TE OGH 1987/2/19 13Os10/87

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführers in der Strafsache gegen Thomas S*** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 1.Oktober 1986, GZ. 9 e Vr 7241/86-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Thomas S*** ist der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB. (1) - ebenso falsch wie überflüssig als "erster Fall" bezeichnet - und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. (2) schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 19. Juni 1986 in Wien den Polizeiinspektor Harald S***, der im Begriff war, ihn zwecks Perlustrierung festzunehmen, dadurch mit Gewalt an dieser Amtshandlung gehindert, daß er ihm einen Stoß versetzte, wodurch er zum Sturz kam (1) und solcherart einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt (blutende Verletzung unterhalb des rechten Schulterblatts; 2).

Gegen diese Schuldsprüche wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z. 4 und 9 lit a StPO. Die Verfahrensrüge (Z. 4) erblickt eine relevante Verkürzung von Verteidigungsrechten in der Abweisung der Anträge auf Vornahme eines Lokalaugenscheins am Tatort und in seiner Umgebung zum Beweis dafür, daß der Angeklagte keine vorsätzliche Verletzung des Polizeiinspektors S*** zu verantworten habe; ferner auf zeugenschaftliche Vernehmung des Amtsarzts Dr. H***, ob bei der Kratzspur des Polizeibeamten auch Blutungen aufgetreten seien (S. 106).

Rechtliche Beurteilung

Der Schöffensenat hat in Begründung der Abweisung dieser Beweisanträge ausgeführt, daß die Frage, ob der Angeklagte dem Polizeibeamten einen Stoß versetzt hat, nicht durch einen Lokalaugenschein zu klären sei und die Beurteilung der Körperverletzung desselben eine Rechtsfrage betreffe (S. 106). In den Urteilsgründen wurde dazu ergänzt, daß den Angaben des Verletzten zufolge ein geringfügiger Blutaustritt feststehe, was allerdings rechtlich belanglos sei (S. 123), weil auch eine Schürfwunde eine Hautverletzung und damit eine Körperverletzung sei (S. 125); ferner, daß der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet habe, daß sein Verfolger über ein bestimmtes Hindernis gestolpert sei (S. 76 in Verbindung mit S. 103 und 106), sondern nur die Vermutung geäußert habe, daß er beim Ziehen der Waffe außer Tritt geraten sein könne (S. 75 in Verbindung mit S. 103 und 106; S. 125). Dieser Argumentation ist vollauf beizupflichten. Die in diesem Zusammenhang vom Nichtigkeitswerber als Unsicherheit in der Deposition des Zeugen S*** aufgegriffene Bekundung bezieht sich keineswegs auf die Intensität der Gewalteinwirkung, wie die Beschwerde glauben machen will (S. 142), sondern darauf, ob er durch einen Faustschlag oder durch einen Schlag mit der flachen Hand zu Fall gekommen sei (S. 81 in Verbindung mit S. 106). Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) ignoriert, daß zum Vergehen der schweren Körperverletzung ohnehin ein bedingter Verletzungsvorsatz konstatiert wurde (S. 117: "... wobei der Beschuldigte in Kauf nahm ..."). Die Beschwerde ist in Negierung dieser Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da sich aber der Schuldspruch 2 auf den Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB. stützt, reichte, was lediglich klärend gesagt werden soll, die ohnedies gleichfalls festgestellte "Mißhandlungsabsicht" (Vorsatz genügte) mit einer daraus resultierenden fahrlässigen Körperverletzung zur Herstellung des zu 2 angenommenen Vergehens aus (S. 117, 125).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z. 2; 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.).

Zur Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.).

Anmerkung

E10279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00010.87.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19870219_OGH0002_0130OS00010_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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