TE OGH 1987/2/18 3Ob129/86

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*** V***

registrierte Genossenschaft m.b.H., Mistelbach, Hauptplatz 11-12, vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann D***, Landwirt, Paasdorf Nr. 78, vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2,124.547,84 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1986, GZ 5 R 279/86-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 2. September 1986, GZ E 3014/85-36, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurs selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von 2,124.547,84 S wurde zugunsten der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften der verpflichteten Partei bewilligt.

Am 1. September 1986 gab die verpflichtete Partei eine gegen die betreibende Partei gerichtete Klage zur Post, über die das Verfahren beim Kreisgericht Korneuburg zu 4 Cg 300/86 anhängig ist. In dieser Klage macht die verpflichtete Partei unter anderem geltend, die betreibende Partei habe für das Darlehen, welche den Gegenstand der betriebenen Forderung bildet, übermäßig hohe Zinsen begehrt, weshalb ein Rückforderungsanspruch gemäß § 4 Abs 1 AusbeutungsV mindestens in Höhe von 450.000,-- S bestehe.

Unter Vorlage einer Kopie dieser Klage begehrte die verpflichtete Partei die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 4 Abs 3 AusbeutungsV.

Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag statt.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde. Während das Erstgericht den Rückforderungsanspruch nach § 4 Abs 1 AusbeutungsV schon durch die Klagsbehauptungen als bescheinigt betrachtete, war das Gericht zweiter Instanz der Auffassung, daß das bloße Klagevorbringen hiefür nicht ausreiche. Ohne Bescheinigung des Rückforderungsanspruches könne aber gemäß § 4 Abs 3 AusbeutungsV die Aufschiebung der Exekution nicht bewilligt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Die Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender, BGBl. 1933/66, ist geltendes Recht (SZ 50/12 ua).

Nach § 1 Abs 1 lit a AusbeutungsV ist es strafbar, vorsätzlich für die Gewährung eines Darlehens unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung zu fordern. Gemäß § 4 Abs 1 AusbeutungsV können derart übermäßige Gegenleistungen zurückgefordert werden. Wenn ein Rechtsstreit über einen solchen Rückforderungsanspruch anhängig ist und der Anspruch ausreichend bescheinigt ist, kann gemäß § 4 Abs 3 AusbeutungsV in einem vom Kreditgeber gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die Exekution aufgeschoben werden, bis über den Rückforderungsanspruch rechtskräftig entschieden ist. Auch wenn man in diesem Anfechtungstatbestand einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung erblickt und für die Bescheinigung des Aufschiebungsgrundes nicht die Vorlage von unbedenklichen Urkunden im Sinne des § 44 Abs 2 Z 1 EO für erforderlich hält (3 Ob 117/79), so muß doch der Rückforderungsanspruch in irgend einer Weise glaubhaft gemacht sein. Bloße Behauptungen genügen dazu keinesfalls.

In diesem Sinne bescheinigt ist hier mangels sonstiger Nachweise nur durch den der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Exekutionstitel, daß die betreibende Partei für ihren Kredit 14 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen begehrt. Hingegen ist durch die Vorlage der Klagegleichschrift nur dargetan, welche Tatsachen die verpflichtete Partei im Rechtsstreit über den Rückforderungsanspruch behauptet.

Wenn man die Vereinbarung von "14 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen" so aufzufassen hätte, daß damit ab dem Fälligkeitstage insgesamt 26 % Zinsen auch vom Kapital gefordert werden, könnte zwar eine übermäßige Gegenleistung im Sinne der AusbeutungsV vorliegen. Damit ist aber noch nicht bescheinigt, daß der verpflichteten Partei ein Rückforderungsanspruch nach § 4 Abs 1 AusbeutungsV zusteht. Die verpflichtete Partei hat nämlich keinerlei Bescheinigungsmittel über die in der erwähnten Klage ohne nähere Konkretisierung behaupteten Zahlungen solcher vielleicht übermäßigen Gegenleistungen angeboten.

Die Ausführungen über das Wesen einer Glaubhaftmachung oder Bescheinigung verkennen, daß im vorliegenden Fall überhaupt keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50 und 40 ZPO.

Anmerkung

E09984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00129.86.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0030OB00129_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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