TE OGH 1987/2/18 1Ob530/87

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 2.September 1972 geborenen mj. Manuela M*** infolge Revisionsrekurses des Vaters Herbert M***, Angestellter der Wiener Stadtwerke, Wien 8., Pfeilgasse 47-49/2/16, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1986, GZ 43 R 625/86-138, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.Juli 1986, GZ 6 P 274/78-129, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hob die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters seiner Tochter gegenüber ab 3.4.1986 von S 2.400,-- auf S 3.000,-- an. Den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurück, weil der erstgerichtliche Beschluß dem Vater am 23.7.1986 zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist daher am 6.8.1986 abgelaufen, das Rechtsmittel aber erst am 27.8.1986 zur Post gegeben worden sei; auf das verspätet erhobene Rechtsmittel könne trotz § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden, weil sich der Unterhaltserhöhungsbeschluß nicht ohne Nachteil der minderjährigen Unterhaltsberechtigten abändern ließe.

Rechtliche Beurteilung

Der rekursgerichtliche Beschluß wurde dem Vater am 10.11.1986 zugestellt. Er hat zwar den dagegen erhobenen Revisionsrekurs schon am 20.11.1986 zur Post gegeben, das Rechtsmittel jedoch an die Rekursinstanz gerichtet; diese leitete den Schriftsatz zwar an das Erstgericht weiter, doch langte er dort erst am 27.11.1986, somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Die Postaufgabe innerhalb der Rechtsmittelfrist hat deren Wahrung nur dann zr Folge, wenn das Rechtsmittel an das Erstgericht adressiert wurde; andernfalls muß es noch innerhalb der Frist bei diesem eingelangt sein (SZ 52/155 u.v.a.). Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Weg über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet erhoben. Da das unterhaltsberechtigte Kind aus dem erstgerichtlichen Beschluß bereits Rechte erworben hat, die auch durch eine Abänderung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses beeinträchtigt würden, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Rücksicht genommen werden (EFSlg 47.118 u.a.). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E10111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00530.87.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0010OB00530_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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