TE OGH 1987/2/12 8Ob505/87

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache des am 15.Mai 1975 außer der Ehe geborenen mj. Heinz R***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Werner B***, Neubaugasse 27/25, 1070 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28.August 1986, GZ 47 R 639/86-79a, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. Juli 1986, GZ 3 P 49/84-76, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Minderjährigen von monatlich S 1.500,-- ab dem 1.Juni 1986 auf monatlich S 2.400,--. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren des Minderjährigen von monatlich S 300,-- ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des durch das zuständige Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Vater des Minderjährigen die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Unterhaltsbetrages von monatlich S 300,--, demnach von monatlich insgesamt S 2.700,--, auferlegte. Das Gericht zweiter Instanz ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Vater verdient monatlich rund S 16.000,--. Außer für das antragstellende Kind hat er noch für zwei weitere Kinder im Alter von 16 und 1 1/2 Jahren zu sorgen. Der Minderjährige befindet sich bei seiner Mutter. Diese ist halbtagserwerbstätig, verdiente 1982 monatlich rund S 3.800,-- und bezieht die Familienbeihilfe. Mit Bedacht auf das Alter des Minderjährigen sei bei der Unterhaltsbemessung im Sinne der üblichen Rechtsprechung von einem Satz von 20 % auszugehen. Dieser vermindere sich unter Bedacht auf die weiteren Sorgepflichten des Vaters um 2 % und 1 % auf 17 %. Der begehrte Unterhaltsbetrag von S 2.700,-- entspreche diesem Prozentsatz und könne daher unter Bedacht auf die Umstände des vorliegenden Falles - beurteilt an den im § 140 ABGB normierten Kriterien - als angemessen gewertet werden.

Dieser Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vater Werner B*** am 25.September 1986 durch Hinterlegung im Hausbrieffach zugestellt. Am 10.Oktober 1986 gab Werner B*** den vorliegenden als "Einspruch" bezeichneten Revisionsrekurs zur Post. Er verweist darauf, daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht richtig beurteilt und zu Unrecht den Darstellungen der Mutter des Minderjährigen geglaubt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der vom Rechtsmittelwerber angestellte Vorwurf, daß die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Grundlagen unrichtig seien, gegen die Unterhaltsbemessung. Es ist gleichgültig, ob dem Gericht zweiter Instanz dabei auch Verfahrens- und Feststellungsmängel unterstellt werden (EFSlg 39.230; 6 Ob 682/83 uza). Ob das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang alle in Betracht kommenden Beweisaufnahmen durchgeführt hat oder ob es die feststehenden Fakten richtig gewürdigt hat, kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (EFSlg 44.581; EFSlg 47.173, 3 Ob 602/86 ua). Da sich der Revisionsrekurs bereits aus den dargelegten Gründen gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig erweist, war auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit nicht mehr einzugehen.

Anmerkung

E10187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00505.87.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19870212_OGH0002_0080OB00505_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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