TE OGH 1987/2/18 1Ob531/87

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina K***, geboren am 26. Jänner 1968, infolge Revisionsrekurses der Mutter Gisela M***, Pelznäherin, Linz, Bürgerstraße 16, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2. Dezember 1986, GZ. 13 R 869/86-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 3. Oktober 1986, GZ. 3 P 35/72-134, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 3. Oktober 1986 (ON 134) dem Antrag des Vaters Peter K*** vom 1. August 1986 (ON 125) statt und setzte den für die mj. Martina ab 1. September 1986 zu leistenden Unterhalt mit S 800,-- monatlich fest. Es stellte fest, die mj. Martina sei seit 1. September 1984 als Lehrling bei der S*** Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft beschäftigt und beziehe ab 1. September 1986 (im 3. Lehrjahr) unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.998,53. Die mj. Martina sei damit zur Gänze selbsterhaltungsfähig, so daß der Antrag des Vaters berechtigt sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Mit ihrem Einkommen von ca. S 5.000,-- monatlich sei die Minderjährige selbsterhaltungsfähig. Dagegen, daß ihr ein weiterer Unterhaltsbetrag von S 800,-- zur Verfügung stehe, könne sie sich nicht beschweren. Es könne dann dahingestellt bleiben, ob der Vater, der die Notstandshilfe beziehe, in der Lage wäre, monatlich ein Einkommen von S 20.000,-- zu erzielen und einen höheren Unterhaltsbetrag zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gehört auch die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zum Bemessungskomplex, weil zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Arbeits- (Erwerbs-)fähigkeit des Unterhaltsberechtigten gehört und diese Beurteilung dann die Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt, wenn danach das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung auf Null herabsinkt (JB 60 neu = SZ 27/177; RZ 1975/89 u.a.). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein Minderjähriger im Hinblick auf eine ihm zustehende Lehrlingsentschädigung als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, eine solche der Bemessung (EFSlg. 47.163; RZ 1975/89 ua.). Der Revisionsrekurs der geltend macht, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit der mj. Martina nicht gegeben und deshalb ein höherer Unterhaltsbetrag als S 800,-- monatlich gerechtfertigt sei, ist demgemäß unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E10110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00531.87.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0010OB00531_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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