TE OGH 1987/2/18 3Ob650/86

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Kinder 1) Alexander W***, geb. 8.April 1973, und 2) Romana W***, geb. 3.September 1976, beide wohnhaft bei der Mutter in 1100 Wien, Davidgasse 76-80/1/2/12, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk, 1100 Wien, Van der Nüll-Gasse 20, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ferdinand W***, Bierbrauer, derzeit Dienstnehmer eines Body-building-Clubs, wohnhaft in 2320 Schwechat,

Alanovaplatz 7/1/17, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.September 1986, GZ. 44 R 3394/86-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22.Juli 1986, GZ. 6 P 917/82-83, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab einem Antrag des Vaters, den für seine ehelichen Kinder zu leistenden Unterhalt herabzusetzen, statt. Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen diesen Antrag ab. Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, weil an den Obersten Gerichtshof nur Fragen der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche herangetragen werden.

Der Vater hat zwar nachgewiesen, daß er jetzt nicht mehr nur halbtägig, sondern ganztägig bei einem Body-building-Club beschäftigt ist, dort aber nur 6.190,20 S monatlich verdient. Das Gericht zweiter Instanz war aber der Auffassung, daß der Vater bei entsprechender Anspannung auch einen Arbeitsplatz erlangen könne, der ihm ein Einkommen von etwa 9.000,-- S monatlich verschaffen würde. Wenn er sich mit dem festgestellten niedrigeren Einkommen begnüge, könne dies nicht zu Lasten der Kinder gehen. Dem hält der Vater in seinem Revisionsrekurs entgegen, es sei ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden. Da er jetzt ganztägig arbeite, könne ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er könne bei entsprechender Anstrengung ein höheres Einkommen erzielen. Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz sei daher offenbar gesetzwidrig.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1986, 3 Ob 536/86, ausgeführt wurde, gehört jedoch zur in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes unter anderem auch die Beurteilung eben der vom Vater behandelten Frage, ob nach der sogenannten Anspannungstheorie von einem höheren Einkommen als dem tatsächlich erzielten ausgegangen werden kann (EFSlg.44.580, 47.148). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung ist aber gemäß § 14 Abs.2 AußStrG ausgeschlossen. Es können daher auch die im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG sonst zulässigen Rekursgründe, wie etwa offenbare Gesetzwidrigkeit, nicht geprüft werden (EFSlg.44.602).

Anmerkung

E10320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00650.86.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0030OB00650_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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