkeit eines Geschäftes für die Gläubiger. Hier handelt es sich um eine objektive Frage, deren Beurteilung allerdings auf den Zeitpunkt der Eingehung des Geschäftes abzustellen ist (Koziol JBl. 1982, 64). Außer Betracht zu lassen sind die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes nicht erkennbaren erst später unvorhersehbar eingetretenen Entwicklungen. Vor allem wird ein sogenannter Sanierungskredit dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen seiner Gewährung und der Konkurseröffnung eine zwischenzeitliche wirtschaftliche Erholung stattgefunden hat (König, Die Anfechtung nach der KO Rdz 289).
Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, welcher objektive Umstand nach dem vorgelegten Sanierungskonzept eine Gewähr für das Gelingen der Sanierung geben sollte. Die Gesellschaft war nicht nur Jahre hindurch stets überschuldet und zahlungsunfähig, es hatte sich auch gezeigt, daß alle möglichen Sanierungsversuche vergeblich waren. Selbst ein außergerichtlicher Ausgleich mit nicht unbedeutenden Summen hat zu keiner wesentlichen Erleichterung geführt. Vor allem darf aber nicht unbeachtet bleiben, daß ein Erfolg der Sanierung von der Zuführung von Mitteln in der Höhe von S 3 Mio. abhängig war. Welche objektiven Umstände einen Schluß darauf zuließen, daß diese Mittel tatsächlich zugeführt werden, kann den Feststellungen nicht entnommen werden und wurde von der Beklagten auch nicht behauptet. Die Beklagte hat nicht einmal die Behauptung aufgestellt, sie hätte sich bei den in Aussicht genommenen Finanziers oder Kreditgebern erkundigt, ob diese tatsächlich bereit und in der Lage wären, je S 1,5 Mio. aufzubringen, um sie der späteren Gemeinschuldnerin zur Verfügung zu stellen. Daß sich der Ersteller des Sanierungskonzeptes mit der relativ geringfügigen Summe von S 100.000,-- an der späteren Gemeinschuldnerin beteiligt hat, ist kein derart zwingendes Argument für die Wahrscheinlichkeit des Gelingens der Sanierung, daß daraus allein ein für die Beklagte positiver Schluß gezogen werden könnte. Es ergibt sich sohin, daß der Beklagten der Beweis dafür, daß die von ihr mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Geschäfte vom objektiven Gesichtspunkt aus nicht nachteilig für die Konkursgläubiger waren, nicht gelungen ist. Dies führt zu einer grundsätzlichen Bejahung des Anfechtungsanspruches nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO.
Was den Anspruch selbst anlangt, erweist sich allerdings das Leistungsbegehren als noch nicht spruchreif. Der Kläger ficht nämlich nur Zessionen ab dem 5. November 1982 an, was im Hinblick auf die Befristung des § 31 Abs. 4 KO verständlich ist. Demnach kann er von der Beklagten nur jene Beträge verlangen, die ihr auf Grund dieser Zessionen zugekommen sind. Die Höhe des Leistungsbegehrens wird aber nur mit einer Saldoverringerung ab dem 5. November 1982 begründet. Die Beklagte hat eingewendet, daß die ab diesem Zeitpunkt bei ihr eingegangenen Zahlungen zum Großteil nicht auf Zessionen, die nach diesem Zeitpunkt gegeben worden sind, zurückzuführen waren, was der Kläger bestritten hat. Damit erweisen sich aber in diesem Punkt die Entscheidungsgrundlagen als nicht ausreichend, weil der Kläger nur Anspruch auf die Zahlung jener Beträge hätte, die der Beklagten auf Grund der ihr nach dem 5. November 1982 gegebenen Zessionen zugeflossen sind, nicht aber auf andere Eingänge. Über die Einigung auf Grund der vor dem 5. November 1982 erfolgten Zessionen fehlt es aber an Feststellungen, die für die Beurteilung des Leistungsbegehrens unentbehrlich sind. Demnach mußten in diesem Umfang die vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich des Leistungsbegehrens zur Ergänzung der getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.
Was den zweiten Teil des Klagebegehrens anlangt, so handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig darlegt, beim Anfechtungsanspruch im Konkurs um einen Rechtsgestaltungsanspruch.
Da jedoch klar ersichtlich ist, was der Kläger tatsächlich anstrebt, konnte seinem in die Form eines Feststellungsbegehrens gekleideten Klagebegehren die richtige Fassung gegeben werden.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht vertreten, ein Rechtsgestaltungsbegehren sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil es für sich allein nicht zum Ziel führen könne und ein nachträgliches Leistungsbegehren an der Verfristung des § 43 KO scheitern würde. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Rechtsgestaltungsbegehren kann grundsätzlich auch allein erhoben werden (SZ 57/87, SZ 54/153 u.a.). Ob für die nach erfolgtem Rechtsgestaltungsbegehren angestrengte Leistungsklage auch die Frist des § 43 Abs. 2 KO gilt (bejahend König, Die Anfechtung im Konkurs Rdz 15), muß hier nicht erörtert werden, weil der vom Berufungsgericht genannte Abweisungsgrund auf jeden Fall nur bezüglich Forderungen gegeben sein könnte, bezüglich derer bereits die Erhebung eines Leistungsanspruches möglich wäre. Wie bereits oben dargelegt, wäre eine Leistungsklage aber nur wegen jener Beträge möglich, die der Beklagten tatsächlich zugekommen sind. Daß der Beklagten bereits alle sich aus den angefochtenen Zessionen ergebenden Beträge zugekommen sind und sie mit keinen weiteren Zugängen aus diesen Zessionen rechnen kann, wurde nicht einmal behauptet. Vielmehr hat die Beklagte derartiges selbst bestritten.
Es ergibt sich sohin schon jetzt, daß das Rechtsgestaltungsbegehren gerechtfertigt ist, doch mußte diesbezüglich eine der Gesetzeslage angepaßte Umformulierung vorgenommen werden. Außerdem war, den Ausführungen der Klage entsprechend, die Beschränkung auf die Zessionen ab 5. November 1982
vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 2 ZPO.
Anmerkung
E10169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00507.87.0212.000Dokumentnummer
JJT_19870212_OGH0002_0070OB00507_8700000_000