TE OGH 1987/2/18 3Ob1003/87

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B***, Kaufmann, Wien 3., Bahnhof Landstraße und Brunn am Gebirge, Wellischhofstraße 26, vertreten durch Dr. Hans Bichler ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E*** Realitäten Gesellschaft mbH, Wien 9., Nußdorferstraße 38, vertreten durch Dr. Kurt Heller ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Räumungsexekution, infolge ao.Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 4.November 1986, GZ 46 R 802/86-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordetliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Mietvertrag enthält im § 4 keine Kündigungsbeschränkungen und legt im § 13 bestimmte Gründe nur für eine sofortige Vertragsauflösung fest; es handelt sich also nicht um einen Mietvertrag, in dem die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG vereinbart war. Mangels Annahme des Anbots im Sinne des § 49 Abs.2 MRG gelten daher für das gemäß den Feststellungen der Vorinstanzen außerhalb des Kündigungsschutzes des MG gestandene Mietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht. Wenn ein Vermieter von einem Räumungstitel, der wegen Zeitablaufs unwirksam zu werden droht, nicht Gebrauch macht und nochmals eine Zahlungsfrist für den Mietzinsrückstand gewährt, ist kein unzulässiger Druck erkennbar, wenn er auf dem Abschluß eines neuen Räumungsvergleiches besteht.

Eine weitere Begründung entfällt gemäß § 510 Abs.3 ZPO.

Anmerkung

E10130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB01003.87.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0030OB01003_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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