Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma P*** W*** AG, Huebweg 25, CH-4102 Binningen, Schweiz, vertreten durch Dr.Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Helmut S***, Kaufmann, p.A. Po-Box 925578 Amman/Jordanien, vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 547.768,84 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. September 1986, GZ. 3 R 104/86-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.April 1986, GZ. 8 Cg 13/86-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.993,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.453,95, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 547.768,84 s.A.
Die Klagsforderung steht dem Grund und der Höhe nach außer Streit. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens auf Grund von behaupteten Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, die er bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise einwendete. Die Klägerin habe schuldhaft die Entziehung der Aufenthaltsbewilligung des Beklagten im Irak veranlaßt und ihm dadurch die dortige Fortsetzung seiner Berufstätigkeit unmöglich gemacht und die Möglichkeit der weiteren Benützung seines in Bagdad gemieteten Wohnhauses genommen. Dadurch habe der Beklagte einen Verdienstentgang von mindestens S 360.000,-- jährlich und einen weiteren Schaden von mindestens S 40.000,-- an Fahrtkosten und sonstigen Auslagen und Spesen für sich und seine Familie erlitten.
Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht; es gab daher dem Klagebegehren statt.
Das Erstgericht sah sich außerstande, Feststellungen darüber zu treffen, durch welche Schritte von wessen Seite dem Beklagten zu welchem Zeitpunkt die Aufenthaltsgenehmigung im Irak entzogen wurde, wann er den Irak verlassen mußte und welche Übersiedlungskosten ihm dadurch entstanden. Es konnte auch nicht feststellen, daß die Klägerin den Entzug der Aufenthaltsgenehmigung des Beklagten durch den Irak verursacht, verschuldet oder mitverschuldet hat und welchen Verdienst für welche Zeit der Beklagte durch seine Tätigkeit im Irak erzielt hat oder erzielen hätte können.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Klagsforderung als zu Recht bestehend festzustellen sei. Da der Beklagte seine behaupteten Gegenforderungen nicht unter Beweis stellen habe können, seien sie als nicht zu recht bestehend zu erkennen; dem Klagebegehren sei daher stattzugeben.
Dieses Urteil wurde vom Beklagten mit Berufung wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung bekämpft. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit. Im übrigen gab es mit Urteil der Berufung keine Folge.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt der Beklagte nur die Behauptung des Vorliegens im Verfahren erster Instanz unterlaufener Verfahrensmängel, die er bereits in seiner Berufung geltend machte und deren Berechtigung vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO nicht begründen (SZ 22/106; EvBl 1968/344 uva.). Einer weiteren Begründung bedarf die Beurteilung, daß der vom Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist, nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung könnte der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung schon deswegen nicht mit Erfolg geltend machen, weil er in seiner Berufung keine Rechtsrüge erhoben hat (JBl 1954, 516; JBl 1959, 458 uva.; zuletzt 2 Ob 602-604/86). Im übrigen behauptet der Beklagte in seiner Revision gar nicht die unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Bestimmungen durch das Berufungsgericht, sondern nur die unrichtige Handhabung von der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen dienenden Verfahrensvorschriften. Damit wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Der Revision des Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10184European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00684.86.0212.000Dokumentnummer
JJT_19870212_OGH0002_0080OB00684_8600000_000