TE OGH 1987/2/18 3Ob121/86

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei prot. Firma H*** & Co., Rietz, Bundesstraße 30, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, und anderer betreibender Gläubiger wider die verpflichtete Partei Anton H***, Gärtner, Kematen, Michlfeld 8, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 114.861,79 samt Anhang und weiterer Geldforderungen, infolge Revisionsrekurses der Dienstbarkeitsberechtigten F*** & L*** Baugesellschaft m.b.H., Innsbruck, Franz Fischer-Straße 1, vertreten durch DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. September 1986, GZ 1 a R 347/86-85, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.Feber 1986, GZ 7 E 183/82-78, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte am 25.8.1982 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung der führenden betreibenden Partei die Zwangsversteigerung unter anderem der 10/422 und 74/422 mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 3064 KG Hötting mit den Grundstücken 279/1, 279/6 und 279/8 und verfügte die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch. Diese Anordnung wurde am 7.9.1982 im Range der TZ 6788/82 vom 17.8.1982 in C-LN 12 nach dem für die vollstreckbare Forderung bereits zu TZ 5187 in C-LN 11 einverleibten Zwangspfandrecht vollzogen.

Zu TZ 10038/82 wurde im späteren Rang C-LN 14 auf der ganzen Liegenschaft EZ 3064 KG Hötting die Grunddienstbarkeit der Kanalleitung auf den Grundstücken 279/1 und 279/8 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 269/8 in der EZ 2005 und des Grundstücks 275/1 in der EZ 4177 je der KG Hötting einverleibt. Die nach einer Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.12.1984, GZ 7 E 183/82-39, mit Abweichungen genehmigten Versteigerungsbedingungen enthielten keine von der Regelung des § 150 Abs.1 EO abweichende Anordnungen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift müssen Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.

Die Liegenschaftsanteile wurden bei der Versteigerung am 24.4.1985 dem Meistbietenden um S 425.000,- zugeschlagen. Von der Anberaumung der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung verständigte das Erstgericht auch die Eigentümer des herrschenden Gutes EZ 2005 und EZ 4177 je KG Hötting.

Bei dieser Tagsatzung am 27.2.1986 machte die nunmehrige Rekurswerberin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2005 KG Hötting und Mit- und Wohnungseigentümerin von 101/1380, 130/1380, 111/1380, 148/1380, 20/1380 und 4/1380 Anteilen der Liegenschaft EZ 4177 KG Hötting geltend, die in C-LN 14 der EZ 3064 KG Hötting einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung dürfe auf den versteigerten Liegenschaftsanteilen nicht gelöscht werden, weil sie dann unzulässigerweise nur mehr auf den restlichen ideellen Anteilen haften bliebe. Sie beantragte daher die Feststellung, daß diese Dienstbarkeit vom Ersteher zu übernehmen ist, und machte hilfsweise einen "Entschädigungsanspruch von S1,000.000,-" geltend. Das Erstgericht verteilte das Meistbot und wies im Range C-LN 6 der Pfandgläubigerin "R***" Bausparkasse Gesellschaft mbH S 288.502,72 und im Range C-LN 8 der Pfandgläubigerin S*** I***-H*** T*** Sparkasse den Meistbotsrest von S 136.497,28 zu. Hingegen wies es den Antrag der Dienstbarkeitsberechtigten auf Feststellung, daß die in C-LN 14 einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung vom Ersteher zu übernehmen sei, ebenso ab wie den Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung von S 1,000.000,-, weil die dem bestbetreibenden Gläubiger im Rang nachfolgende Dienstbarkeit nach dem § 150 Abs.1 EO nur insofern zu übernehmen wäre, als sie in der Verteilungsmasse Deckung fände. Das Meitbot sei jedoch schon durch die Zuweisungen an die der erstbetreibenden Partei vorgehenden Pfandgläubiger erschöpft. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dienstbarkeitsberechtigten nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der nur insoweit angefochten war, als der auf Feststellung der Verpflichtung des Erstehers zur Übernahme der Kanalleitungsdienstbarkeit gerichtete Antrag abgewiesen worden ist. Das Rekursgericht sprach am 19.11.1986 ergänzend aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes und führte aus, daß der Ersteher nach den ohne Abweichung vom Gesetz genehmigten Versteigerungsbedingungen die Dienstbarkeit in C-LN 14 nicht zu übernehmen habe. Da selbst die im besten Rang stehende betreibende Partei, deren Pfand- und Befriedigungsrecht den Dienstbarkeitsberechtigten vorgehe, wegen Erschöpfung des Meistbots keine Zuweisung erhalten habe, stehe auch keine Entschädigung nach § 227 Abs.1 EO zu. Ein Ersatzanspruch nach § 222 Abs.4 EO sei nicht erhoben worden. Wenn die Dienstbarkeit auf den versteigerten Anteilen erlösche, weil sie nicht vom Ersteher zu übernehmen sei, werde sie allerdings auch auf den übrigen Anteilen nicht bestehen bleiben können.

Den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die Dienstbarkeitsberechtigte mit ihrem auf die Abänderung der Entscheidungen abzielenden Revisionsrekurs, wonach die in C-LN 14 der EZ 3064 KG Hötting einverleibte Dienstbarkeit der Kanalleitung vom Ersteher zu übernehmen sei.

Dieser Revisionsrekurs ist nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin hat schon in ihrem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß ausdrücklich nur die Abweisung ihres Antrages angefochten, daß festgestellt werde, der Ersteher habe die Dienstbarkeit zu übernehmen. Auch im Revisionsrekurs wird allein diese Abänderung beantragt, wenn auch (zu Unrecht) die Ansicht bezweifelt wird, daß sie vor dem Erstgericht nicht auch einen Anspruch auf Einräumung einer Ersatzhypothek in sinngemäßer Anwendung des § 222 EO geltend gemacht habe. Die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Entschädigungsanspruches von S 1,000.000,- hat die Dienstbarkeitsberechtigte jedoch unbekämpft gelassen.

Nach dem über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (SZ 57/42). Dies gilt nach dem Einleitungssatz des § 78 EO allerdings nur, wenn in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Abweichend von § 528 Abs.1 Z 1 ZPO erklärt § 239 Abs.3 EO den Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, für zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Es muß sich aber um Entscheidungen handeln, die im Verteilungsbeschluß zu treffen sind. Für die Anfechtung bestätigender Entscheidungen der zweiten Instanz über nicht zum Verteilungsverfahren gehörige Verfügungen der ersten Instanz kommt die Sonderbestimmung des § 239 Abs.3 EO nicht zur Anwendung. Wurde eine Entscheidung in den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgenommen, die nicht die Verteilung betrifft, so hat es bei der Beschränkung des Rechtszuges nach § 528 Abs.1 Z 1 EO iVm § 78 EO zu bleiben (Heller-Berger-Stix 1619; SZ 14/149; SZ 15/47; EvBl 1977/89).

Die hier auf Abänderung der dem Zuschlag zugrunde gelegten Versteigerungsbedingungen dahin, daß auch die unstrittig dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger nachfolgende und in der Verteilungsmasse ungedeckt gebliebene Grunddienstbarkeit entgegen der Anordnung des § 150 Abs.1 EO vom Ersteher der Wohnungseigentumsanteile zu übernehmen sei, gerichtete Antragstellung ist nur zufällig in der Verteilungstagsatzung geschehen. Die Entscheidung über den Antrag ist jedoch nicht Gegenstand des Meistbotsverteilungsbeschlusses mit seinem im § 229 Abs.1 und 2 EO umschriebenen Inhalt. Die Übernahme der Dienstbarkeit durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot wurde nicht angestrebt und kommt auch nicht in Betracht.

Der Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 1 ZPO führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses, dessen Zulässigkeit nach § 78 EO in Verbindung mit § 239 Abs.3 EO und § 528 Abs.2 ZPO sowie § 502 Abs.4 Z 1 EO das Rekursgericht zu Unrecht angenommen hat.

Anmerkung

E10325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00121.86.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0030OB00121_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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