Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard E*** (auch: E***) und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des obgenannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.November 1986, GZ 24 Vr 5287/85-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard E*** gegen das (auch andere Entscheidungen enthaltende) oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Mit der Behauptung, das "schriftlich verkündete
Urteil" - ersichtlich gemeint: die Urteilsausfertigung - weiche von der mündlich verkündeten Entscheidung insofern ab, als er mit letzterer auch zu Punkt C. I. 10. der Anklageschrift des Diebstahls schuldig erkannt worden sei, wogegen die Ausfertigung insoweit einen teilweisen Freispruch enthalte, macht der Beschwerdeführer der Sache nach weder einen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) noch sonst einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern eine Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Urteilsausfertigung, die im Weg von deren Angleichung an das mündlich verkündete Urteil durch einen Beschluß des Vorsitzenden (§§ 268, 270 StPO) zu beheben wäre (vgl. SSt. 47/50 u.a.; Bertel, Strafprozeßrecht 2 , Rz. 674 f.; Platzgummer, Strafverfahren, 133). Eine derartige Angleichung indessen wird im vorliegenden Fall, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, vom Angeklagten gar nicht angestrebt und wurde vom Erstgericht (unter Negierung der angeblichen Diskrepanz) auch von Amts wegen nicht in Betracht gezogen (ON 104).
Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) nominell eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Urteils sowie teils ein Fehlen und teils eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe reklamierenden weiteren Einwände des Beschwerdeführers aber entbehren zum Teil jeglicher Substantiierung, sodaß sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich sind, und erschöpfen sich im übrigen inhaltlich in einer (großteils polemischen) Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen und daher unbeachtlichen Schuldberufung; formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes können solcherart nicht dargetan werden.
In Ausführung der Verfahrensrüge (Z 4) schließlich beschwert sich der Angeklagte über die Verhandlungsführung im allgemeinen und über die Art seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im besonderen, ohne eine dagegen remonstrierende und vom Schöffengericht unbeachtet gelassene oder abgelehnte Antragstellung seinerseits auch nur zu behaupten; zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist er demzufolge nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung hingegen sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
Anmerkung
E10235European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00002.87.0217.000Dokumentnummer
JJT_19870217_OGH0002_0100OS00002_8700000_000