Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine B***, Geschäftsfrau, Baden, Haidhofstraße 76 a, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Hans H***, Rechtsanwalt, Wien 1., Bartensteingasse 16, 2.) R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 1,106.575,60 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. September 1986, GZ. 14 R 190/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. April 1986, GZ. 13 Cg 4/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 17.376,38 (darin enthalten S 1.579,67 Umsatzsteuer) und der zweitbeklagten Partei die mit S 15.796,71 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erstattete am 6.10.1976 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Gewerbeanmeldung über den Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage. Mit Bescheid vom 9.3.1977, Zl. XII-B-32/15-1977, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 340 Abs 7 GewO fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten freien Gewerbes "Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage" nicht vorliegen; gleichzeitig wurde die Gewerbeausübung untersagt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung mit Bescheid vom 18.4.1977, Zl. V/1-BA-192-1977, nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hob über Beschwerde der Klägerin diesen Bescheid mit Erkenntniss vom 22.11.1978, Zl. 2678/77-5, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Aufgrund dieses Erkenntnisses gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 25.1.1979 der Berufung der Klägerin Folge und änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden dahin ab, daß antragsgemäß entschieden wurde.
Am 12.3.1981 beantragte die Klägerin beim Landesgericht für ZRS Wien zu 40 b Nc 502/81 die Beistellung eines Verfahrenshelfers zur Durchführung eines Aufforderungsverfahrens und einer Amtshaftungsklage gegen die "Niederösterreichische Landesregierung". Durch die Fehlentscheidung der Landesregierung vom 18.4.1977 habe sie bis Februar 1979 ihr Gewerbe nicht ausüben können und dadurch einen Schaden von S 562.380,-- erlitten. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.8.1981, 40 b Nc 502/81-4, wurde der Klägerin die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland wurde Dr. Johann H***, der Vater des Erstbeklagten, zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit Schreiben vom 12.11.1981 wies Dr. Johann H*** die Klägerin darauf hin, daß die Einbringung einer Klage gegen das Bundesland Niederösterreich wegen Verjährung nicht erfolgversprechend sei. Die Klägerin bestand aber auf der Einbringung der Amtshaftungsklage. Am 3.2.1982 brachte Dr. Johann H*** namens der Klägerin beim Landesgericht für ZRS Wien gegen das Bundesland Niederösterreich eine Klage auf Bezahlung des Betrages von S 1,081.600,-- samt Anhang ein. Durch die Untersagung des Betriebes der Abfallverbrennungsanlage in der Zeit zwischen 9.3.1977 und 28.2.1979 sei der Klägerin aus Verschulden von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Baden und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Noch vor der ersten Tagsatzung vom 31.3.1982 teilte Dr. Johann H*** der Klägerin mit Schreiben vom 22.3.1982 mit, daß der Einwand des Bundeslandes Niederösterreich, nicht passiv legitimiert zu sein, seiner Ansicht nach zutreffend sei, weil Gewerbeangelegenheiten sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache seien. Er wäre durchaus bereit, für die Klägerin ein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur zu richten und gegen die R*** Ö*** die Klage zu erheben, falls die Klägerin dies wünsche. Wegen Verjährung halte er aber eine solche Klagserhebung für aussichtslos. Die Klägerin bestand auf Weiterführung des Verfahrens gegen das Bundesland Niederösterreich. Das Landesgericht für ZRS Wien wies mit Urteil vom 10.8.1982, 40 b Cg 514/82-10, das von der Klägerin gestellte Begehren rechtskräftig ab. Die Bezirkshauptmannschaft Baden und der Landeshauptmann von Niederösterreich seien im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden, sodaß das Bundesland Niederösterreich passiv nicht legitimiert sei.
Dr. Johann H*** verstarb am 27.5.1983. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.3.1984, 4 A 430/83-13, der erbserklärten Witwe Hertha H*** zur Gänze eingeantwortet.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch des Betrages von
S 1,106.575,60 samt Anhang an Verdienstentgang zwischen 9.3.1977 und 28.2.1979 und Prozeßkosten aus dem Prozeß gegen das Land Niederösterreich. Dr. Johann H*** hätte bei Prüfung der Unterlagen auffallen müssen, daß das Bundesland Niederösterreich für die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin passiv nicht legitimiert sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.8.1982 am 16.9.1982 seien die der Klägerin gegen den Bund zustehenden Ansprüche bereits verjährt gewesen. Der Erstbeklagte hafte, weil er die Kanzlei gemeinsam mit seinem Vater geführt habe und nach dem Tod des Vaters dessen Büro übernommen habe, die Zweitbeklagte, weil das Landesgericht für ZRS Wien Dr. Johann H*** beauftragt habe, die Niederösterreichische Landesregierung für die Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Dieser Auftrag sei zweifellos unrichtig gewesen. Der Erstbeklagte wendete ein, er hafte nicht, weil er ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB nicht übernommen habe. Im übrigen habe sein Vater die Klägerin auf die Aussichtslosigkeit der von ihr beabsichtigten Klagsführung hingewiesen. Allfällige gegen den Bund zu richtenden Amtshaftungsansprüche der Klägerin wären schon zum Zeitpunkt der Bestellung seines Vaters zum Verfahrenshelfer verjährt gewesen.
Die zweitbeklagte Partei wendete ein, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe Dr. Johann H*** keinen Auftrag zur Klagsführung erteilt. Vom Verfahrenshelfer seien die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagsführung in eigener Verantwortung zu prüfen. Amtshaftungsansprüche hätten überdies nicht zu Recht bestanden, weil die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörden vertretbar gewesen sei und die Ansprüche zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe schon verjährt gewesen seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Vater des Erstbeklagten habe schon mit Schreiben vom 12.11.1981 auf die Aussichtslosigkeit der Prozeßführung hingewiesen und mit Schreiben vom 22.3.1982 diese Aussichtslosigkeit nachdrücklich in Erinnerung gebracht. Die Anwendung der Bestimmung des § 1409 ABGB komme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Erstbeklagte nach dem Tod seines Vaters dessen Rechtsanwaltskanzlei als selbständiger Rechtsanwalt übernommen haben sollte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Erstbeklagte hafte nicht, weil Dr. Johann H*** die Klägerin ohnedies zweimal auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen habe, die Klägerin aber ungeachtet dieser Rechtsbelehrung beharrlich auf die Verfolgung ihrer vermeintlichen Ansprüche gegen das Bundesland Niederösterreich bestanden habe. Es tue nichts zur Sache, daß im Schreiben vom 12.11.1981 noch nicht die Rede davon gewesen sei, daß das Bundesland Niederösterreich passiv nicht legitimiert sei. Da die Klägerin auch nach dieser Belehrung auf Weiterverfolgung ihrer Ansprüche gegen das Bundesland Niederösterreich bestanden habe, hätte diese Belehrung demnach auch nichts gefruchtet, wenn sie bereits im Schreiben vom 12.11.1981 erteilt worden wäre. Die Klägerin könne sich auch nicht dadurch beschwert erachten, daß ihr Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozeßführung abgewiesen worden sei. Die Abweisung eines solchen Antrages bezwecke nicht den Schutz der Interessen der antragstellenden Partei, sondern solle vielmehr verhindern, daß eine Partei auf Kosten des Bundes einen aussichtslosen Prozeß führe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Für die Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz für schuldhaftes rechtswidriges Verhalten eines Organes in Anspruch genommen werden kann, kommt es nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen das Organ funktionell im Zeitpunkt der angeblichen schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung tätig war (SZ 54/171; SZ 54/80; SZ 54/12 uva; Loebenstein-Kaniak AHG 2 62; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 380). Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind nach Art.10 Abs 1 Z 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Vollziehung der Gewerbeordnung im Bereich der Länder wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann ausgeübt (Art.102 Abs 1 B-VG, §§ 333 f. GewO). Die Klägerin leitete im Vorprozeß 40 b Cg 514/82 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Haftung des Rechtsträgers daraus ab, daß ihr infolge rechtswidrig und schuldhaft verspäteter Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes schon im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorlagen, ein Schaden in der Höhe von S 1,081.600,-- s.A. entstanden sei. Passiv legitimiert für den behaupteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin war demnach die R*** Ö***.
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Die Verjährung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des Rechtsträgers (etwa im Sinne der Klagsbehauptungen) schließen konnte (SZ 56/36; SZ 52/186). Der Schaden muß allerdings unabwendbar geworden sein. Solange er im Sinne des § 2 Abs 2 AHG durch ein Rechtsmittel, wozu auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zählt, noch abgewendet werden kann, ist der Schaden noch nicht entstanden; die Verjährungsfrist kann dann auch noch nicht zu laufen beginnen (Loebenstein-Kaniak aaO 205). Einen solchen Schaden behauptet die Klägerin aber nicht. Sie leitet vielmehr ihren Schadenersatzanspruch daraus ab, daß die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 9.3.1977 gemäß § 340 Abs 7 GewO feststellte, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des am 17.12.1976 von der Klägerin angemeldeten freien Gewerbes des Betriebes einer Abfallverbrennungsanlage lägen nicht vor, weshalb gleichzeitig die Gewerbeausübung untersagt wurde und der Landeshauptmann für Niederösterreich erst nach erfolgreicher Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Bescheid vom 25.1.1979 einer dagegen gerichteten Berufung der Klägerin Folge gab und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden im Sinne der Antragstellung der Klägerin abänderte. Dadurch habe sie in der Zeit vom 9.3.1977 bis 28.2.1979 die Abfallverbrennungsanlage nicht betreiben können, woraus ihr ein wöchentlicher Schaden von S 10.800,-- entstanden sei. Hatten sich aus der von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Bescheiderlassung der Bezirkshauptmannschaft Baden als schädigender Handlung fortlaufend gleichartige Schadensfolgen (weiterer Verdienstentgang) verwirklicht, die im überschaubaren Zusammenhang standen und für die Klägerin sofort und sicher voraussehbar waren, so handelte es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die Rechtsgutbeeinträchtigung entstanden war. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Einer Verjährung des Ersatzanspruches für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden kann ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB durch die Erhebung einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit begegnet werden (1 Ob 36/78; Vrba-Zechner, Komm.z.Amtshaftungsrecht 209; Loebenstein-Kaniak aaO 203; vgl. SZ 48/27; Koziol aaO I 318). § 6 Abs 1 AHG normiert - entgegen früherer Lehrmeinung (Loebenstein-Kaniak, AHG 1 96) - nicht, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125). Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen also mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren, nur endet die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 205). Gerade aus der Normierung der Ablaufhemmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber für den Fall einer verspäteten richtigen Entscheidung, die erst die Rechtskraft herbeiführt, in Betracht zog, daß die normale Verjährungszeit unter Umständen schon vor Erlassung dieser späteren Entscheidung abgelaufen sein konnte. Ihm war es also klar, daß die Verjährung schon längst zu laufen begonnen haben konnte. Für solche Fälle wurde die Jahresfrist, aber keine längere, geschaffen. Da die Klägerin schon immer den Standpunkt vertrat, die Untersagung ihrer Gewerbeausübung durch die Bezirkshauptmannschaft Baden und den ersten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich sei rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, hätte sie zumindest noch im Laufe des Jahres 1977 sowohl den Eintritt des Schadens als auch die monatliche Schadenshöhe erkennen können. Dann waren aber mögliche gegen den Bund zu richtende Amtshaftungsansprüche jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1980 verjährt. Dr. Johann H*** wurde aber der Beschluß, mit dem er zur Geltendmachung der der Klägerin angeblich zustehenden Schadenersatzansprüche als Verfahrenshelfer bestellt wurde, am 29.9.1981 zugestellt, demnach zu einem Zeitpunkt, als solche Ansprüche bereits verjährt waren. Selbst eine verspätete Belehrung durch Dr. Johann H*** über die mangelnde Passivlegitimation kann sich daher nicht kausal dahin ausgewirkt haben, daß die Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen den Bund nun nicht mehr mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können. Dies gilt aber auch für die behaupteten Ansprüche der Klägerin gegen die zweitbeklagte Partei. Selbst ein schuldhafter und rechtswidrig erlassener Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien hätte auf die bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die R*** Ö*** keinen Einfluß gehabt. Zu den Kosten des verlorenen Amtshaftungsprozesses gegen das Land Niederösterreich enthält die Revision keine besonderen Ausführungen. Es genügt daher der Hinweis darauf, daß die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens selbst nach Belehrung wünschte, daß das Land Niederösterreich passiv nicht legitimiert sei. Es muß daher angenommen werden, daß die Klägerin den Prozeß unter allen Umständen führen wollte, sodaß ihr die Kosten, deren Berichtigung sie gar nicht behauptet, auch entstanden wären, wenn sich Dr. Johann H*** bzw. Organe der beklagten Partei anders verhalten hätten. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00044.86.0218.000Dokumentnummer
JJT_19870218_OGH0002_0010OB00044_8600000_000