TE OGH 1987/2/19 13Os13/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführers in der Strafsache gegen Ismet D*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. und 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 14.Oktober 1986, GZ. 31 Vr 1922/86-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 3.Juni 1957 geborene jugoslawische Staatsangehörige Ismet D*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1, 130 und 15 StGB. (I) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. (II) schuldig erkannt, weil er zwischen dem 10.Oktober 1985 und dem 20. Juni 1986 in Ferlach und anderen Orten Kärntens 22 vollendete und 4 versuchte Einbruchsdiebstähle in Personenkraftwagen begangen (I) und 2 Reisepässe unterdrückt (II) hat.

Rechtliche Beurteilung

In der auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte zunächst eine Urteilsunvollständigkeit in Ansehung seiner als erwiesen angenommenen Täterschaft, weil das Erstgericht jenen Teil der Aussage des Zeugen Alfred P***: "Ich muß hinzufügen, daß ich das Gesicht jenes Mannes vor dem Gasthaus S*** nicht sah, sodaß ich nicht hundertprozentig sagen konnte, ob dies derselbe Mann ist" übergangen habe.

Der behauptete Urteilsmangel liegt nicht vor. Das Schöffengericht hat die Überführung des leugnenden Angeklagten in den Fakten I A 17 und I B 4 auf die Aussage des Zeugen Alfred P*** gestützt, nach welcher der am Tatort befindliche Mann dunkelhaarig war, eine dunkle Tasche bei sich trug, in unmittelbarer Nähe des Tatorts ein roter Personenkraftwagen Marke Mercedes mit dem jugoslawischen Kennzeichen LJ 465.059 abgestellt war und der Zeuge P*** diesen Wagen anläßlich der Verhaftung des Angeklagten am 25. Juli 1986 beim Grenzübergang Loibltunnel wiedererkannte. Diese vier Komponenten waren für die Tatrichter maßgebend, den Beschwerdeführer als Täter anzusehen (Seite 188 unten, 189 oben). Einer Erörterung der Aussage des Zeugen P***, daß er das Gesicht jenes Mannes nicht gesehen habe und er deshalb "nicht hundertprozentig" sagen könne, daß der Angeklagte der Täter sei (Seite 173), bedurfte es nicht. Angesichts des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) genügt es, daß das Urteil ohnedies davon ausgeht, daß P*** den Angeklagten nicht auf Grund seiner Gesichtszüge wiedererkannt hat. Mit den weiteren Einwänden, daß nach den Aussagen desselben Zeugen, denen das Gericht gefolgt ist (Seite 184 unten, 185 oben), der Täter mit hochgezogener Lederjacke, die er über den Kopf zu halten versuchte, flüchtete und der Vorfall sich nach Mitternacht ereignet habe, weshalb auszuschließen sei, daß P*** den Angeklagten als jene Person, die den Einbruchsversuch beim Gasthaus S*** begangen hat, wiedererkennen konnte, ist der Beschwerdeführer auf die beiden vorstehenden Absätze zu verweisen.

Die Überführung des Angeklagten in den übrigen Fakten stützt das Erstgericht auf die Tatsache, daß der Täter immer mit dem gleichen modus operandi (Verwendung eines Schraubenziehers oder Einschlagen der Seitenfenster) vorgegangen sei und daß die Tatzeiten fast zur Gänze mit den Eintragungen im Reisepaß des Angeklagten über dessen Grenzüberschreitungen übereinstimmen (Seite 189).

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Nichtigkeitswerbers, es fänden sich nur für einen verschwindenden Teil der ihm angelasteten Straftaten korrespondierende Einreise- bzw. Ausreisestempel in seinem Reisepaß. Von den insgesamt 27 Fakten stimmen nämlich in 21 Fällen die Tatzeiten mit den Eintragungen im Reisepaß überein (vgl. die Tatzeiten in den Fakten I A 1 bis 9, 12 bis 17, 21, 22, B 1 bis 4 mit der Aufstellung der Grenzübertritte des Angeklagten Seite 87). Lediglich in 6 Fällen findet sich keine entsprechende Eintragung im Reisepaß des Angeklagten: Dies begründete das Erstgericht denkfolgerichtig damit, daß nicht alle Grenzübertritte stempelmäßig im Paß festgehalten worden seien (Seite 183).

Nicht entscheidungswesentlich ist die aktenmäßige Unrichtigkeit auf Seite 183: "An allen jenen Tagen, an welchen sich der Angeklagte an Hand der Reisepaßeintragungen im Großraum Ferlach aufhielt, beging er entweder Einbruchsdiebstähle oder Diebstahlsversuche und zuletzt die Urkundenunterdrückung." Mit dieser Formulierung wollte der Schöffensenat ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß die Diebstähle, die dem Beschwerdeführer angelastet werden, tatzeitmäßig mit den Eintragungen in seinem Reisepaß im Einklang stehen. Daß der Angeklagte bisweilen auch im Raum Ferlach war, ohne Diebstähle begangen zu haben, mag - entgegen dem eben wiedergegebenen Urteilspassus - zutreffen; zu jenen Zeitpunkten wird ihm aber die Begehung vollendeter oder versuchter Diebstähle oder einer Urkundenunterdrückung weder in der Anklageschrift noch im Urteil vorgeworfen. Eine entscheidungswesentliche Urteilsunvollständigkeit oder ein Widerspruch liegt daher nicht vor.

Sofern der Angeklagte schließlich vorbringt, bei entsprechender Würdigung der aufgenommenen Beweise hätten die Tatrichter wenigstens im Zweifel einen Freispruch fällen müssen, ist die Beschwerde nicht substantiiert, zumal die offenbar ins Auge gefaßte Heranziehung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) das Aufzeigen von erheblichen Bedenken hinsichtlich festgestellter entscheidender Tatsachen voraussetzt (vgl. §§ 281 Abs 1 Z. 5, 362 Abs 1 Z. 2 StPO.), wovon aber, wie oben dargelegt, nicht gesprochen werden kann. Vielmehr ist das Gericht eindeutig von der in §§ 240 a Abs 1, 258 Abs 2, 305 Abs 1 Ende und 325 Abs 1 StPO. verlangten Überzeugung ausgegangen (vgl. 11 Os 191/72 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die vom Angeklagten ebenfalls ergriffene Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO.).

Anmerkung

E10281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00013.87.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19870219_OGH0002_0130OS00013_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten