TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 WI-12/00

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BEinstG §22a, §22b
Bundes-PersonalvertretungsG §13 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung von Personalvertretungswahlen sowie in deren Rahmen der Wahl einer Behindertenvertrauensperson mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ im Sinne der Bundesverfassung

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe wird die Wahl der "Behindertenvertrauensperson beim Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" vom 26.1.2000 von der Wählergruppe "Parteiunabhängige Behindertenvertrauensperson Dr. H S" angefochten und ihre Nichtigerklärung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt.

2.1. Nach Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

2.2. Gemäß §22b Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 1970/22 idF BGBl. I 1999/106, gelten für die Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst sinngemäß die Bestimmungen des §22a leg. cit., und zwar unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung. Die Behindertenvertrauensperson ist zu Folge §22a Abs7 Behinderteneinstellungsgesetz dazu berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen.

Insbesondere ist die Behindertenvertrauensperson gemäß §22a Abs8 der zuletzt genannten Bestimmung berufen

"a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;

b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;

d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen."

Vor dem Hintergrund dieses - im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten - Aufgabenkreises der Behindertenvertrauensperson ist davon auszugehen, dass es sich bei der angefochtenen Wahl der "Behindertenvertrauensperson (beim Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft)" nicht um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung iSd Art141 Abs1 lita B-VG handelte (vgl. auch VfSlg. 11.387/1987, VfGH 24.6.1992 WI-2/92, VfSlg. 14.418/1996).

2.3. Somit ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über die vorliegende Wahlanfechtung zu entscheiden.

3. Die Wahlanfechtung musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Invalideneinstellung, Personalvertretung, Wahlen, berufliche Vertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI12.2000

Dokumentnummer

JFT_09989075_00W0I012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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