TE OGH 1987/2/17 10Os188/86

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Otto W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Eduard B*** gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.Dezember 1986, GZ 9 Vr 1334/86-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. September 1986, GZ 9 Vr 1334/86-83, wurde - neben anderen Angeklagten - der Angeklagte Eduard B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 sowie 12 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldete er (ausschließlich) "das Rechtsmittel der Berufung wegen zu hoher Strafe" an (S 223/II). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte dieser Angeklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist einen als "Ausführung eines Rechtsmittels, Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes, welcher der amtswegigen Wahrnehmung durch den OGH obliegt" (sic!) bezeichneten Schriftsatz ein, der in eine "Strafberufung" und eine "Nichtigkeitsbeschwerde" gegliedert ist, wobei er allerdings zu letzterer selbst hinzufügt, "im Hinblick darauf, daß zwei Mitangeklagte" Nichtigkeitsbeschwerden einbrachten (deren eine allerdings mittlerweile zurückgezogen wurde), obliege der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO der amtswegigen Wahrnehmung durch den Obersten Gerichtshof (S 267 ff/II), weil "dieses Rechtsmittel somit jedenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden wird" (S 272/II).

Mit dem bekämpften Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 15.Dezember 1986 wurde die vom Angeklagten B*** eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ua ausgeführt, daß der Angeklagte B*** nur Berufung wegen Strafe angemeldet habe, diese Berufung nicht ausgeführt worden sei, wohl aber am 27.November 1986 eine Ausführung einer am 26.November 1986 zur Post gegebenen Nichtigkeitsbeschwerde eingelangt sei, die als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten B***, in der eingeräumt wird, daß er zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert sei; er wendet sich lediglich gegen die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Passage, wonach die Strafberufung nicht rechtzeitig ausgeführt worden sei und begehrt demgemäß in seinem Beschwerdeantrag eine "Modifizierung" dieser Begründung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu, weil die - nicht angemeldete, aber zugleich mit der Strafberufung ausgeführte - Nichtigkeitsbeschwerde tatsächlich verspätet war. Unerfindlich bleibt zwar, weshalb der Vorsitzende des Schöffengerichtes, der sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf den obenbezeichneten Schriftsatz des Angeklagten B*** (ON 90) bezieht, zur Ansicht gelangte, eine Berufung wegen Strafe sei nicht ausgeführt worden. Dieses Rechtsmittel ist im genannten Schriftsatz sehr wohl enthalten und sogar ausführlich dargestellt (S 268-271/II).

Dieser offenkundige Irrtum führt jedoch zu keiner Beschwer des Angeklagten B***, weil dessen prozessuale Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden. Nur der Spruch einer Entscheidung ist nämlich der Rechtskraft fähig, nicht aber Ausführungen in der Begründung (EvBl 1976/161 ua). Vorliegend wurde im Spruch des angefochtenen Beschlusses nur die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** - zutreffend - zurückgewiesen, nicht aber auch dessen Berufung (wozu im übrigen der Vorsitzende des Schöffengerichtes gar nicht zuständig gewesen wäre - vgl § 294 Abs. 4 StPO). Die fehlerhaften Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hingegen sind rechtlich bedeutungslos.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Über die noch nicht erledigten Rechtsmittel - darunter auch die Berufung des Angeklagten B*** - wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf den letzten Halbsatz des Beschwerdeantrages (S 283/II) überdies darauf verwiesen, daß die Befugnis des Obersten Gerichtshofes zu allfälligen Maßnahmen gemäß § 290 Abs. 1 StPO durch diese Entscheidung nicht berührt werden kann.

Anmerkung

E10238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00188.86.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19870217_OGH0002_0100OS00188_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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