TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/1 2005/20/0279

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Index

E3R E19103000;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §23 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §3 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §4 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §4a idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a Abs4 idF 2003/I/101;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
MRK Art3;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des T (alias T) (auch T), geboren 1976, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Februar 2005, Zl. 256.676/0- VI/18/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, verließ - seinen Angaben zufolge - Ende August 2004 Georgien und reiste (letztlich) in die slowakische Republik. Dort stellte er - nach den auf eine EURODAC-Auskunft gegründeten Feststellungen der Asylbehörden - am 25. Oktober 2004 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge nach Österreich, wo er am 13. November 2004 gegenüber dem Grenzüberwachungsposten Hainburg die Gewährung von Asyl beantragte.

Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) die slowakische Republik zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2005 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 24a Abs. 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 lautet:

"(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 geführt; Abs. 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der §§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird."

Diese Bestimmung ordnet in ihrem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der genannten zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG kommt nicht mehr in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag nach der Aktenlage am 14. November 2004 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes eingebracht (iSd § 3 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003). Das Ersuchen an die slowakischen Behörden um (Wieder)Aufnahme des Beschwerdeführers erging am 17. November 2004. Die positive Antwort der Slowakei mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 langte am selben Tag beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) ein. Der erstinstanzliche Bescheid dieser Behörde datiert vom 17. Dezember 2004, wurde durch Zustellung an den Beschwerdeführer allerdings erst am 5. Jänner 2005 erlassen.

Im Hinblick auf diese Aktenlage ist evident, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Fortlaufshemmung - nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Asylantrages über dessen Zulässigkeit nach § 5 AsylG entschieden, das heißt den Zurückweisungsbescheid erlassen hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 5a Abs. 1 iVm 4 AsylG war somit nicht mehr rechtmäßig. Dem hätte die belangte Behörde von Amts wegen - durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - Rechnung tragen müssen (vgl. Punkt 4. der Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses Zl. 2005/20/0038, sowie Punkt 5. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom selben Tag, Zl. 2005/20/0095).

Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 1. September 2005

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200279.X00

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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