TE OGH 1987/2/12 7Ob516/87

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*** Großbäckerei Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Wels, Bahnhofstraße 42, vertreten durch Dr. Siegfried Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei W*** & P*** Aktiengesellschaft, Wien 16., Odoakergasse 35, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,701.058 S s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1986, GZ. 1 R 258/86-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. November 1986, GZ. 11 Cg 75/86-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Unter der Bezeichnung "Firma Josef F*** GesmbH

Großbäckerei" wird von der Beklagten die Bezahlung von 1,701.058 S s. A. aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt. Die klagende Partei behauptet, bei der Beklagten genau bezeichnete Geräte gekauft zu haben, doch hätten diese Geräte nicht die vereinbarte Leistung erbracht. Aus diesem Grunde habe die Klägerin die Bezahlung der Geräte verweigert und sei zu 13 Cg 151/83 des Handelsgerichtes Wien von der Beklagten auf Zahlung von 2,725.800 S geklagt worden. Durch das Nichtfunktionieren der Geräte sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden erwachsen, der im übrigen in dem vorerwähnten Prozeß auch compensando eingewendet worden sei.

Die Beklagte wendete mangelnde Aktivlegitimation mit der Begründung ein, sie hätte der Klägerin nie Geräte geliefert. Daraufhin änderte die Klägerin ihre Bezeichnung in "Josef F*** Großbäckerei Gesellschaft m.b.H. & Co KG".

Während das Erstgericht die Änderung der Parteibezeichnung der Klägerin nicht zuließ, erfolgte durch das Rekursgericht eine Zulassung. Hiebei wurde insbesondere darauf verwiesen, daß eine Firma mit der in der Klage gewählten Bezeichnung nicht existiere, sohin nicht ein existentes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgewechselt werden sollte. Der Beklagten sei im übrigen schon auf Grund der Klage genau bekannt gewesen, wer als Kläger auftreten wolle, weil ausdrücklich auf den zwischen den Streitteilen anhängigen Vorprozeß verwiesen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Nach der nunmehrigen Fassung des § 235 Abs. 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Der Grund für diese durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 vorgenommene Gesetzesänderung war, daß Fehler bei der Bezeichnung einer Partei oft vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, obwohl dem Beklagten klar ist, wer als Kläger auftreten wolle. Einem solchen schikanösen Vorgehen des Beklagten sollte mit der Novellierung durch Festschreibung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 19/186, zuletzt 4 Ob 12, 13/78) vorgebeugt werden. Diese nunmehr festgeschriebene Ansicht entspricht wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie und damit dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (669 Beilage XV. GP, 52 zu § 235 ZPO, ÖBl. 1985, 82 ua.). Bei der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung tatsächlich existiert (7 Ob 806/81, 14 Ob 110, 111/86 ua.). Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist, wobei der gesamte Inhalt der Klagsschrift herangezogen werden muß (7 Ob 599/86 ua.). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist oder die als Kläger auftritt, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (14 Ob 172, 173/86 ua.). Ergibt sich dagegen aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf Umstände, von denen der in Anspruch Genommene wissen mußte, daß sie ihm bzw. wen sie als seinen Gegner betreffen, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf die Parteien dieses Rechtsstreites entsprechend eng ist (3 Ob 506/86).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß es eine "Firma Josef F*** GesmbH" nicht gibt. Daß eine in ihrem Wortlaut ähnliche Firma registriert ist, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung vorliegt, keine Rolle spielen. Unbestritten ist ferner, daß die Beklagte jenes Rechtssubjekt, auf das im vorliegenden Fall die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, in dem in der Klage genannten Rechtsstreit (dort als Klägerin) auf Bezahlung des dort begehrten Klagsbetrages in Anspruch genommen hat. Von der Beklagten wurde auch nicht bestritten, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites tatsächlich die in der vorliegenden Klage genannten Automaten sind. In der vorliegenden Klage wurde kein Zweifel daran gelassen, daß die hier behaupteten Ansprüche aus jenem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, das Gegenstand der von der Beklagten zu 13 Cg 151/83 des Handelsgerichtes Wien eingebrachten Klage ist. Damit konnte aber für die Beklagte von vornherein kein Zweifel daran bestehen, wer tatsächlich ihr gegenüber als Kläger auftreten will. Sohin liegen die Voraussetzungen des § 235 Abs. 5 ZPO für eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00516.87.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19870212_OGH0002_0070OB00516_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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